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2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 327/04
Verkündet am:
12. Dezember 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
HaustürWG § 1
Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HaustürWG muss ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person
des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben.
Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urt. v. 25. Oktober 2005
- Rs. C-229/04).
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04 - Schleswig-Holsteinisches OLG
LG Lübeck
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und
Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 22. April 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Lübeck vom 17. April 2003 in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses vom 19. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung zweier Darlehen in
Anspruch, mit denen die Beklagten ihren Beitritt zu der G.
GbR, W.
(im Folgenden: Fonds), finanziert hatten.
Straße 46, D.
, Fonds Nr. 16
-3-
Nach einem Besuch des Anlagevermittlers H.
2
in ihrer Wohnung
Ende Juni/Anfang Juli 1993 unterzeichneten die Beklagten im Juli 1993 eine
undatierte "Beitrittserklärung“ zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum
Beitritt und gaben gegenüber einem Rechtsanwalt M.
F.
eine Voll-
machtserklärung und ein Angebot zum Abschluss eines auf die Verwendung
der eingezahlten Gelder bezogenen Treuhandvertrages ab. Rechtsanwalt
F.
unterzeichnete das Formular am 24. August 1993.
Die Fondsgesellschaft war zuvor von der Do.
3
Geschäftsführer Wo.
Gr.
GmbH und deren
gegründet worden. Gesellschaftszweck
war der Erwerb, die Bebauung und die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks
W.
Straße 46 in D.
Die Einlage der Beklagten sollte 50.000,00 DM
betragen und in vollem Umfang durch zwei von der Klägerin zu gewährende
Kredite finanziert werden. Dementsprechend unterzeichneten die Beklagten am
14. Juli 1993 - ebenfalls aufgrund der Vermittlung durch H.
- zwei Darle-
hensanträge und ließen ihre Unterschriften von einem Notar beglaubigen. Danach sollten die Darlehensvaluten an den Treuhänder ausgezahlt werden. Zur
Tilgung waren bezüglich des einen Darlehens zwei Lebensversicherungen vorgesehen, bezüglich derer die Beklagten Abtretungserklärungen unterzeichneten. Die Darlehenskonditionen wurden durch Verträge vom 30. Juni/12. Juli
1999 geändert.
4
Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluten in Höhe der Einlage und eines
Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem
Fondsprospekt veranschlagten und von der Do.
Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do.
GmbH garantierten
GmbH stellte im Juni 1996
ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Der
Initiator des Fonds, Wo.
Gr.
, wurde durch rechtskräftiges Urteil
-4-
vom 7. Mai 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs, u.a. bezüglich des Fonds 16,
rechtskräftig verurteilt.
5
Im Mai 2001 stellten die Beklagten ihre Zins- und Tilgungszahlungen an
die Klägerin ein. Mit Schreiben vom 8. November 2001 erklärten sie gegenüber
der Klägerin den Widerruf und die Anfechtung der Darlehensvertragserklärungen, mit Schreiben vom 12. November 2001 folgten gegenüber dem Fonds die
Kündigung der Mitgliedschaft und der Widerruf der Beitrittserklärung.
6
Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung der Darlehen in Höhe
von insgesamt 28.214,58 €. Die Beklagten verlangen widerklagend die Rückgewähr der von ihnen an die Klägerin gezahlten Zins- und Tilgungsraten sowie
die Rückabtretung der Rechte aus den beiden Lebensversicherungen.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die
Widerklage - unter Abweisung im Übrigen - zur Rückabtretung der Rechte aus
den Lebensversicherungen verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben
und die Widerklage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision
erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
8
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
9
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung des Klageanspruchs und
der Abweisung der Widerklage ausgeführt: Die Darlehensvertragserklärungen
seien von den Beklagten nicht wirksam widerrufen worden. Für einen Widerruf
-5-
nach § 7 VerbrKrG sei die Widerrufsfrist abgelaufen gewesen, und hinsichtlich
eines Widerrufs nach § 1 HaustürWG fehle es schon an einer "Haustürsituation", weil die Beklagten die Darlehensverträge erst nach dem Beitrittsantrag vor
einem Notar unterzeichnet hätten und daher kein Zurechnungszusammenhang
mit dem Hausbesuch des Anlagevermittlers vorliege. Im Übrigen sei gemäß § 5
Abs. 2 HaustürWG auf einen Personalkreditvertrag, der zugleich die Voraussetzungen des Verbraucherkreditgesetzes erfülle, allein dieses Gesetz anwendbar.
Auch stehe den Beklagten kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3
VerbrKrG zu. Zwar handele es sich bei dem Gesellschaftsvertrag und den Darlehensverträgen um ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG. Die Beklagten hätten aber keine Einwendungen gegen den Fonds, die sie der Klägerin
entgegenhalten könnten. Ein Widerrufsrecht der Beklagten in Bezug auf ihre
Beitrittserklärung sei wegen beiderseitiger vollständiger Leistungserbringung
erloschen. Ansprüche aus Delikt seien verjährt, Anfechtungsrechte wegen
Fristablaufs erloschen. Zwar komme ein Recht der Beklagten zur Kündigung
ihrer Fondsmitgliedschaft in Betracht. Dieses Recht sei aber verwirkt. Den Beklagten sei schon im Jahre 1995 von dem Vertreter Dr. Mä.
ten-Initiative "Interessengemeinschaft Do.
dass der Initiator Gr.
der Geschädig-
Fonds" mitgeteilt worden,
die Anleger getäuscht habe. Dennoch hätten sie
bis 2001 daraus keine Rechte hergeleitet und sogar im Jahre 1999 die Konditionen der beiden Darlehen durch den Abschluss neuer Darlehensverträge mit
der Klägerin angepasst.
10
II. Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
11
Die Beklagten haben einen Anspruch auf Rückübertragung der Rechte
aus den Lebensversicherungsverträgen und schulden umgekehrt der Klägerin
-6-
nichts mehr aus den Darlehensverträgen. Sie haben ihre Darlehensvertragserklärungen nämlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG in der bis zum
30. September 2000 geltenden Fassung wirksam widerrufen.
12
1. a) Die Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes finden auf die
Darlehensverträge der Parteien Anwendung. Sie werden nicht durch die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verdrängt. Dem steht entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts § 5 Abs. 2 HaustürWG (jetzt § 312 a BGB)
nicht entgegen.
13
Nach § 5 Abs. 2 HaustürWG gelten nur die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes, wenn das Geschäft dessen Voraussetzungen erfüllt. Diese
Regelung kommt aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung aber dann
nicht zur Anwendung, wenn das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Das hat der
XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - im Anschluss an die Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434
"Heininger") - bereits mit Urteil vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248) entschieden,
und zwar sowohl für Realkreditverträge als auch für - wie hier - Personalkredite.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vertragserklärung in der Haustürsituation abgegeben wird - nur dieser Fall wird von der dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs zugrunde liegenden Haustürgeschäfterichtlinie erfasst - oder ob
der Vertragsschluss - wie hier - lediglich in der Haustürsituation angebahnt worden ist. Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen
(Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403, v. 18. Oktober 2004
- II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2322 und v. 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, ZIP
2005, 565, 567). Danach kommt § 5 Abs. 2 HaustürWG hier nicht zur Anwendung, weil das Widerrufsrecht der Beklagten nach dem Verbraucherkreditge-
-7-
setz - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 7 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung abgelaufen ist.
14
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beklagten
durch den Hausbesuch des Vermittlers H.
auch zu dem Abschluss der bei-
den Darlehensverträge vom 14. Juli/9. August 1993 bestimmt worden i.S. des
§ 1 Abs. 1 HaustürWG.
15
Ein derartiger Zusammenhang ist schon dann anzunehmen, wenn die
Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss mitursächlich geworden ist.
Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der
später geschlossene Vertrag ohne die Haustürsituation nicht oder nicht so wie
geschehen zustande gekommen wäre (BGHZ 131, 385, 392). Das ist hier anzunehmen. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war die Tätigkeit des
Vermittlers ursächlich für den Abschluss der Darlehensverträge.
16
c) Der Klägerin ist die Haustürsituation zuzurechnen.
17
Allerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein Kreditvertrag nicht immer schon dann widerrufen werden kann, wenn in der Person des
Anlagevermittlers, der für die Anlagegesellschaft und zugleich für die Bank tätig
wird, eine Haustürsituation vorgelegen hat. Vielmehr wurde nach der bisherigen
Rechtsprechung die Haustürsituation der Bank nur dann zugerechnet, wenn die
Voraussetzungen erfüllt waren, die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind. War danach der Verhandlungsführer - wie hier - als Dritter anzusehen, so war sein Handeln der
Bank nur dann zuzurechnen, wenn sie es kannte oder kennen musste. Für eine
-8-
fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügte, dass die Umstände des Falles
die Bank veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die
ihr übermittelte Willenserklärung beruhte (BGH, Urt. v. 12. November 2002
- XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003,
1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648; Sen.Urt. v.
14. Juni 2004 - II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, 285 f.; v. 15. November 2004
- II ZR 375/02, WM 2005, 124, 125; v. 30. Mai 2005 - II ZR 319/04, ZIP 2005,
1314).
An dieser Auffassung hält der Senat - nach Rückfrage bei dem
18
XI. Zivilsenat, der insoweit keine Einwände hat - nicht mehr fest. Mit dem Haustürwiderrufsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 85/577/EWG
des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle
von
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31)
in nationales Recht umgesetzt. Nach der bindenden Auslegung des europäischen Rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urt. v.
25. Oktober 2005 - Rs. C-229/04) ist das Haustürwiderrufsgesetz richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Haustürsituation der Bank bereits dann zuzurechnen ist, wenn sie objektiv vorgelegen hat, und die Heranziehung der in Anlehnung an § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze ausscheidet. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung lässt das nationale Recht zu. Danach muss
ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, - anders
als das bisher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesehen worden
ist - von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1
-9-
HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat.
- 10 -
19
d) Das danach bestehende Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch
Fristablauf erloschen.
20
Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels
ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu
laufen begonnen. Die Belehrungen in den Vertragsformularen der Klägerin genügen den Anforderungen des § 2 HaustürWG entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht.
21
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG darf die Belehrung keine anderen
Erklärungen enthalten, insbesondere nicht die Einschränkung wie in § 7 Abs. 3
VerbrKrG, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt wird (BGH, Urt. v. 12. November 2002
- XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 25; v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, ZIP 2004, 1639;
Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404; II ZR 385/02,
WM 2004, 1527, 1528). Genau diese Einschränkung enthält aber der Text in
den Formularen der Klägerin.
22
Das Widerrufsrecht ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG erloschen. Danach erlischt dieses Recht einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen. Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb
nicht erfüllt, weil die Beklagten jedenfalls ihre - vermeintlichen - Vertragspflichten gegenüber der Klägerin nicht erfüllt haben.
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e) Dass die Parteien durch Verträge vom 30. Juni/12. Juli 1999 die Darlehenskonditionen geändert haben, führt nicht zu einem Wegfall des Widerrufsrechts. Dabei handelt es sich nicht um neue Darlehensverträge, sondern aus-
- 11 -
weislich des Vermerks auf den Vertragsformularen nur um eine "Konditionenanpassung".
24
f) Das Widerrufsrecht aus § 1 HaustürWG ist auch nicht verwirkt.
25
Eine Verwirkung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Darlehensverträge bei Vorliegen einer der Klägerin zurechenbaren Haustürsituation
auch ohne einen Widerruf der Beklagten (schwebend) unwirksam sind, solange
die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist (BGHZ 131, 82, 85 f.; Sen.Urt. v.
31. Januar 2005 - II ZR 200/03, ZIP 2005, 565, 567). Eine Verwirkung scheidet
auch deshalb aus, weil die Beklagten aufgrund der Belehrungen, die ihnen von
der Klägerin erteilt worden sind, keinen Anlass zu der Annahme hatten, nach
Ablauf der darin genannten Fristen stehe ihnen noch ein Widerrufsrecht zu.
26
Im Übrigen scheitert eine Verwirkung aber auch daran, dass der Fondsgründer Gr.
erst am 7. Mai 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs verurteilt
worden ist. Auch wenn die Beklagten schon vorher über einen entsprechenden
Verdacht unterrichtet worden waren, durften sie, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, zuwarten, bis eine für sie klare Beweislage geschaffen war. Angesichts dessen konnte die Klägerin auch bei der Änderung der Darlehensverträge am 12. Juni 1999 nicht davon ausgehen, dass den Beklagten das am
9. Juni 1999 erst ausgefertigte Strafurteil bereits bekannt war und sie die daraus zu ziehenden Folgerungen abschließend bedacht hatten. Ebenso wenig
reicht die nachfolgende Zins- und Tilgungszahlung bis Mai 2001 aus, um eine
Verwirkung annehmen zu können.
27
2. Als Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs sind die Vertragspartner
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG (jetzt §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1
- 12 -
BGB) verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
28
Danach hat die Klägerin den Beklagten die Rechte aus den Lebensversicherungsverträgen zurückzuübertragen - die mit der Widerklage weiter geltend
gemachten Zahlungsansprüche sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
29
Umgekehrt sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin den mit den Darlehen finanzierten Gesellschaftsanteil oder - falls der Gesellschaftsanteil nicht
entstanden oder wieder untergegangen ist - ihre Rechte aus dem fehlgeschlagenen Gesellschaftsbeitritt zu übertragen. Nicht dagegen haben sie der Klägerin auch die Darlehensvaluten zurückzuzahlen.
30
Wie der Senat in den bereits zitierten Urteilen vom 14. Juni 2004
(II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 f. und II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529)
entschieden hat, besteht die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG von dem Anleger an die Bank zurückzugewährende Leistung nicht in der Darlehensvaluta,
sondern in dem Gesellschaftsanteil, wenn der Gesellschaftsbeitritt und der Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG darstellen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn sich die Bank bei der Vorbereitung oder
dem Abschluss des Darlehensvertrages der Initiatoren des Fonds oder der von
ihnen eingeschalteten Vermittler bedient (Senat aaO S. 1405/1529). So liegt der
- 13 -
Fall hier. Sowohl der Fondsbeitritt als auch die Darlehensverträge sind konzeptionsgemäß von der Ho.
GmbH und deren Mitarbeiter H.
vermittelt
worden, wie das Berufungsgericht festgestellt hat.
Goette
Kurzwelly
Strohn
Münke
Reichart
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 17.04.2003 - 12 O 162/02 OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.04.2004 - 5 U 62/03 -