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BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 286/00
BESCHLUSS
vom
5. November 2001
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer auf über
60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Klägerin ist zu ½ Miteigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus
bebauten Grundstücks S.
Straße 24 in L.
. Sie hat die Beklagte,
die Mutter ihres geschiedenen Ehemanns, die in der Zeit vom 17. Mai 1993 bis
jedenfalls Mitte Dezember 1997 die andere Miteigentumshälfte innehatte, u.a.
auf Zahlung von 25.220,00 DM anteiliger Mieteinnahmen für die Zeit ab
1. Januar 1996 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Gegenansprüche in
Höhe von 160.923,92 DM behauptet und wegen eines Teilbetrages von
120.000,00 DM Widerklage erhoben, im übrigen hilfsweise gegen die
Klagforderung aufgerechnet. Das Landgericht hat das Zahlungsverlangen der
Klägerin mit Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten abgewiesen und
der Widerklage unter Zurückweisung im übrigen in Höhe von 26.831,28 DM
nebst Zinsen stattgegeben. Nach Rücknahme der Berufung der Klägerin hat
das Oberlandesgericht auf die Anschlußberufung der Beklagten die landgerichtliche Entscheidung über die Widerklage dahin geändert, daß die
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Klägerin den von ihr im Berufungsverfahren anerkannten Betrag von insgesamt
68.819,44 DM nebst Zinsen zu zahlen habe; die weitergehende Widerklage hat
das Berufungsgericht abgewiesen. Den Wert der Beschwer hat es für beide
Parteien auf unter 60.000,00 DM festgesetzt.
Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und
beantragt, den Wert der Beschwer auf 110.267,85 DM, hilfsweise als
60.000,00 DM übersteigend festzusetzen.
II. Der Antrag ist nicht begründet.
1. Die Beschwer des Revisionsklägers besteht in der Wertdifferenz
zwischen seinem letzten Sachantrag und der Formel des Berufungsurteils (vgl.
Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 546 Rdn. 12). Danach ist die Beklagte lediglich
um 51.180,56 DM beschwert.
Die Beklagte hat beantragt, die Klägerin zur Zahlung von insgesamt
120.000,00 DM zu verurteilen. Ihr sind jedoch nur insgesamt 68.319,44 DM
zugesprochen worden. Die Differenz beträgt 51.180,56 DM.
2. Die Beklagte meint zu Unrecht, sie sei durch die Abweisung der
Widerklage im übrigen um weitere 13.731,80 DM beschwert.
Richtig ist zwar, daß sie über den ihr erstinstanzlich zuerkannten Betrag
von 26.831,28 DM hinaus mit der Anschlußberufung zwei vom Landgericht
nicht berücksichtigte Ansprüche über 98.486,18 DM und 8.414,34 DM
weiterverfolgt hat, woraus sich für die Widerklage insgesamt ein Wert von
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133.371,80 DM ergeben hätte. Die Beklagte hat mit ihrem Berufungsantrag
jedoch nur insgesamt 120.000,00 DM verlangt.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die
jede neue Verhandlung und Entscheidung über
denselben
Anspruch
ausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO nur
so weit, wie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden
worden ist. Die Rechtskraft eines Urteils erfaßt daher, wenn nur ein
Teilanspruch geltend gemacht worden ist, nur diesen Teil des Anspruchs, sie
erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch (vgl.
BGHZ 93, 330, 334; 135, 178, 181). Danach liegt eine Entscheidung des
Berufungsgerichts über den Betrag von 13.371,80 DM nicht vor, so daß
insoweit auch eine Beschwer der Beklagten nicht gegeben ist.
3. Ebenfalls unbegründet ist die Ansicht der Beklagten, sie sei um
weitere 45.355,49 DM beschwert, weil das Oberlandesgericht ihren Vortrag, sie
habe Aufwendungen zur Erhaltung des Grundstücks in Höhe von zusammen
90.710,97 DM getätigt, deren hälftigen Ersatz sie von der Klägerin fordern
könne,
als
unsubstantiiert
bezeichnet
und
einen
Erstattungsanspruch
außerdem auch wegen fehlender Darlegung der Voraussetzungen des § 744
Abs. 2
BGB
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abgelehnt habe. Wie die Beklagte zutreffend bemerkt, waren derartige
Ansprüche nicht Gegenstand der Anschlußberufung. Daher enthält die Formel
des Berufungsurteils insoweit keine Regelungen, so daß auch die behauptete
weitere Beschwer der Beklagten nicht vorliegt.
Röhricht
Hesselberger
Kraemer
Henze
Münke