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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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II ZR 264/99
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Verkündet am:
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2. Juli 2001
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Vondrasek
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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GmbHG §§ 30, 31, 32 a und 32 b
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Der durch den in der Krise der Gesellschaft erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag entstandene Nutzungsentschädigungsanspruch des Gesellschafters teilt das Schicksal
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des bis dahin gestundeten Kaufpreisanspruchs und ist wie dieser als eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe einzuordnen.
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BGH, Urt. v. 2. Juli 2001 - II ZR 264/99 - OLG Dresden
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LG Leipzig
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 2. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
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Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juli 1999 aufgehoben.
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Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger ist Verwalter in dem am 5. November 1996 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der L.
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B.
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GmbH (L.B. GmbH). Deren Alleingesellschafterin ist die Beklagte. Diese verkaufte am 7. September 1992 ihrer Tochtergesellschaft ein ihr bereits eine
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Woche zuvor zur Nutzung überlassenes Grundstück in L.
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; der Kaufpreis
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wurde gestundet und sollte in zehn gleichen Jahresraten von 51.780,-- DM beglichen werden. Bezahlt hat die spätere Gesamtvollstreckungsschuldnerin allerdings nur die beiden ersten Raten.
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Am 19. Juni 1996 beschloß die Gesellschafterversammlung der L.B.
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GmbH, Gesamtvollstreckungsantrag zu stellen. Mit an den Geschäftsführer
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M.
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der Beklagten gerichteten Schreiben vom folgenden Tage bestätigten die
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Geschäftsführer M.
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und S.
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der L.B. GmbH, mit dem Rücktritt der Beklag-
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ten vom Kaufvertrag einverstanden zu sein, da "aufgrund der gegenwärtigen
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Wirtschaftslage auch weiterhin keine Möglichkeit einer Tilgung der fälligen und
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rückständigen Raten sowie Zinsen" bestehe. Dementsprechend gehen die
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Parteien übereinstimmend davon aus, daß der Grundstückskaufvertrag rückabzuwickeln ist. Der Kläger hat deswegen Rückzahlung der beiden Kaufpreisraten von insgesamt 103.560,-- DM verlangt, wogegen sich die Beklagte mit der
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Hauptaufrechnung mit ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Nutzungsentschädigungsansprüchen (monatlich 6.680,-- DM) verteidigt hat. Der Kläger hat diese
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Aufrechnung deswegen für unberechtigt gehalten, weil die Gesamtvollstrekkungsschuldnerin, wie er mit Rücksicht auf die vielfältigen Kredithilfen der Beklagten näher dargelegt hat, sich seit langem in der Krise befunden und der
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Nutzungsentschädigungsanspruch deswegen der Durchsetzungssperre nach
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den Eigenkapitalersatzregeln unterlegen habe.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat
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sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen will.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
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Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen
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Annahme, die Beklagte habe mit dem Nutzungsentschädigungsanspruch wirksam gegen die unstreitig bestehende Rückzahlungsforderung des Klägers aufgerechnet, weil die Eigenkapitalersatzregeln unanwendbar seien, ist von
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Rechtsirrtum beeinflußt.
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Zugunsten des Klägers ist, nachdem das Berufungsgericht - von seinem
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Standpunkt aus: folgerichtig - tatsächliche Feststellungen nicht getroffen, sondern lediglich unterstellt hat, daß die L.B. GmbH spätestens am 15. Mai 1996
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in die in § 32 a Abs. 1 GmbHG beschriebene Krise geraten ist, auch für das
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Revisionsverfahren vom Eingreifen der Eigenkapitalersatzregeln zumindest ab
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diesem Zeitpunkt auszugehen. Als richtig zu unterstellen ist ferner, daß die
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Beklagte, deren Geschäftsführer M.
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zugleich Geschäftsführer der späteren
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Gesamtvollstreckungsschuldnerin war, erst in dieser Situation den Rücktritt
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vom Kaufvertrag erklärt hat.
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Der durch den in der Krise erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag entstandene Nutzungsentschädigungsanspruch (§ 346 Satz 2 BGB) der Beklagten teilt
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das Schicksal des bis dahin gestundeten Kaufpreisanspruchs und ist wie dieser als eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe zu qualifizieren. Der Kaufpreisanspruch ist, soweit die weiteren Jahresraten fällig geworden waren,
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durch Stehenlassen in der jedenfalls spätestens ab 15. Mai 1996 bestehenden
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Krise in funktionales Eigenkapital mit der Folge umqualifiziert worden, daß die
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Beklagte gehindert war, während der Dauer dieser Situation diese Raten selbst
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und darauf entfallende Verzugszinsen einzufordern. Das Festhalten an dem
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1992 geschlossenen Kaufvertrag führte außerdem zur Erstreckung der Wirkung der Eigenkapitalersatzregeln auch auf die weiteren Kaufpreisraten. Hätte
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die Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht kurz vor dem Antrag auf Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt, hätte sie ihren Kaufpreis-
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anspruch in dem Insolvenzverfahren nur als nachrangige Gläubigerin verfolgen
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können, ohne für die unentgeltliche Überlassung des Grundstücks Ersatz fordern zu können. Könnte sie - wie das Berufungsgericht angenommen hat - diesen Konsequenzen ihres den "Todeskampf" (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG
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15. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 36) der L.B. GmbH verlängernden Verhaltens dadurch ausweichen, daß sie nach Eintritt der Krise, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und dadurch einen
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nicht den Eigenkapitalersatzregeln unterstehenden Nutzungsentschädigungsanspruch erwirbt, würde der Zweck der von der Rechtsprechung entwickelten
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und der sog. Novellenregeln des Eigenkapitalersatzrechts verfehlt (arg. § 32 a
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Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Vielmehr muß sich die Beklagte an ihrem Verhalten
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festhalten lassen, der L.B. GmbH unentgeltlich und nach Eintritt der Krise das
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Grundstück auch ohne Bezahlung der fälligen Kaufpreisraten belassen zu haben.
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Damit das Berufungsgericht die danach gebotenen tatsächlichen Feststellungen zu dem streitigen Vortrag der Parteien treffen kann, ob und wann
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die L.B. GmbH in die Krise geraten und ob der Rücktritt vom Kaufvertrag vor
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oder nach diesem Zeitpunkt erklärt worden ist, ist die Sache an die Vorinstanz
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zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß nach dem Vorbringen des Klägers einiges dafür spricht, daß diese
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Krise nicht erst überraschend am 15. Mai 1996 eingetreten ist, sondern daß sie
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mit Rücksicht auf die verschiedenen Hilfeleistungen der Beklagten an die L.B.
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GmbH - neben der Stundung des Kaufpreises geht es um die Nichteinforderung des Mietzinses für ein zweites Grundstück und um die Gewährung von
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Darlehen - bereits viel länger bestanden hat; bei der Überschuldungsprüfung
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sind diese ggfs. als funktionales Eigenkapital einzustufenden Gesellschafterhilfen mangels qualifizierten Rangrücktritts zu passivieren (Sen.Urt. v.
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8. Januar 2001 - II ZR 88/99, ZIP 2001, 235).
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Röhricht
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Hesselberger
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Kurzwelly
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Goette
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Kraemer
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