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2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 230/06
Verkündet am:
5. November 2007
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 707
Den Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit weiterer neben die
Einlagepflicht tretender Beitragslasten (sog. "gespaltene Beitragspflicht", s. zuletzt
Sen.Urt. v. 19. März 2007 - II ZR 73/06, Tz. 17 m.w.Nachw.) trägt eine Vertragsgestaltung Rechnung, nach der sich aus dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. der zugehörigen Beitrittserklärung die maximale Höhe (hier: durch Angabe eines "NettoGesamtaufwands") der den Gesellschafter treffenden Beitragspflicht ergibt.
BGH, Urteil vom 5. November 2007 - II ZR 230/06 - LG Berlin
KG Berlin
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom
5. November
2007
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 11. September 2006 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist,
und wie folgt neu gefasst:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 19
des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darum, ob die Beklagten als Gesellschafter der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zur Zahlung von als Einzahlungen bezeichneten Geldbeträgen
verpflichtet sind.
-3-
2
Die klagende BGB-Gesellschaft ist im Jahre 1997 gegründet worden und
dient dem Zweck, das Mietwohngrundstück K.
Straße 2 in B.
zu er-
werben, instand zu setzen und sodann zu vermieten. Gründungsgesellschafterin ist die A.
S.
GmbH, die eine Vielzahl derartiger
geschlossener Immobilienfonds in B.
unter Verwendung gleichlautender
Gesellschaftsverträge aufgelegt hat.
3
§ 4 des am 27. November 1997 geschlossenen Gesellschaftsvertrages
(künftig: GV) mit der Überschrift "Gesellschaftskapital" lautet wie folgt:
"(1) Das Eigenkapital wird auf insgesamt 4.515.000,00 DM (…)
festgesetzt. Die Erhöhung des Eigenkapitals ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig, sofern bei Überschreitung der Herstellungskosten für das gesellschaftseigene Bauvorhaben aus von der Geschäftsführung nicht zu
vertretenden Gründen Eigengelder soweit zu erhöhen sind,
wie es die Beendigung des Bauvorhabens erforderlich
macht.
(6) Neben dem in Absatz 1 bezeichneten Eigenkapital, das ca.
35 % der für die Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesamtmittel ausmachen wird, nimmt die Gesellschaft durch sämtliche Mitgesellschafter - entsprechend
der Gesellschaftereinlagen zueinander - Fremdmittel auf,
um die Investitionen dem Gesellschaftszweck entsprechend
durchführen zu können. Dabei sollen die Gesamtkosten bis
zur
vollständigen
Durchführung
des
Bauvorhabens
12.900.000,00 DM (…) nicht überschreiten. Werden der Ge-
-4-
sellschaft Darlehen von Gesellschaftern gewährt, sind dies
Fremdmittel im Sinne dieses Absatzes. …"
4
§ 4 Abs. 6 Satz 4 verweist auf die Anlage 2, die einen detaillierten Investitions- und Finanzplan enthält, der u.a. die Aufnahme von zwei der Höhe
nach genau bezifferten (Fremd)Darlehen vorsieht.
5
In § 9 Abs. 3 GV ist bestimmt:
"Der Zins- und Tilgungsdienst des Grundschulddarlehens wird
über die Gesellschaft abgewickelt. Die anfallenden Beträge
werden von der Gesellschaft aus ihr zufließenden Miet- und
sonstigen Einnahmen nach Abzug der für die Gesellschaft entstehenden Aufwendungen, wie z.B. Bewirtschaftungskosten
des Hauses und Kosten der Gesellschaft, gezahlt. Sofern der
erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung der Darlehen ausreicht, sind die Gesellschafter verpflichtet, anteilig Einzahlungen aufzubringen. Die zu leistenden Einzahlungen werden den Gesellschaftern vierteljährlich zur Zahlung aufgegeben. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist jeder Gesellschafter
verpflichtet, Verzugszinsen zu zahlen, die mit 1 % pro Monat
festgelegt werden."
6
Die Beklagten erklärten zunächst privatschriftlich am 28. November 1997
und sodann mit notarieller Urkunde vom 13. Dezember 1997 ihren Beitritt zur
Gesellschaft. In beiden Urkunden wird das übernommene Eigenkapital mit
120.500,00 DM zzgl. 5 % Agio (= 6.025,00 DM) und der Anteil am Gesamtaufwand mit 344.286,00 DM bezeichnet. In der privatschriftlichen Beitrittserklärung
heißt es insoweit wörtlich: „damit sind wir an der Gesellschaft mit einem Gesamtnettoaufwand von 344.286,00 DM beteiligt“.
-5-
7
Ferner wird dort ausgeführt:
"Die zur Finanzierung meines Gesellschaftsanteils vorgesehenen Darlehen I und Darlehen II sollen von der Gesellschaft
eingedeckt werden."
8
Die Gesellschaft nahm zur Finanzierung des Projekts, wie vorgesehen,
Fremdmittel in der Form eines erstrangigen und eines zweitrangigen Grundschulddarlehens auf, wobei - unstreitig - die Konditionen der Darlehen günstiger
waren als zunächst im Prospekt veranschlagt.
9
Dem Verfahren aus den Vorjahren folgend wurde in der Gesellschafterversammlung vom 10. März 2003 der Wirtschaftsplan für 2004 beschlossen.
Aus diesem ergab sich eine Unterdeckung von 190.000,00 €, weil die Einnahmen die Jahresannuitäten für die Fremdmittel bei weitem nicht deckten. Nach
Ansicht der Klägerin trifft die Beklagten demgemäß für das Jahr 2004 eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 5.070,87 €, deren Erfüllung in vier Raten sie mit
Schreiben vom 5. Januar 2004 verlangte. Eine ähnliche Zahlungsverpflichtung
leitet die Klägerin aus dem Wirtschaftsplan für 2005 her, welcher am 26. März
2004 beschlossen worden ist. Die Beklagten, die seit 1999 den entsprechenden
Zahlungsaufforderungen stets nachgekommen waren, haben nach Leistung der
ersten Raten für 2004 die Ansicht vertreten, es handele sich bei den eingeforderten Zahlungen um Nachschüsse, die nicht wirksam begründet worden seien,
und haben weitere Zahlungen abgelehnt.
10
Der auf Leistung der restlichen Raten für 2004, des für 2005 errechneten
Betrages (insgesamt 7.606,32 €) sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 165,71 € gerichteten Klage hat das Landgericht entsprochen und
die in dritter Instanz nicht weiterverfolgte Widerklage der Beklagten abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Widerklage bestätigt, im Üb-
-6-
rigen aber auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Hiergegen
richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
11
Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Wiederherstellung
des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils.
12
I. Das Berufungsgericht (ZIP 2007, 183 ff.) hat zur Begründung seiner
Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
13
Die Beklagten seien zur Erfüllung der Einzahlungsforderung der Klägerin
nicht verpflichtet, da der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine wirksame Abänderung des § 707 BGB enthalte. Eine Nachschussverpflichtung ergebe sich
nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit aus dem Gesellschaftsvertrag selbst,
da das für das Entstehen der Beitragspflicht maßgebliche Kriterium des "nicht
ausreichenden Überschusses" in § 9 Abs. 3 GV in keiner Weise konkretisiert
sei. Die hinsichtlich der Wirtschaftspläne ergangenen Gesellschafterbeschlüsse
hätten eine Zahlungspflicht nicht wirksam begründet, da sie nicht einstimmig
ergangen seien. Eine grundsätzlich mögliche antizipierte Zustimmung der beklagten Gesellschafter scheitere hier an der mangelnden Angabe einer Obergrenze oder an der fehlenden Festlegung sonstiger, das Erhöhungsrisiko eingrenzender Kriterien im Gesellschaftsvertrag. Besondere Umstände, die die
Annahme einer sich aus der gesellschafterlichen Treuepflicht ergebenden Verpflichtung der Gesellschafter zur Zustimmung zu einer Beitragserhöhung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch ein sich aus der von der Vertreterin der Beklagten erklärten Zustimmung zu den Gesellschafterbeschlüssen er-
-7-
gebendes vermeintliches widersprüchliches Verhalten der Beklagten könne
nicht zu einer anderen Betrachtung führen.
14
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
15
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beklagten
zur Leistung der von der Klägerin geforderten Einzahlungen verpflichtet. Dem
steht § 707 BGB nicht entgegen. Anders als das Berufungsgericht meint, liegt
hier ein Fall der so genannten gespaltenen Beitragspflicht vor. Das hat das Berufungsgericht verkannt, weil es bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags
den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt nicht vollständig in den Blick
genommen und den Inhalt der privatschriftlichen Beitrittserklärung der Beklagten nicht berücksichtigt hat.
16
a) Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, dass bei
isolierter Betrachtung des Gesellschaftsvertrags die darin enthaltenen Bestimmungen Zahlungspflichten der Beklagten nicht zu begründen vermögen.
17
aa) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesellschaft eine Nachschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus grundsätzlich nicht. Die
- dispositives Recht enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift allerdings unter
anderem dann nicht ein, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag
keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung das zur Erreichung des Gesellschaftszweck Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03,
ZIP 2005, 1455, 1446; v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 755
und - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562, 563; v. 19. März 2007 - II ZR 73/06,
ZIP 2007, 812, 813). Ebenso ist § 707 BGB dann nicht berührt, wenn sich die
Gesellschafter zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen
laufende Beiträge versprochen haben (so genannte gespaltene Beitragspflicht;
-8-
Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO; v. 7. November 1960
- II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedürfen die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beträge keines Gesellschafterbeschlusses, sondern sind Sache der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 19. März 2007
aaO m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 3). Allerdings ist
auch in diesem Fall das mitgliedschaftliche Grundrecht jedes Gesellschafters zu
wahren, nicht ohne seine Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden. Sollen über die eigentliche Beitragsschuld hinausgehende
Beitragspflichten begründet werden, muss dies deswegen aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen (Sen.Urt. v. 19. März 2007 aaO; v.
23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO m.w.Nachw.). Zudem muss auch im Falle
einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der laufenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 19. März 2007 aaO; v. 7. November 1960 aaO; Münch
KommBGB/Ulmer aaO Rdn. 2 f.).
18
bb) Diesen Anforderungen genügt der Gesellschaftsvertrag nicht. Die
Gesamthöhe der Einlagen der Gesellschafter ist im Gesellschaftsvertrag zwar
betragsmäßig festgelegt. Ebenso steht durch die Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag der Gesamtbetrag der aufzunehmenden Fremdmittel fest, hinsichtlich
derer § 9 Abs. 3 GV bestimmt, dass diese anteilig von den Gesellschaftern zu
tragen sind. Der Annahme, schon der Gesellschaftsvertrag begründe eine über
den bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitragspflicht, steht aber entgegen, dass weder in § 4 Abs. 1 und Abs. 6 GV noch in § 9 Abs. 3 GV die Höhe
der anteilig aufzubringenden Zins- und Tilgungsleistungen in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. Dort wird die Verpflichtung der Gesellschafter, weitere Einzahlungen zu leisten, auf den Fall beschränkt, dass der erwirtschaftete
Überschuss nicht für die Bedienung des Zins- und Tilgungsdienstes der Grundschulddarlehen ausreicht. Das danach für die Entstehung der Beitragspflicht
-9-
maßgebliche Kriterium des ausreichenden erwirtschafteten Überschusses wird
jedoch im Gesellschaftsvertrag in keiner Weise der Höhe nach ausreichend
konkretisiert. Er soll sich errechnen aus den zufließenden Miet- und sonstigen
Einnahmen nach Abzug der für die Gesellschaft entstehenden Aufwendungen,
wie z.B. Bewirtschaftungskosten des Hauses und Kosten der Gesellschaft. Keine dieser einzelnen in die Überschussrechnung einfließenden Positionen ist der
Höhe nach ziffernmäßig bestimmt oder auch nur objektiv bestimmbar.
19
b) Dies rechtfertigt die Klageabweisung indessen nicht. Denn das Berufungsgericht hat zu Unrecht bei seiner Entscheidung allein den Text des Gesellschaftsvertrages verwertet, aber den vorgetragenen Sachverhalt nur unvollständig gewürdigt. Im Zusammenhang mit den Angaben in der privatschriftlichen Beitrittserklärung der Beklagten ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag
mit ausreichender Klarheit, dass und in welcher maximalen Höhe die Beklagten
über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende Beitragspflichten treffen. Damit ist - entsprechend der ständigen Rechtsprechung
des Senats (s. zuletzt Sen.Urt. v. 19. März 2007 aaO m.w.Nachw.) - in einer
ausreichend objektiv bestimmbaren, den zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragenden Weise die Höhe der Gesamtbelastung der Beklagten
im Beitrittszeitpunkt fest vereinbart. Dem steht nicht entgegen, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften objektiv auszulegen sind (s. hierzu Sen.Urt. v. 19. März 2007 aaO m.w.Nachw.). Dem - später - beitretenden
Gesellschafter erschließt sich der objektive Sinn des Gesellschaftsvertrages
aus dem Inhalt der von ihm unterzeichneten Beitrittserklärung.
20
aa) Aus der Beitrittserklärung vom 28. November 1997 ergibt sich, dass
die Beklagten sich an dem Nettogesamtaufwand der Gesellschaft in einer Höhe
von 344.286,00 DM beteiligt haben, wovon sie als feststehende Einlage
120.500,00 DM in Raten unmittelbar einzuzahlen hatten und den Restbetrag
- 10 -
ihres Gesellschaftsanteils durch von der Gesellschaft "einzudeckende", d.h.
aufzunehmende Darlehen erbringen sollten. Darlehensnehmerin im Außenverhältnis sollte danach die Klägerin sein, wirtschaftliche Darlehensnehmer, d.h. im
Innenverhältnis zur Tragung der Zins- und Tilgungsleistungen der beiden Darlehen verpflichtet, waren nach dem Inhalt der Beitrittserklärung jedoch die beklagten Gesellschafter.
Dem trägt der Gesellschaftsvertrag Rechnung, indem in § 4 Abs. 6
21
Satz 1 GV bestimmt wird, dass "die Gesellschaft durch sämtliche Mitgesellschafter" die für die Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen
Fremdmittel aufnimmt und nach § 9 Abs. 3 Satz 1 GV der Zins- und Tilgungsdienst der Darlehen lediglich "über die Gesellschaft abgewickelt" wird.
bb) Bei der gebotenen Gesamtschau von Beitrittserklärung und Gesell-
22
schaftsvertrag folgt hieraus nicht nur die Vereinbarung einer gespaltenen Beitragspflicht, sondern auch die nach der Senatsrechtsprechung erforderliche (s.
zuletzt Sen.Urt. v. 19. März aaO m.w.Nachw.) objektive Bestimmbarkeit der
Höhe der laufenden Beiträge, d.h. der Gesamtbelastung.
Wirtschaftlich haben sich die Beklagten zu Zins- und Tilgungsleistungen
23
eines
Darlehens
in
Höhe
von
223.786,00 DM
(344.286,00 DM
minus
120.500,00 DM) verpflichtet. Ihre daraus resultierende, grundsätzlich bestehende Belastung stand damit im Sinn einer Obergrenze fest. Sie konnte sich nach
dem Gesellschaftsvertrag nicht erhöhen, sondern durch die von der Gesellschaft erwirtschafteten Überschüsse lediglich reduzieren. Damit stand ihre Verpflichtung zu laufenden Beitragsleistungen zwar nicht ziffernmäßig fest. Diese
ergab sich vielmehr Jahr für Jahr erst aus dem Wirtschaftsplan, nämlich aus
dem Verhältnis von Überschuss und Jahresannuität der Fremdmittel. Die damit
verbundene finanzielle Unsicherheit für die Beklagten bestand aber nicht in ei-
- 11 -
ner möglichen, im Beitrittszeitpunkt unüberschaubaren Erhöhung der von ihnen
geschuldeten Beiträge, sondern in der Reduzierung ihrer an sich in voller Höhe
bestehenden Zahlungspflicht durch die erwirtschafteten Überschüsse. Damit
traf die Beklagten kein unüberschaubareres finanzielles Risiko als jeden Erwerber einer fremdfinanzierten, zum Zwecke der Vermietung erworbenen Eigentumswohnung, der seine Verpflichtung zu jährlichen Zins- und Tilgungsleistungen aus dem aufgenommenen Darlehen kennt und darauf hofft bzw. damit
rechnet, diese mit den Mieteinkünften möglichst in voller Höhe erfüllen zu können. Gelingt ihm dies nicht, muss er den nicht durch Einnahmen gedeckten Teil
der Finanzierungskosten aus eigenen Mitteln aufbringen. Nicht anders stellt
sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten dar.
24
cc) Die durch den Gesellschaftsvertrag in bestimmbarer Weise festgelegte Höhe der laufenden Beiträge der Gesellschafter konnte ohne deren Zustimmung auch nicht nachträglich - etwa durch die Aufnahme neuer Kreditmittel,
weil durch Baukostenüberschreitungen Finanzierungslücken entstanden waren - erhöht werden. Die zur Deckung der Baukosten aufgenommenen Fremdmittel waren nach dem Gesellschaftsvertrag auf ca. 65 % der Gesamtkosten
und außerdem im Investitions- und Finanzierungsplan ausdrücklich der Höhe
nach festgeschrieben. Hätte eine Überschreitung der Herstellungskosten zu
einem höheren Finanzierungsbedarf geführt, hätte deshalb das Eigenkapital der
Gesellschaft entsprechend erhöht werden müssen, was nach § 4 Abs. 1 GV
jedoch nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig gewesen wäre. Die
Aufnahme weiterer Fremdmittel durch die Gesellschaft und damit das Risiko der
Erhöhung der auf den Anteil der Beklagten entfallenden Zins- und Tilgungsleistungen waren danach ausgeschlossen.
25
dd) Der Ableitung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem Vertragswerk steht auch nicht entgegen, dass die Gesellschafterversammlung je-
- 12 -
des Jahr die Höhe der Einzahlungen beschlossen hat. Dies ist lediglich die
Konsequenz des Umstands, dass die Gesellschafterversammlung nach § 14
Abs. 1 a GV jedes Jahr über die Jahresabrechnung und damit über den in dieser enthaltenen Wirtschaftsplan abstimmen musste und sich erst aus diesem
die konkrete Höhe der Gesamteinzahlungssumme als Differenz aus Überschuss und Jahresannuität ergeben konnte. Die Festlegung der Höhe der auf
den einzelnen Gesellschafter entfallenden Einzahlungen erfolgte jedoch nicht
durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, sondern war Sache der
Geschäftsführung. Diese berechnete aus der aufgrund des beschlossenen
Wirtschaftsplans feststehenden Gesamteinzahlungssumme den auf jeden Gesellschafter nach seinem Anteil am Gesamtaufwand entfallenden Einzahlungsbetrag und forderte diesen ein, wie hier geschehen mit den Worten „Zins- und
Tilgungsleistungen für Ihre Darlehen“.
26
ee) Anders als die Revisionserwiderung meint, folgt eine mangelnde objektive Bestimmbarkeit der Höhe der laufenden Beiträge auch nicht daraus,
dass sich durch das mit dem Ausscheiden von Mitgesellschaftern verbundene
Risiko einer Anwachsung der Anteil der Beklagten am Gesamtaufwand und
damit die Höhe ihres Anteils an den Finanzierungskosten nachträglich erhöhen
konnte. § 707 BGB will den Gesellschafter nur vor einer Erhöhung seiner bei
Beitritt vereinbarten Beiträge durch nachträgliche Maßnahmen seiner Mitgesellschafter schützen, nicht jedoch vor Folgen, die mit seiner Gesellschafterstellung
als solcher - mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag - kraft
Gesetzes (§ 738 Abs. 1 BGB) verbunden sind.
27
2. Da die Beklagten bereits nach dem Vertragswerk zur Zahlung der eingeklagten Beträge verpflichtet sind, kann dahingestellt bleiben, ob sich ihre Verpflichtung auch daraus ergäbe, dass sie dem Wirtschaftsplan ausdrücklich zugestimmt haben.
- 13 -
3. Die Verfahrensrügen der Beklagten hat der Senat geprüft und für nicht
28
durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564
ZPO).
29
4. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz - jedenfalls - der geltend gemachten Hälfte der vorgerichtlichen Anwaltskosten (siehe hierzu BGH, Urt. v.
7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 f.) folgt aus §§ 280, 286, 288
BGB.
Goette
Kraemer
Caliebe
Strohn
Reichart
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2005 - 19 O 102/05 KG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2006 - 23 U 11/06 -