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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 220/05
vom
10. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2006 durch
den
Vorsitzenden
Richter
Prof. Dr. Goette
und
die
Richter
Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in
Berlin vom 27. Juni 2005 werden als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte
zu 1 und der Beklagte zu 2 jeweils 50 % (§§ 91, 97, 100 Abs. 1
ZPO).
Gründe:
1
I. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten, deren Wert für jeden
Beklagten getrennt zu ermitteln ist, da die Beklagten einfache Streitgenossen
sind (MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 705 Rdn. 200; § 709 Rdn. 113;
Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. § 109 Rdn. 40 jew.m.w.Nachw.), sind wegen
Nichterreichens der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer von
mehr als 20.000,00 € nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
2
Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesellschaftsanteile der Beklagten wertlos sind. Dann kann für die Bestimmung der für die
Beklagten mit der Feststellung ihres Ausschlusses aus der Gesellschaft verbundenen Beschwer weder auf den Wert der sie im Rahmen der Auseinander-
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setzung treffenden Höhe ihrer jeweiligen Nachschussverpflichtung, noch, wie
die Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung meinen, auf den
Herstellungsaufwand abgestellt werden. Im Fall der Wertlosigkeit eines Gesellschaftsanteils ist die Beschwer gemäß § 3 ZPO vielmehr nur mit einem Erinnerungswert anzusetzen, der sich hier auf jeweils 500,00 € beläuft.
3
Durch die Zurückweisung ihrer Berufungen gegen die Feststellung der
Wirksamkeit der Beschlüsse betreffend die Ablehnung der Tagesordnungspunkte gemäß Nr. 2 aa) - cc) des Tenors des landgerichtlichen Teilurteils sind
die Beklagten jeweils in Höhe von 6.000,00 € (3 x 2.000,00 €), und durch die
Zurückweisung der Berufungen gegen die Abweisung der Widerklageanträge
mit jeweils 1.000,00 € (Antrag zu 1) und 5.000,00 € (Antrag zu 2) beschwert
(§ 3 ZPO).
4
Die für die Beklagten mit dem angefochtenen Urteil verbundene Beschwer beträgt damit jeweils lediglich 12.500,00 €.
5
II. Die Beschwerden wären aber im Übrigen auch unbegründet. Der
Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der
Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
6
Die in den Nichtzulassungsbeschwerden angeführten Zulassungsgründe
sind nicht entscheidungserheblich. Insbesondere kommt es weder darauf an, ob
im Hinblick auf die Regelung in § 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages allein
die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Nachschüssen
den Ausschluss eines Gesellschafters zu rechtfertigen vermag, noch darauf, ob
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die Beschlüsse über die Nachzahlungen wirksam gefasst worden sind. Das Berufungsgericht hat zwar zur Rechtfertigung des Ausschlusses der Beklagten
aus der Gesellschaft nur eine dürftige eigene, zudem missverständlich formulierte Begründung gegeben; die tragenden Erwägungen ergeben sich indessen
aus der Begründung des landgerichtlichen Urteils, die sich das Berufungsgericht prozessual ordnungsgemäß zu eigen gemacht hat. Danach ist entscheidend, dass sich die Beklagten mit ihrer Weigerung, die von ihnen mit beschlossenen Nachschusspflichten zu erfüllen, widersprüchlich und gesellschaftswidrig
verhalten haben. Die hierauf gegründete Feststellung, dass das Verbleiben der
Beklagten in der Gesellschaft für die Kläger unzumutbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
7
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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8
Streitwert: 14.000,00 € (§§ 3, 5 ZPO; wegen Identität der Streitgegenstände waren die auf den Klageantrag zu 2 und auf den Widerklageantrag zu 2
entfallenden Werte bei der Festsetzung des Streitwerts nur mit dem einfachen
Betrag zu berücksichtigen).
Goette
Kraemer
Caliebe
Gehrlein
Reichart
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2004 - 35 O 174/03 KG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2005 - 23 U 54/04 -