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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 189/09
vom
12. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
Dr. Reichart und Dr. Löffler
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
2. Juli 2009 durch Beschluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.
Der Streitwert wird auf 10.225,84 € festgesetzt.
Gründe:
1
Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht (mehr) vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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I. 1. Die Zulassung der Revision ist gerechtfertigt, wenn die Entscheidung
des Streitfalls gerade zu einer Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung führt (MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 543 Rn. 26). Die Rechtsfrage,
deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist nicht mehr
entscheidungserheblich.
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3
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte seine Beteiligung an der
Insolvenzschuldnerin wirksam widerrufen hat. Selbst wenn der Widerruf fristgerecht war, weil die Widerrufsbelehrung - wie das Berufungsgericht meint und für
grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten hat - falsch war, bliebe der Beklagte
gem. § 171 Abs. 1, 2 HGB zur Zahlung der restlichen Haftsumme verpflichtet.
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2. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat auf die Vorlagefragen des erkennenden Senats ausgeführt, dass die Richtlinie 85/577/EWG
des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle
von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zwar auf den
Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Personengesellschaft anwendbar ist, wenn der Zweck des Beitritts nicht vorrangig darin
besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Fonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire). Der Gerichtshof stellt auf die Erklärung des Beitritts zum Zweck der Kapitalanlage ab;
nach seiner Auffassung kommt es für die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie in erster Linie auf die Umstände des Vertragsschlusses und nicht auf die
Rechtsform der Anlagegesellschaft an.
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Die Richtlinie schließt es nach Ansicht des Gerichtshofs in diesen Fällen
aber keineswegs aus, dass der Verbraucher gegebenenfalls gewisse Folgen
tragen muss, die sich aus der Ausübung seines Widerrufsrechts ergeben (Urteil
vom 15. April 2010 - C-215/08, ZIP 2010, 772 Tz. 45). Wie der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt hat, darf das nationale Recht bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten herstellen (aaO Tz. 48). Es ist insbesondere zulässig, dem widerrufenden Verbraucher und nicht den Drittgläu-
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bigern die finanziellen Folgen des Widerrufs des Beitritts aufzuerlegen, zumal
diese an dem Vertrag, der widerrufen wird, nicht beteiligt waren (aaO Tz. 49).
6
3. Die Ausführungen des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit der Lehre von
der fehlerhaften Gesellschaft mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie gelten wegen der
identischen Interessenlage bei einer Personenhandelsgesellschaft ebenso wie
bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Entgegen der Auffassung der Revision schließt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie damit auch nicht aus, die widerrufenden
Verbraucher auf ihre Haftsumme gem. § 171 Abs. 1 HGB in Anspruch zu nehmen.
7
Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft trägt der Besonderheit des
Gesellschaftsrechts Rechnung, dass - nachdem die Organisationseinheit erst
einmal, wenn auch auf fehlerhafter Grundlage in Vollzug gesetzt worden ist die Ergebnisse dieses Vorgangs, der regelmäßig mit dem Entstehen von Verbindlichkeiten verbunden ist, nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden
können. Diese Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, der der fehlerhafte Gesellschaftsbeitritt gleichsteht (BGHZ 26, 330, 334 ff.; BGHZ 153, 214, 221;
BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491; vom
2. Juli 2001 - II ZR 304/00, ZIP 2001, 1364, 1366), gehört zum "gesicherten Bestandteil des Gesellschaftsrechts" (BGHZ 55, 5, 8). Die gegenläufigen Interessen des Beitretenden, der Mitgesellschafter und der Gläubiger der Gesellschaft
werden gleichmäßig berücksichtigt. Darin liegt die Eigenheit der gesellschaftsrechtlichen Konstellation. Der Kern der Aussagen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft bzw. von dem fehlerhaften Betritt besteht nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats, der die Literatur einmütig folgt, darin, dass der
Beitretende - bis zum Austritt infolge der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit
durch Widerruf/Kündigung - Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist,
und zwar sowohl im Innen- (siehe bereits BGHZ 26, 330, 334) als auch im Au-
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ßenverhältnis (so zu §§ 128 ff. HGB: BGHZ 44, 235, 236; BGH, Urteil vom
12. Oktober 1983 - II ZR 251/86, ZIP 1988, 512, 513; BGHZ 177, 108 Tz. 22;
siehe zur Literatur nur Staub/Habersack, HGB 5. Aufl., § 130 Rn. 7 mwN). Ist
der fehlerhaft Beigetretene bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Kommanditist mit allen Rechten und Pflichten, ist er das auch in Bezug auf seine Außenhaftung nach § 171 HGB.
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4. Sonstige Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.
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II. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
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Dass die Haftsumme zur Befriedigung der Gläubiger der insolventen
Fondsgesellschaft benötigt wird, steht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts fest.
Goette
Strohn
Reichart
Caliebe
Löffler
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.11.2008 - 2/10 O 166/08 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.07.2009 - 16 U 250/08 -