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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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II ZR 150/02
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Verkündet am:
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31. März 2003
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Vondrasek
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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GmbHG § 64 Abs. 2
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Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Pflicht, das Gesellschaftsvermögen zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung
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aller künftigen Insolvenzgläubiger zusammenzuhalten, auch dann,
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wenn er bei Insolvenzreife der Gesellschaft Mittel von einem Dritten
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zu dem Zweck erhält, eine bestimmte Schuld zu tilgen, und kurze
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Zeit später dementsprechend die Zahlung an den Gesellschaftsgläubiger bewirkt.
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BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 150/02 - OLG Brandenburg
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LG Potsdam
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
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Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats
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des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. April 2002
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aufgehoben.
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Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
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Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 15. September 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über
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das
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Vermögen
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der K.
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Beteiligungsge-
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sellschaft mbH. Die Beklagten waren Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb von Geschäftsanteilen an der Bau
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K.
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W.
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GmbH
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(Bau
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KW
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GmbH)
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und
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die
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Gründung
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gleichartiger
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Unternehmen. Die Bau KW GmbH befindet sich seit dem 11. Juni 1999 in der
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Insolvenz.
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Aufgrund eines zwischen der Gemeinschuldnerin und der Bau KW
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GmbH bestehenden Organschaftsverhältnisses hatte erstere Umsatz- und Gewerbesteuern zu entrichten. Dies geschah in der Weise, daß die Bau KW
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GmbH als Organgesellschaft wenige Tage vor dem Fälligkeitstermin für eine
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Gutschrift in Höhe des geschuldeten Steuerbetrages auf dem Konto der Gemeinschuldnerin sorgte und diese sodann einem Mitarbeiter der Bau KW GmbH
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einen von ihr ausgestellten, auf das genannte Konto bezogenen Scheck zur
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Weiterleitung an die zuständige Steuerbehörde aushändigte. Bei Einlösung der
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Schecks durch die Steuerbehörden war somit sichergestellt, daß das Konto der
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Gemeinschuldnerin gedeckt war.
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Auf diese Weise veranlaßten die Beklagten zwischen dem 20. Januar
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1999 und 21. April 1999 vier Zahlungen über insgesamt 433.308,40 DM. Die
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Erstattung eines Teilbetrages von 330.000,00 DM ist Gegenstand der von dem
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Kläger erhobenen, auf § 64 Abs. 2 GmbHG gestützten Klage. Er hat behauptet,
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die Gemeinschuldnerin sei bereits zum Jahresende 1998 überschuldet gewesen. Die beklagten Geschäftsführer haben dies in Abrede gestellt und sich im
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übrigen darauf berufen, daß sie sich auf die am 12. April 1999 von der Streithelferin erstellte vorläufige Bilanz, die ein Eigenkapital von mehr als
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1,8 Mio. DM ausgewiesen habe, hätten verlassen dürfen und deswegen jedenfalls ohne Verschulden die Zahlungen an die Steuerbehörden bewirkt hätten.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
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sie auf das Rechtsmittel der Beklagten abgewiesen. Hiergegen richtet sich die
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- zugelassene - Revision des Klägers, der seinen Klageanspruch weiter verfolgt.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an
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das Berufungsgericht.
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I. 1. Dieses hat angenommen, selbst wenn die Gemeinschuldnerin bereits Ende des Jahres 1998 insolvent gewesen sein sollte, hätten die von den
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Beklagten bewirkten Zahlungen einen Ersatzanspruch nach § 64 Abs. 2
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GmbHG nicht auslösen können, weil bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Leistungen an die Steuerbehörden nicht zu einer Masseschmälerung geführt hätten. Zeitgleich mit den Auszahlungen seien nämlich
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dem Gesellschaftsvermögen die zweckgebundenen Einzahlungen der Bau KW
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GmbH zugeflossen, mit denen diese den aufgrund des Organschaftsverhältnisses bestehenden Aufwendungsersatzanspruch der Gemeinschuldnerin vorab
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befriedigt habe. Dies beruht, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf
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Rechtsirrtum.
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2. Da das Berufungsgericht das Vorhandensein einer Insolvenzsituation
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der Gemeinschuldnerin bereits für die erste Zahlung im Januar 1999 unterstellt
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und auch die Frage nicht geprüft hat, ob die von den Beklagten bewirkten Zahlungen ausnahmsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns
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vereinbar waren (§ 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, s. dazu Sen.Urt., BGHZ 146, 264,
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274 ff.), ist zugunsten des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellen, daß die
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tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Erstattungspflicht
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nach § 64 Abs. 2 GmbHG - auch in der vollen geltend gemachten Höhe - zu
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Lasten der Beklagten erfüllt sind.
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3. Danach war die von den Beklagten als Geschäftsführern der Gemeinschuldnerin veranlaßte Zahlung der Umsatz- und Gewerbesteuern nach § 64
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Abs. 2 GmbHG verboten und hat einen Ersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe ausgelöst. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat,
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hat die genannte Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
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(zuletzt BGHZ 143, 184 ff.; BGHZ 146, 264 ff. m.w.N.) zum Ziel, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. für den Fall, daß
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der Geschäftsführer dieser Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, daß das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht.
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Dieser Zielsetzung des Gesetzes widerspricht es, wenn das Berufungsgericht - in diesem Zusammenhang zu Unrecht von "formaler" Betrachtung
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sprechend - eine Masseverkürzung mit der Begründung verneinen will, daß die
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Gemeinschuldnerin zeitgleich mit der Zahlung von der Organgesellschaft eine
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entsprechend hohe Einzahlung erhalten hat, durch welche diese den Aufwendungsersatzanspruch der Organträgerin vorab hat erfüllen wollen. Hätten sich
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die Beklagten als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin normgerecht verhalten, dann wäre der als Vorleistung der Bau KW GmbH dem Konto der Gemeinschuldnerin gutgeschriebene Betrag in deren Vermögen verblieben und hätte
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nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur ranggerechten und gleichmäßigen
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Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung gestanden; die Steuerbehörden
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hätten sich mit einer Quote von rund 30 % der Forderung zufriedengeben müssen, statt zu Lasten aller anderen Gesellschaftsgläubiger volle Befriedigung zu
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erhalten, und auch die Bau KW GmbH hätte sich wegen ihrer Vorauszahlung
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auf den künftig entstehenden Aufwendungsersatzanspruch wie alle anderen
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Gläubiger am Insolvenzverfahren beteiligen müssen.
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Allenfalls dann, wenn mit den von dem Geschäftsführer bewirkten Zahlungen ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt und dort verblieben ist, kann erwogen werden, eine Masseverkürzung und damit einen Erstattungsanspruch
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gegen
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das
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Organmitglied
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zu
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verneinen
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(Sen.Urt.
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v.
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11. September 2000 - II ZR 370/99, WM 2000, 2158 = ZIP 2000, 1896; ebenso
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Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 64 Rdn. 43, 57 f. m.w.N.;
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Heidenhain, LM Nr. 18 zu § 64 GmbHG; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl.
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§ 64 Rdn. 23 f.), weil dann der Sache nach lediglich ein Aktiventausch vorliegt.
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Darum handelt es sich indessen - wie oben ausgeführt - im vorliegenden Fall
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nicht; vielmehr hat die Bezahlung der Steuerschulden mit den auf dem Gesellschaftskonto vorhandenen Mitteln zu einer masseverkürzenden vorrangigen
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Befriedigung der Steuergläubiger geführt, der kein im Gesellschaftsvermögen
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verbliebener Gegenwert gegenübersteht.
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Ob die Zahlung an die Steuerbehörden obendrein anfechtbar war, oder
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die Anfechtung in Anwendung des § 142 InsO ausscheidet, spielt in diesem
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Zusammenhang - entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten und deren
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Streithelferin - keine Rolle. Abgesehen davon, daß die Ersatzpflicht nach § 64
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Abs. 2 GmbHG unabhängig von insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen
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besteht (vgl. Sen.Urt., BGHZ 131, 325, 328 ff.), handelt es sich bei der
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Voraberfüllung des Aufwendungsersatzanspruchs der Gemeinschuldnerin
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durch die Bau KW GmbH und die Zahlung an die Steuerbehörden weder um ein
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Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO, noch ist die Gemeinschuldnerin in die
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Zahlungsvorgänge nach Art einer Bank eingeschaltet worden; vielmehr hat sie
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ihre eigene Verbindlichkeit als Organträgerin gegenüber den Steuerbehörden
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erfüllt.
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II. Von seinem abweichenden Standpunkt aus hat das Berufungsgericht
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- folgerichtig - nicht geprüft, ob die Gemeinschuldnerin zur Zeit der hier in Rede
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stehenden Zahlungen insolvent war, ob die Leistungen an das Finanzamt mit
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der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren, sowie ob der
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Ersatzanspruch in der vollen geltend gemachten Höhe besteht und nicht - wie in
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den Vorinstanzen angesprochen - bereits durch Erstattung der nur auf dem
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Wege der Vorauszahlung entrichteten Umsatzsteuern die Verkürzung der Masse - jedenfalls teilweise - behoben ist. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht, ggfs. nach Ergänzung des Sachvortrages durch die Parteien, die
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Gelegenheit, die fehlenden Feststellungen zu treffen.
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Röhricht
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Goette
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Münke
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Kurzwelly
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Graf
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