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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 142/03
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vom
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9. Mai 2005
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Mai 2005 durch die
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Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Caliebe
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluß vom 21. Februar
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2005 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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Der Senatsbeschluß vom 21. Februar 2005 verletzt den Anspruch des
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Klägers auf rechtliches Gehör nicht. Unter welchen "Aspekten" der Senat geprüft hat, ob die Revision zuzulassen war, ergibt sich unmittelbar aus dem Beschluß: Es handelt sich um die gesetzlichen Zulassungskriterien des § 543
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Abs. 2 ZPO, wobei der Senat selbstverständlich deren Auslegung durch die
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anderen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen pflegt und auch
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im vorliegenden Fall berücksichtigt hat. Auf dieser Grundlage hat der Senat
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- wie stets - sämtliche von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten
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Zulassungsgründe eingehend geprüft und ist zu dem in dem Beschluß niedergelegten Ergebnis gelangt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Eine ins einzelne gehende Begründung
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der dafür leitenden Erwägungen ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht
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geboten (st.Rspr. BVerfGE, Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW
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2004, 1371 m.w.Nachw.). Auch nach der Gesetzesbegründung zu dem Anhö-
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rungsrügengesetz kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine
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Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht dazu eingelegt werden, eine
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Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 24. Februar
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2005 - III ZR 263/04, Umdr. S. 6 f.). Ein Ausnahmefall eindeutiger Abweichung
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vom Wortlaut einer Norm ohne ersichtlichen Grund (vgl. BVerfG aaO; Beschl. v.
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5. November 1985 - 2 BvR 1434/83, BVerfGE 71, 122, 136 = NJW 1987, 1619)
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liegt hier nicht vor und war - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht wegen "überdurchschnittlich komplizierter Rechtslage" gegeben. Daß die Darlehen, auf deren Rückforderung die Beklagte zu 1 als "Gegenleistung" für die
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Grundstücksübertragungen verzichtet hat, nach der Sondervorschrift des § 56 e
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Abs. 1 DMBilG keinen kapitalersetzenden Charakter hatten und dem Berufungsurteil deshalb kein "unrichtiger Obersatz" zugrunde liegt, konnte und kann
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der Kläger bereits aus der in der Erwiderung der Beklagten zu 1 und 2 auf die
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Nichtzulassungsbeschwerde zusammengestellten Rechtsprechung des Senats
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entnehmen; für einen Wegfall der Sonderprivilegierung der Beklagten zu 1 gemäß § 56 e Abs. 1 Satz 2 DMBilG fehlt es an der förmlichen Feststellung und
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Einreichung einer Eröffnungsbilanz zum Handelsregister (vgl. BGHZ 140, 156,
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162; Sen.Urt. v. 27. März 2000 - II ZR 109/99, WM 2001, 461, 463), wie im
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Senatsbeschluß vom 7. Februar 2005 zu der Anhörungsrüge des Klägers in der
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Parallelsache II ZR 21/03 ausgeführt. Auch im übrigen war die Zulassung der
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Revision weder zur Klärung entscheidungserheblicher Grundsatzfragen noch
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wegen unrichtiger Entscheidung veranlaßt. Die - ohnehin gemäß § 321 a ZPO
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verfristeten und in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (S. 53 ff.)
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so nicht enthaltenen - Ausführungen des Klägers vom 5. April 2005 zur
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Entscheidung über seine Hilfsanträge (unter dem Gesichtspunkt des § 10
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Abs. 1 Nr. 4 GesO) ändern daran nichts.
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Goette
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Kurzwelly
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Münke
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Kraemer
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Caliebe
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