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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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II ZR 109/02
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Verkündet am:
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21. Juli 2003
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Vondrasek
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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ja
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BGHR:
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ja
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AktG §§ 133, 221 Abs. 4, 292 Abs. 1 Nr. 2; HGB §§ 230 ff.
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a) Gegen eine sog. "Blockabstimmung" der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über mehrere zusammenhängende Sachfragen (hier: Zustimmung
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zu mehreren Unternehmensverträgen) bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, daß durch
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(mehrheitliche) Ablehnung der Beschlußvorlage eine Einzelabstimmung herbeigeführt werden kann, und kein anwesender Aktionär Einwände gegen
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diese Verfahrensweise erhebt.
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b) Ein als stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft vereinbartes und einzuordnendes Rechtsverhältnis ist nicht als Genußrecht im Sinne von § 221
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Abs. 4 AktG, sondern als Unternehmensvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1
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Nr. 2 AktG zu qualifizieren und löst kein Bezugsrecht der Aktionäre aus.
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BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 109/02 - Kammergericht Berlin
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LG Berlin
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
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und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Graf und Dr. Strohn
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten des Klägers
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zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit dem satzungsmäßigen Zweck
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der Wahrung der Rechte von Minderheitsaktionären. Er hält an der Beklagten,
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einer Hypothekenbank mit einem Grundkapital von 23,4 Mio.
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Minder-
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heitsbeteiligung. Ihre Mehrheitsaktionärin ist die B. AG mit einer Beteiligung von 85,5 %. Am 20. Januar 2000 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten unter Beteiligung des Klägers statt. Alleiniger Tagesordnungspunkt war die Erläuterung und Genehmigung von neun - als Unternehmensverträge i.S.v. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG bezeichneten - Verträgen zwischen der Beklagten und verschiedenen Versicherungsunternehmen sowie einer Beteiligungs-GmbH, die sich hiernach als stille Gesellschafter mit Einlagen
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in unterschiedlicher Höhe (zwischen 2,3 Mio.
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Mio.
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r-
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nehmen der Beklagten beteiligen sollten. Die Einlagen wurden gemäß § 10
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Abs. 4 KWG dem haftenden Eigenkapital der Beklagten zugerechnet und nahmen nach Maßgabe der §§ 5.8 bis 5.10 der Verträge an etwaigen Verlusten der
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Beklagten teil. Im Gegenzug räumte die Beklagte den stillen Gesellschaftern
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eine "Gewinnbeteiligung" in Höhe von 8,10 % bis 8,16 % p.a. des Nominalbetrages ihrer Einlagen bzw. einem von ihnen in Höhe von 12-Monats-EURIBOR
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+ 2,6 % unter der Bedingung einer entsprechend hohen Gewinnerzielung ein;
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anderenfalls sollten die Gewinnanteile - ohne Nachzahlung in späteren Jahren entsprechend gekürzt werden. Gemäß § 3 der Verträge wurde die alleinige Geschäftsführungsbefugnis der Beklagten innerhalb der stillen Gesellschaften dahingehend eingeschränkt, daß sie zur vollständigen oder teilweisen Einstellung
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sowie zur vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Verpachtung ihres
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Hypothekenbankgeschäfts der Einwilligung der stillen Gesellschafter bedurfte.
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Die Laufzeit der Verträge sollte - vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung aus
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wichtigem Grund - bis 31. Dezember 2011 reichen.
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In der Hauptversammlung verlangte der Aktionär Prof. W. Auskunft
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darüber, welche geschäftlichen Beziehungen zwischen der Mehrheitsaktionärin
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der Beklagten und den stillen Gesellschaftern bestünden. Der Vorstand beantwortete die Frage unter Hinweis auf das Bankgeheimnis nicht. Die Verträge
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wurden schließlich im Wege einer Blockabstimmung mit der erforderlichen
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Stimmenmehrheit genehmigt. Zuvor hatte der Versammlungsleiter dieses Abstimmungsverfahren angekündigt und darauf hingewiesen, daß derjenige, der
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nur gegen die Blockabstimmung sei, ebenfalls mit nein stimmen möge; stimme
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eine Mehrheit mit nein, werde er die Zustimmung zu den Verträgen einzeln zur
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Abstimmung stellen. Einwände gegen diese Verfahrensweise wurden nicht erhoben.
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Der Kläger hat gegen den Hauptversammlungsbeschluß Widerspruch
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zur Niederschrift erklärt (§ 245 Nr. 1 AktG) und ficht diesen im vorliegenden
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Rechtsstreit an. Er meint, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse,
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die Sammelbeschlußfassung über die Genehmigung der Verträge sei nach
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§§ 293 ff. AktG nicht zulässig gewesen. Vor allem aber greife der Beschluß in
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rechtswidriger Weise in das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 221 Abs. 4
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Satz 1 AktG ein. Die streitigen Verträge über die Errichtung stiller Gesellschaften seien in Wahrheit als Genußrechtsverträge im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und beeinträchtigten mit ihrer über Marktniveau liegenden Verzinsung
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der Einlagen den relativen Gewinnanspruch der Aktionäre. Für den Ausschluß
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ihres Bezugsrechts fehle es schon an den formellen Voraussetzungen der
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§§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AktG. Schließlich habe die Beklagte durch Verweigerung der von dem Aktionär Prof. W. verlangten Auskunft gegen § 293 g Abs. 3 AktG verstoßen.
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Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die
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- zugelassene - Revision des Klägers.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist unbegründet.
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I. Entgegen der Ansicht der Revision sieht das Berufungsgericht zutreffend in dem hier gewählten Abstimmungsverfahren keinen Anfechtungsgrund.
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Aus § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist nicht zu entnehmen, daß über mehrere Teilgewinnabführungsverträge mit verschiedenen Partnern nicht einheitlich abgestimmt werden kann, weil diese Vorschrift das Abstimmungsverfahren nicht regelt. Ebensowenig war dem angekündigten Tagesordnungspunkt "Zustimmung
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zu den Verträgen" zu entnehmen, daß über die einzelnen Verträge getrennt
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abgestimmt werden sollte, wie das Berufungsgericht insoweit unangefochten
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feststellt. Soweit die Revision auf Literaturstimmen verweist, die eine Globaloder Listenwahl mehrerer oder aller Aufsichtsratsmitglieder für unzulässig halten (vgl. Geßler in Geßler/Hefermehl, AktG § 101 Rdn. 31; Meyer-Landrut in
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Großkomm. z. AktG 3. Aufl. § 101 Anm. 4), ist diese Meinung in ihrer Allgemeinheit nicht unumstritten (vgl. Hüffer, AktG 5. Aufl. § 101 Rdn. 6 m.w.N.) und
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zudem auf Beschlüsse über zusammenhängende Sachfragen - wie hier die Zustimmung zu den einzelnen zwecks Kapitalbeschaffung abgeschlossenen Verträgen - nicht ohne weiteres übertragbar. Der Revision ist zwar einzuräumen,
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daß bei einem Sammelbeschlußverfahren die evtl. unterschiedliche Akzeptanz
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der einzelnen zusammengefaßten Beschlußgegenstände nicht zum Ausdruck
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kommt. Immerhin läßt aber § 120 Abs. 1 AktG sogar bei Beschlüssen über die
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Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats eine Sammelabstimmung zu, wenn nicht eine Einzelabstimmung von der Hauptversammlung beschlossen oder von einer qualifizierten Minderheit verlangt wird.
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Jedenfalls bestehen gegen eine Sammelabstimmung, die der Straffung des
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Verfahrens bei zusammengehörigen Beschlußgegenständen dient, dann keine
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Bedenken, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, daß durch
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(mehrheitliche) Ablehnung der Beschlußvorlage eine Einzelabstimmung herbeigeführt werden kann (vgl. Hoffmann-Becking in Münch. HdB AG § 30 Rdn. 17;
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Hüffer aaO) und kein anwesender Aktionär Einwände gegen diese Verfahrensweise erhebt (vgl. Lutter, FS Odersky, S. 845; Baumbach/Hueck/Zöllner,
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GmbHG 17. Aufl. § 47 Rdn. 9). Da es sich im vorliegenden Fall in beiderlei Hinsicht entsprechend verhielt, kann der Kläger nicht nachträglich damit gehört
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werden, daß über den Vertrag mit der Beteiligungs GmbH wegen des gegenüber den anderen Verträgen ungleich höheren Volumens von 25 Mio.
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trennt hätte abgestimmt werden müssen.
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II. Zu Unrecht meint die Revision, der Beschluß der Hauptversammlung
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über die Zustimmung zur Begründung der stillen Gesellschaften sei deshalb
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gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, weil den Aktionären kein Bezugsrecht auf
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die - in Wahrheit als Genußrechte zu qualifizierenden - stillen Beteiligungen
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gewährt worden sei, ohne daß die formellen Voraussetzungen für einen Bezugsrechtsausschluß gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 1 und
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Abs. 4 AktG vorgelegen hätten.
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1. Ein Bezugsrecht der Aktionäre sieht das Aktiengesetz nur hinsichtlich
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neuer Aktien in den Fällen einer Kapitalerhöhung (§ 186 AktG) sowie bei der
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Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen
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und Genußrechten (§ 221 Abs. 4 AktG) vor. Um Genußrechte handelt es sich
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bei den vorliegenden stillen Beteiligungen nicht, wie das Berufungsgericht im
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Ergebnis zutreffend entschieden hat. Stille Beteiligungen sind in § 221 Abs. 4
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AktG nicht genannt. Soweit die Revision sich auf eine in Teilen des Schrifttums
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vertretene Auffassung stützt, wonach Genußrechte mit Verlustbeteiligung des
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Inhabers als stille Gesellschaften zu qualifizieren seien (vgl. Habersack, ZHR
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155, 394; Karollus in: Geßler/Hefermehl, AktG § 221 Rdn. 279 ff.; Schön, JZ
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1993, 925, 928 f.; a.A. Hüffer, AktG 5. Aufl. § 221 Rdn. 27; Lutter in: Köln.
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Komm. z. AktG 2. Aufl. § 221 Rdn. 232; Frantzen, Genußscheine, 1993,
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S. 15 ff., 22), verkennt sie, daß es dort nicht um eine Erweiterung des Bezugsrechts der Aktionäre auf stille Beteiligungen geht, sondern um den Schutz des
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Genußrechtsinhabers vor unangemessenen Genußscheinbedingungen, welche
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hinter den als unverzichtbarer Mindeststandard für den Schutz externer Kapitalgeber angesehenen §§ 230 ff. HGB zurückbleiben. Selbst wenn man mit jener
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Literaturmeinung annähme, daß ein Genußrecht bei Verlustteilnahme zur stillen
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Gesellschaft wird, so ergäbe sich daraus nicht umgekehrt, daß ein als stille Ge-
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sellschaft gewolltes und vereinbartes Rechtsverhältnis zwischen der Aktiengesellschaft und einem Dritten als Genußrecht im Sinne von § 221 Abs. 3 AktG zu
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qualifizieren ist.
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2. Zwar kann die Ausgestaltung von Genußrechten mit Verlustbeteiligung
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(wie z.B. die in BGHZ 120, 141 beurteilten Genußrechtsverträge) im Einzelfall
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gewisse Ähnlichkeiten mit einer stillen Gesellschaft aufweisen. Zu Recht zieht
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aber das Berufungsgericht aus diesen "Ähnlichkeiten" nicht den Schluß, daß die
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vorliegenden stillen Gesellschaftsverträge als Genußrechte zu qualifizieren seien. Genußrechte sind nach der Rechtsprechung des Senates Dauerschuldverhältnisse eigener Art, die keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte begründen, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen (Senat, BGHZ 119, 305; Urt. v. 5. März 1959 - II ZR 145/57,
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WM 1959, 434). Sie stehen damit im Gegensatz zu einer durch ein Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck charakterisierten gesellschaftsrechtlichen Verbindung unter Einschluß der stillen Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v.
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5. März 1959 aaO; Lutter aaO). Auch das Kreditwesengesetz unterscheidet in
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§ 10 Abs. 4 und 5 zwischen beiden Formen der Kapitalbeschaffung. Entscheidend für die aktienrechtliche Beurteilung ist indessen, daß stille Beteiligungen
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an einer Aktiengesellschaft nach einhelliger Auffassung als Unternehmensverträge, und zwar als Teilgewinnabführungsverträge gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2
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AktG, anzusehen sind (vgl. Hüffer aaO, § 292 Rdn. 15 mit zahlreichen Nachweisen), die ihren eigenen Regeln nach § 293 ff. AktG wie z.B. dem - § 186
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Abs. 3 Satz 2 AktG entsprechenden - Erfordernis einer Zustimmung der Hauptversammlung mit ¾-Mehrheit (§ 293 Abs. 1 Satz 2 AktG) unterliegen. Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf Unternehmensverträge gibt es nicht. Gemäß § 293
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Abs. 1 Satz 4 AktG sind die Vorschriften des Gesetzes über Satzungsänderungen (1. Buch 6. Teil), zu denen auch die Vorschriften über eine Kapitalerhöhung
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unter Einschluß des § 186 AktG gehören, hier nicht anzuwenden. In Ermangelung eines Bezugsrechts ist auch für eine Bekanntmachung seines Ausschlusses gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 AktG kein Raum. An die Stelle des Vorstandsberichts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG tritt derjenige gemäß § 293 a Abs. 1
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AktG, mag dieser auch "insbesondere" auf die Fälle des § 291 AktG abzielen.
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Die Rechte der Aktionäre werden bei Teilgewinnabführungsverträgen über das
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Erfordernis einer angemessenen Gegenleistung des Vertragspartners bzw.
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durch das Verbot der Gewährung von Sondervorteilen an einzelne Aktionäre
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(§§ 57, 58, 60 AktG), ansonsten durch die Treuepflicht der Mehrheit gegenüber
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der Minderheit gewahrt (vgl. Hüffer aaO, § 292 Rdn. 16 m.w.N.).
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3. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein "verkapptes"
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Genußrecht, sondern um im Kern typische stille Beteiligungen (§§ 230 ff. HGB)
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ohne Gesamthandsvermögen (§ 230 Abs. 1 HGB), aber mit Gewinn- und Verlustbeteiligung. Der vereinbarte Höchstzins ändert an der Gewinnbeteiligung
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nichts (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 231 Rdn. 2). Weiter sind den stillen Gesellschaftern in § 6 der Verträge die nach § 233 HGB typischen "Informations- und Kontrollrechte" eingeräumt. Auch das - nach den unangefochtenen
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Feststellungen des Berufungsgerichts nur schuldrechtlich wirkende - Mitspracherecht der stillen Gesellschafter bei Änderung oder Aufgabe des Unternehmensgegenstandes ist der stillen Gesellschaft immanent (vgl. BGHZ 127, 176,
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180). Der von § 236 HGB abweichende Nachrang der Forderungen der stillen
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Gesellschafter im Insolvenzfall ist mit dem Typ der stillen Gesellschaft vereinbar
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(vgl. BGHZ 106, 7, 9), berührt jedenfalls nicht die Rechtsstellung der Aktionäre
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und macht den Zustimmungsbeschluß nicht anfechtbar.
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4. Eine treuwidrige, auf Sondervorteile der stillen Gesellschafter abzielende oder die vermögensrechtliche Stellung der Aktionäre unzulässig beein-
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trächtigende Stimmrechtsausübung durch die Mehrheitsaktionärin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Insbesondere war der Zuschlag von ca. 2 %
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über dem üblichen Kreditzins nach dem vorliegenden, von dem Vorstand der
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Beklagten gemäß § 293 b AktG eingeholten Prüfbericht im Hinblick auf das von
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einem üblichen Kredit abweichende Verlustrisiko marktgerecht und angemessen. Dadurch wurden die Aktionäre nicht mehr beeinträchtigt als durch die Aufnahme eines partiarischen Darlehens mit entsprechenden Konditionen oder
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durch einen Zinszuschlag, der wegen zweifelhafter Bonität gewährt werden
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muß. Im Gegenzug erhielt die Beklagte - ohne Sicherheiten - frisches Eigenkapital (i.S.d. KWG) zur Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit und damit zur Erhöhung ihrer Gewinnaussichten.
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III. Ein durchgreifender Anfechtungsgrund gemäß § 243 Abs. 1, 4 AktG
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liegt schließlich auch nicht darin, daß der Vorstand die Frage des Vertreters des
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Klägers, Prof. W., nach den "geschäftlichen Beziehungen" der Großaktionärin zu den stillen Gesellschaftern nicht beantwortet hat.
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Eine Auskunftspflicht des Vorstandes gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 AktG
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bestand insoweit nicht, weil es sich nicht um die Beziehungen der Beklagten zu
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einem mit ihr verbundenen Unternehmen handelte. Aber auch nach dem für
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Auskünfte bei Beschlüssen über Unternehmensverträge geltenden § 293 g
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AktG bestand hier kein Anspruch auf die begehrte Auskunft. Nach dieser Vorschrift besteht eine Auskunftspflicht nur hinsichtlich der für den Abschluß des
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Unternehmensvertrages "wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils". Darunter können zwar nach h.M. auch Auskünfte über rechtliche oder
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geschäftliche Beziehungen des Vertragspartners zu mit ihm verbundenen Unternehmen fallen (vgl. Hüffer aaO, § 293 g Rdn. 3), soweit sie (in Anlehnung an
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§ 131 Abs. 1 AktG) nach dem Maßstab eines objektiv urteilenden Durch-
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schnittsaktionärs für die Beurteilung des Vertrages und seiner Konditionen "wesentlich" sind (vgl. BGHZ 149, 158, 164 zu § 131 AktG). Wie die Revision selbst
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sieht, ist aber eine Unternehmensverbindung zwischen den stillen Gesellschaftern und der Großaktionärin der Beklagten im Sinne von §§ 15 ff. AktG weder
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festgestellt noch ersichtlich. Soweit sie die Fragestellung dahin auslegt, daß sie
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auf die Feststellung solcher Unternehmensverbindungen zielte, ist das ein revisionsrechtlich unzulässiger, neuer Sachvortrag, der auch dem Tatbestand des
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angefochtenen Urteils widerspricht. Denn danach zielte die Frage auf "geschäftliche Beziehungen" der stillen Gesellschafter zu der Großaktionärin und
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verfolgte den Zweck, Aufklärung darüber zu erhalten, ob die Konditionen der
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Verträge über die stillen Gesellschaften durch solche Geschäftsbeziehungen
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ungünstig beeinflußt worden sind. Für diesen Zweck war die Frage, wie das
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Berufungsgericht zutreffend feststellt, weder erforderlich noch auch nur geeignet. Denn eine etwaige Unangemessenheit der Konditionen, insbesondere des
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Zinssatzes, wäre durch einen Vergleich mit der Marktlage festzustellen und
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nicht aus irgendwelchen Beziehungen zu folgern. Zudem waren die Konditionen
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nach dem der Hauptversammlung vorliegenden Prüfbericht angemessen und
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marktgerecht.
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Röhricht
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Kraemer
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Graf
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Münke
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Strohn
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