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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 109/02
Verkündet am:
21. Juli 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
AktG §§ 133, 221 Abs. 4, 292 Abs. 1 Nr. 2; HGB §§ 230 ff.
a) Gegen eine sog. "Blockabstimmung" der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über mehrere zusammenhängende Sachfragen (hier: Zustimmung
zu mehreren Unternehmensverträgen) bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, daß durch
(mehrheitliche) Ablehnung der Beschlußvorlage eine Einzelabstimmung herbeigeführt werden kann, und kein anwesender Aktionär Einwände gegen
diese Verfahrensweise erhebt.
b) Ein als stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft vereinbartes und einzuordnendes Rechtsverhältnis ist nicht als Genußrecht im Sinne von § 221
Abs. 4 AktG, sondern als Unternehmensvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1
Nr. 2 AktG zu qualifizieren und löst kein Bezugsrecht der Aktionäre aus.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 109/02 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Graf und Dr. Strohn
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit dem satzungsmäßigen Zweck
der Wahrung der Rechte von Minderheitsaktionären. Er hält an der Beklagten,
einer Hypothekenbank mit einem Grundkapital von 23,4 Mio.
 Minder-
heitsbeteiligung. Ihre Mehrheitsaktionärin ist die B. AG mit einer Beteiligung von 85,5 %. Am 20. Januar 2000 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten unter Beteiligung des Klägers statt. Alleiniger Tagesordnungspunkt war die Erläuterung und Genehmigung von neun - als Unternehmensverträge i.S.v. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG bezeichneten - Verträgen zwischen der Beklagten und verschiedenen Versicherungsunternehmen sowie einer Beteiligungs-GmbH, die sich hiernach als stille Gesellschafter mit Einlagen
in unterschiedlicher Höhe (zwischen 2,3 Mio.
  
Mio. 

 r-
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nehmen der Beklagten beteiligen sollten. Die Einlagen wurden gemäß § 10
Abs. 4 KWG dem haftenden Eigenkapital der Beklagten zugerechnet und nahmen nach Maßgabe der §§ 5.8 bis 5.10 der Verträge an etwaigen Verlusten der
Beklagten teil. Im Gegenzug räumte die Beklagte den stillen Gesellschaftern
eine "Gewinnbeteiligung" in Höhe von 8,10 % bis 8,16 % p.a. des Nominalbetrages ihrer Einlagen bzw. einem von ihnen in Höhe von 12-Monats-EURIBOR
+ 2,6 % unter der Bedingung einer entsprechend hohen Gewinnerzielung ein;
anderenfalls sollten die Gewinnanteile - ohne Nachzahlung in späteren Jahren entsprechend gekürzt werden. Gemäß § 3 der Verträge wurde die alleinige Geschäftsführungsbefugnis der Beklagten innerhalb der stillen Gesellschaften dahingehend eingeschränkt, daß sie zur vollständigen oder teilweisen Einstellung
sowie zur vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Verpachtung ihres
Hypothekenbankgeschäfts der Einwilligung der stillen Gesellschafter bedurfte.
Die Laufzeit der Verträge sollte - vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung aus
wichtigem Grund - bis 31. Dezember 2011 reichen.
In der Hauptversammlung verlangte der Aktionär Prof. W. Auskunft
darüber, welche geschäftlichen Beziehungen zwischen der Mehrheitsaktionärin
der Beklagten und den stillen Gesellschaftern bestünden. Der Vorstand beantwortete die Frage unter Hinweis auf das Bankgeheimnis nicht. Die Verträge
wurden schließlich im Wege einer Blockabstimmung mit der erforderlichen
Stimmenmehrheit genehmigt. Zuvor hatte der Versammlungsleiter dieses Abstimmungsverfahren angekündigt und darauf hingewiesen, daß derjenige, der
nur gegen die Blockabstimmung sei, ebenfalls mit nein stimmen möge; stimme
eine Mehrheit mit nein, werde er die Zustimmung zu den Verträgen einzeln zur
Abstimmung stellen. Einwände gegen diese Verfahrensweise wurden nicht erhoben.
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Der Kläger hat gegen den Hauptversammlungsbeschluß Widerspruch
zur Niederschrift erklärt (§ 245 Nr. 1 AktG) und ficht diesen im vorliegenden
Rechtsstreit an. Er meint, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse,
die Sammelbeschlußfassung über die Genehmigung der Verträge sei nach
§§ 293 ff. AktG nicht zulässig gewesen. Vor allem aber greife der Beschluß in
rechtswidriger Weise in das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 221 Abs. 4
Satz 1 AktG ein. Die streitigen Verträge über die Errichtung stiller Gesellschaften seien in Wahrheit als Genußrechtsverträge im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und beeinträchtigten mit ihrer über Marktniveau liegenden Verzinsung
der Einlagen den relativen Gewinnanspruch der Aktionäre. Für den Ausschluß
ihres Bezugsrechts fehle es schon an den formellen Voraussetzungen der
§§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AktG. Schließlich habe die Beklagte durch Verweigerung der von dem Aktionär Prof. W. verlangten Auskunft gegen § 293 g Abs. 3 AktG verstoßen.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die
- zugelassene - Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I. Entgegen der Ansicht der Revision sieht das Berufungsgericht zutreffend in dem hier gewählten Abstimmungsverfahren keinen Anfechtungsgrund.
Aus § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist nicht zu entnehmen, daß über mehrere Teilgewinnabführungsverträge mit verschiedenen Partnern nicht einheitlich abgestimmt werden kann, weil diese Vorschrift das Abstimmungsverfahren nicht regelt. Ebensowenig war dem angekündigten Tagesordnungspunkt "Zustimmung
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zu den Verträgen" zu entnehmen, daß über die einzelnen Verträge getrennt
abgestimmt werden sollte, wie das Berufungsgericht insoweit unangefochten
feststellt. Soweit die Revision auf Literaturstimmen verweist, die eine Globaloder Listenwahl mehrerer oder aller Aufsichtsratsmitglieder für unzulässig halten (vgl. Geßler in Geßler/Hefermehl, AktG § 101 Rdn. 31; Meyer-Landrut in
Großkomm. z. AktG 3. Aufl. § 101 Anm. 4), ist diese Meinung in ihrer Allgemeinheit nicht unumstritten (vgl. Hüffer, AktG 5. Aufl. § 101 Rdn. 6 m.w.N.) und
zudem auf Beschlüsse über zusammenhängende Sachfragen - wie hier die Zustimmung zu den einzelnen zwecks Kapitalbeschaffung abgeschlossenen Verträgen - nicht ohne weiteres übertragbar. Der Revision ist zwar einzuräumen,
daß bei einem Sammelbeschlußverfahren die evtl. unterschiedliche Akzeptanz
der einzelnen zusammengefaßten Beschlußgegenstände nicht zum Ausdruck
kommt. Immerhin läßt aber § 120 Abs. 1 AktG sogar bei Beschlüssen über die
Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats eine Sammelabstimmung zu, wenn nicht eine Einzelabstimmung von der Hauptversammlung beschlossen oder von einer qualifizierten Minderheit verlangt wird.
Jedenfalls bestehen gegen eine Sammelabstimmung, die der Straffung des
Verfahrens bei zusammengehörigen Beschlußgegenständen dient, dann keine
Bedenken, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, daß durch
(mehrheitliche) Ablehnung der Beschlußvorlage eine Einzelabstimmung herbeigeführt werden kann (vgl. Hoffmann-Becking in Münch. HdB AG § 30 Rdn. 17;
Hüffer aaO) und kein anwesender Aktionär Einwände gegen diese Verfahrensweise erhebt (vgl. Lutter, FS Odersky, S. 845; Baumbach/Hueck/Zöllner,
GmbHG 17. Aufl. § 47 Rdn. 9). Da es sich im vorliegenden Fall in beiderlei Hinsicht entsprechend verhielt, kann der Kläger nicht nachträglich damit gehört
werden, daß über den Vertrag mit der Beteiligungs GmbH wegen des gegenüber den anderen Verträgen ungleich höheren Volumens von 25 Mio.
trennt hätte abgestimmt werden müssen.
 e-
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II. Zu Unrecht meint die Revision, der Beschluß der Hauptversammlung
über die Zustimmung zur Begründung der stillen Gesellschaften sei deshalb
gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, weil den Aktionären kein Bezugsrecht auf
die - in Wahrheit als Genußrechte zu qualifizierenden - stillen Beteiligungen
gewährt worden sei, ohne daß die formellen Voraussetzungen für einen Bezugsrechtsausschluß gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4 AktG vorgelegen hätten.
1. Ein Bezugsrecht der Aktionäre sieht das Aktiengesetz nur hinsichtlich
neuer Aktien in den Fällen einer Kapitalerhöhung (§ 186 AktG) sowie bei der
Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen
und Genußrechten (§ 221 Abs. 4 AktG) vor. Um Genußrechte handelt es sich
bei den vorliegenden stillen Beteiligungen nicht, wie das Berufungsgericht im
Ergebnis zutreffend entschieden hat. Stille Beteiligungen sind in § 221 Abs. 4
AktG nicht genannt. Soweit die Revision sich auf eine in Teilen des Schrifttums
vertretene Auffassung stützt, wonach Genußrechte mit Verlustbeteiligung des
Inhabers als stille Gesellschaften zu qualifizieren seien (vgl. Habersack, ZHR
155, 394; Karollus in: Geßler/Hefermehl, AktG § 221 Rdn. 279 ff.; Schön, JZ
1993, 925, 928 f.; a.A. Hüffer, AktG 5. Aufl. § 221 Rdn. 27; Lutter in: Köln.
Komm. z. AktG 2. Aufl. § 221 Rdn. 232; Frantzen, Genußscheine, 1993,
S. 15 ff., 22), verkennt sie, daß es dort nicht um eine Erweiterung des Bezugsrechts der Aktionäre auf stille Beteiligungen geht, sondern um den Schutz des
Genußrechtsinhabers vor unangemessenen Genußscheinbedingungen, welche
hinter den als unverzichtbarer Mindeststandard für den Schutz externer Kapitalgeber angesehenen §§ 230 ff. HGB zurückbleiben. Selbst wenn man mit jener
Literaturmeinung annähme, daß ein Genußrecht bei Verlustteilnahme zur stillen
Gesellschaft wird, so ergäbe sich daraus nicht umgekehrt, daß ein als stille Ge-
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sellschaft gewolltes und vereinbartes Rechtsverhältnis zwischen der Aktiengesellschaft und einem Dritten als Genußrecht im Sinne von § 221 Abs. 3 AktG zu
qualifizieren ist.
2. Zwar kann die Ausgestaltung von Genußrechten mit Verlustbeteiligung
(wie z.B. die in BGHZ 120, 141 beurteilten Genußrechtsverträge) im Einzelfall
gewisse Ähnlichkeiten mit einer stillen Gesellschaft aufweisen. Zu Recht zieht
aber das Berufungsgericht aus diesen "Ähnlichkeiten" nicht den Schluß, daß die
vorliegenden stillen Gesellschaftsverträge als Genußrechte zu qualifizieren seien. Genußrechte sind nach der Rechtsprechung des Senates Dauerschuldverhältnisse eigener Art, die keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte begründen, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen (Senat, BGHZ 119, 305; Urt. v. 5. März 1959 - II ZR 145/57,
WM 1959, 434). Sie stehen damit im Gegensatz zu einer durch ein Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck charakterisierten gesellschaftsrechtlichen Verbindung unter Einschluß der stillen Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v.
5. März 1959 aaO; Lutter aaO). Auch das Kreditwesengesetz unterscheidet in
§ 10 Abs. 4 und 5 zwischen beiden Formen der Kapitalbeschaffung. Entscheidend für die aktienrechtliche Beurteilung ist indessen, daß stille Beteiligungen
an einer Aktiengesellschaft nach einhelliger Auffassung als Unternehmensverträge, und zwar als Teilgewinnabführungsverträge gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2
AktG, anzusehen sind (vgl. Hüffer aaO, § 292 Rdn. 15 mit zahlreichen Nachweisen), die ihren eigenen Regeln nach § 293 ff. AktG wie z.B. dem - § 186
Abs. 3 Satz 2 AktG entsprechenden - Erfordernis einer Zustimmung der Hauptversammlung mit ¾-Mehrheit (§ 293 Abs. 1 Satz 2 AktG) unterliegen. Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf Unternehmensverträge gibt es nicht. Gemäß § 293
Abs. 1 Satz 4 AktG sind die Vorschriften des Gesetzes über Satzungsänderungen (1. Buch 6. Teil), zu denen auch die Vorschriften über eine Kapitalerhöhung
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unter Einschluß des § 186 AktG gehören, hier nicht anzuwenden. In Ermangelung eines Bezugsrechts ist auch für eine Bekanntmachung seines Ausschlusses gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 AktG kein Raum. An die Stelle des Vorstandsberichts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG tritt derjenige gemäß § 293 a Abs. 1
AktG, mag dieser auch "insbesondere" auf die Fälle des § 291 AktG abzielen.
Die Rechte der Aktionäre werden bei Teilgewinnabführungsverträgen über das
Erfordernis einer angemessenen Gegenleistung des Vertragspartners bzw.
durch das Verbot der Gewährung von Sondervorteilen an einzelne Aktionäre
(§§ 57, 58, 60 AktG), ansonsten durch die Treuepflicht der Mehrheit gegenüber
der Minderheit gewahrt (vgl. Hüffer aaO, § 292 Rdn. 16 m.w.N.).
3. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein "verkapptes"
Genußrecht, sondern um im Kern typische stille Beteiligungen (§§ 230 ff. HGB)
ohne Gesamthandsvermögen (§ 230 Abs. 1 HGB), aber mit Gewinn- und Verlustbeteiligung. Der vereinbarte Höchstzins ändert an der Gewinnbeteiligung
nichts (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 231 Rdn. 2). Weiter sind den stillen Gesellschaftern in § 6 der Verträge die nach § 233 HGB typischen "Informations- und Kontrollrechte" eingeräumt. Auch das - nach den unangefochtenen
Feststellungen des Berufungsgerichts nur schuldrechtlich wirkende - Mitspracherecht der stillen Gesellschafter bei Änderung oder Aufgabe des Unternehmensgegenstandes ist der stillen Gesellschaft immanent (vgl. BGHZ 127, 176,
180). Der von § 236 HGB abweichende Nachrang der Forderungen der stillen
Gesellschafter im Insolvenzfall ist mit dem Typ der stillen Gesellschaft vereinbar
(vgl. BGHZ 106, 7, 9), berührt jedenfalls nicht die Rechtsstellung der Aktionäre
und macht den Zustimmungsbeschluß nicht anfechtbar.
4. Eine treuwidrige, auf Sondervorteile der stillen Gesellschafter abzielende oder die vermögensrechtliche Stellung der Aktionäre unzulässig beein-
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trächtigende Stimmrechtsausübung durch die Mehrheitsaktionärin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Insbesondere war der Zuschlag von ca. 2 %
über dem üblichen Kreditzins nach dem vorliegenden, von dem Vorstand der
Beklagten gemäß § 293 b AktG eingeholten Prüfbericht im Hinblick auf das von
einem üblichen Kredit abweichende Verlustrisiko marktgerecht und angemessen. Dadurch wurden die Aktionäre nicht mehr beeinträchtigt als durch die Aufnahme eines partiarischen Darlehens mit entsprechenden Konditionen oder
durch einen Zinszuschlag, der wegen zweifelhafter Bonität gewährt werden
muß. Im Gegenzug erhielt die Beklagte - ohne Sicherheiten - frisches Eigenkapital (i.S.d. KWG) zur Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit und damit zur Erhöhung ihrer Gewinnaussichten.
III. Ein durchgreifender Anfechtungsgrund gemäß § 243 Abs. 1, 4 AktG
liegt schließlich auch nicht darin, daß der Vorstand die Frage des Vertreters des
Klägers, Prof. W., nach den "geschäftlichen Beziehungen" der Großaktionärin zu den stillen Gesellschaftern nicht beantwortet hat.
Eine Auskunftspflicht des Vorstandes gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 AktG
bestand insoweit nicht, weil es sich nicht um die Beziehungen der Beklagten zu
einem mit ihr verbundenen Unternehmen handelte. Aber auch nach dem für
Auskünfte bei Beschlüssen über Unternehmensverträge geltenden § 293 g
AktG bestand hier kein Anspruch auf die begehrte Auskunft. Nach dieser Vorschrift besteht eine Auskunftspflicht nur hinsichtlich der für den Abschluß des
Unternehmensvertrages "wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils". Darunter können zwar nach h.M. auch Auskünfte über rechtliche oder
geschäftliche Beziehungen des Vertragspartners zu mit ihm verbundenen Unternehmen fallen (vgl. Hüffer aaO, § 293 g Rdn. 3), soweit sie (in Anlehnung an
§ 131 Abs. 1 AktG) nach dem Maßstab eines objektiv urteilenden Durch-
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schnittsaktionärs für die Beurteilung des Vertrages und seiner Konditionen "wesentlich" sind (vgl. BGHZ 149, 158, 164 zu § 131 AktG). Wie die Revision selbst
sieht, ist aber eine Unternehmensverbindung zwischen den stillen Gesellschaftern und der Großaktionärin der Beklagten im Sinne von §§ 15 ff. AktG weder
festgestellt noch ersichtlich. Soweit sie die Fragestellung dahin auslegt, daß sie
auf die Feststellung solcher Unternehmensverbindungen zielte, ist das ein revisionsrechtlich unzulässiger, neuer Sachvortrag, der auch dem Tatbestand des
angefochtenen Urteils widerspricht. Denn danach zielte die Frage auf "geschäftliche Beziehungen" der stillen Gesellschafter zu der Großaktionärin und
verfolgte den Zweck, Aufklärung darüber zu erhalten, ob die Konditionen der
Verträge über die stillen Gesellschaften durch solche Geschäftsbeziehungen
ungünstig beeinflußt worden sind. Für diesen Zweck war die Frage, wie das
Berufungsgericht zutreffend feststellt, weder erforderlich noch auch nur geeignet. Denn eine etwaige Unangemessenheit der Konditionen, insbesondere des
Zinssatzes, wäre durch einen Vergleich mit der Marktlage festzustellen und
nicht aus irgendwelchen Beziehungen zu folgern. Zudem waren die Konditionen
nach dem der Hauptversammlung vorliegenden Prüfbericht angemessen und
marktgerecht.
Röhricht
Kraemer
Graf
Münke
Strohn