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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZB 5/11
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vom
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6. Dezember 2011
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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KapMuG § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 5
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Die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses für das Oberlandesgericht besteht
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nicht, wenn das Prozessgericht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in demselben Musterverfahren bereits zuvor einen Vorlagebeschluss mit identischem Feststellungsziel erlassen hat. In diesem Fall steht die Sperrwirkung des § 5 KapMuG dem
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Erlass eines weiteren Vorlagebeschlusses entgegen.
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BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 5/11 - OLG München
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LG München I
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts
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München vom 7. März 2011 werden zurückgewiesen.
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Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
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52.631,58 € festgesetzt.
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Gründe:
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I. Die Rechtsbeschwerdeführer machen vor dem Landgericht Schadensersatzansprüche wegen einer unzutreffenden Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten zu 1
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geltend. Auf den Musterfeststellungsantrag der Kläger hat das Landgericht mehrere
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Vorlagebeschlüsse mit gleichlautendem Feststellungsziel erlassen, um vom Oberlandesgericht beanstandete Fehler des ersten Vorlagebeschlusses zu berichtigen.
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Das Landgericht hat am 12. November 2009 zunächst nach § 4 Abs. 1 Satz 1
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KapMuG beschlossen, eine Entscheidung des Oberlandesgerichts „herbeizuführen
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zur beantragten Feststellung, dass die Ad-hoc-Mitteilung vom 22.3.2000 unrichtig
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war und hierdurch gegen die Beklagten zu 1) und 3) Schadensersatzansprüche aus
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§ 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet werden.“ Mit
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Beschluss vom 11. März 2010 hat das Oberlandesgericht (OLG München, ZIP 2011,
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51) diesen Vorlagebeschluss in entsprechender Anwendung der für willkürlich ergangene Verweisungsbeschlüsse zu § 281 ZPO entwickelten Grundsätze aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben. Dagegen haben die Kläger am 9. April 2010 die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Landgericht hat sodann
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am 27. April 2010 und am 28. Juli 2010 weitere Vorlagebeschlüsse mit identischem
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Feststellungsziel erlassen. Den Vorlagebeschluss vom 27. April 2010 hat es mit Beschluss vom 20. Januar 2011 selbst wieder aufgehoben.
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Den Vorlagebeschluss vom 28. Juli 2010 hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. März 2011 aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Prüfung
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und Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben. Hiergegen richten sich die
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vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden der Kläger. Den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. März 2010 zum Vorlagebeschluss des
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Landgerichts vom 12. November 2009 hat der erkennende Senat inzwischen aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, Beschluss
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vom 26. Juli 2011 - II ZB 11/10, ZIP 2011, 1790; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
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II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Vorlagebeschluss vom 28. Juli
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2010 sei schon deshalb aufzuheben, weil seinem Erlass die Sperrwirkung gemäß § 5
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KapMuG des Beschlusses vom 12. November 2009 entgegenstehe. Dieser Beschluss sei in demselben Ausgangsverfahren zwischen denselben Parteien ergangen und formuliere dasselbe Feststellungsziel. Leide der Vorlagebeschluss - wie hier
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der Beschluss vom 28. Juli 2010 - an schweren verfahrensrechtlichen Mängeln, entfalle die in § 4 Abs. 1 Satz 1 KapMuG angeordnete Bindung an den Vorlagebe-
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schluss. Insoweit sei die Rechtsprechung zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO entsprechend heranzuziehen.
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III. Die Rechtsbeschwerden der Kläger sind statthaft und zulässig. Sie haben
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aber in der Sache keinen Erfolg. Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KapMuG angeordnete Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses für das Oberlandesgericht besteht
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nicht, wenn das Prozessgericht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in demselben Musterverfahren bereits zuvor einen Vorlagebeschluss mit identischem Feststellungsziel erlassen hat. In diesem Fall steht die Sperrwirkung des § 5 KapMuG dem
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Erlass eines weiteren Vorlagebeschlusses entgegen.
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1. Die Rechtsbeschwerden sind statthaft, weil das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1
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Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerden steht nicht entgegen,
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dass der Vorlagebeschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 KapMuG unanfechtbar
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ist. Dieser Ausschluss der Anfechtbarkeit gilt nur für den Vorlagebeschluss selbst,
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nicht aber für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der der Vorlagebeschluss aufgehoben wird (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 - II ZB 11/10, ZIP 2011,
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1790 Rn. 6; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
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2. Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet. Das Oberlandesgericht war
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entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2
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Halbsatz 2 KapMuG an der Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 28. Juli 2010
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gehindert. Der Vorlagebeschluss des Prozessgerichts ist zwar nach § 4 Abs. 1 Satz 2
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Halbsatz 2 KapMuG für das Oberlandesgericht grundsätzlich bindend. Die Bindung
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gilt aber nicht uneingeschränkt.
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a) Der erkennende Senat hat sich im vorliegenden Musterverfahren bereits in
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seinem Beschluss vom 26. Juli 2011 (II ZB 11/10, ZIP 2011, 1790; zur Veröffentli-
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chung in BGHZ bestimmt) damit befasst, ob der geltend gemachte Anspruch Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann, ob das Feststellungsziel auf die Feststellung des Anspruchs selbst gerichtet ist und ob im Hinblick darauf die Bindungswirkung nicht besteht. Aus den im Beschluss vom 26. Juli 2011 angeführten Gründen,
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auf die wegen der insoweit identischen Vorlagebeschlüsse verwiesen werden kann,
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ist dies nicht der Fall.
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b) Dem Vorlagebeschluss vom 28. Juli 2010 kommt jedoch deshalb keine Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KapMuG zu, weil das Landgericht
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damit unter Verstoß gegen § 5 KapMuG in demselben Ausgangsverfahren mit denselben Parteien nach dem Vorlagebeschluss vom 12. November 2009 einen weiteren Vorlagebeschluss mit identischem Feststellungsziel erlassen hat.
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Nach § 5 KapMuG ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die
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gemäß § 7 KapMuG auszusetzenden Verfahren unzulässig. Durch die Vorschrift soll
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ausgeschlossen werden, dass ein Prozessgericht durch einen Vorlagebeschluss ein
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Musterverfahren zu derselben oder zu einer weiteren Anspruchsvoraussetzung einleitet, wenn bereits ein Musterverfahren für die gemäß § 7 KapMuG auszusetzenden
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Verfahren eingeleitet worden ist. Damit sollen parallel laufende Musterverfahren aus
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prozessökonomischen Gründen vermieden werden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BTDrucks. 15/5091, S. 24). Demzufolge kann einem Vorlagebeschluss keine Bindungswirkung nach § 4 Abs. 2 Halbsatz 2 KapMuG zukommen, wenn er unter Verstoß gegen die Sperrwirkung des § 5 KapMuG erlassen wird. Anderenfalls wäre das
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Oberlandesgericht gezwungen, ein Musterverfahren durchzuführen (§ 6 KapMuG),
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das entgegen der Intention des § 5 KapMuG gar nicht hätte eingeleitet werden dürfen (ebenso Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2007, § 5 Rn. 4; aA KKKapMuG/Kruis, § 5 Rn. 16).
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Die Sperrwirkung des § 5 KapMuG, die bereits mit Erlass des ersten Vorlagebeschlusses einsetzt und durch eine nicht rechtskräftige Aufhebung dieses Vorlagebeschlusses durch das Oberlandesgericht nicht entfällt, bindet in jedem Fall das Prozessgericht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Auf den Streit über die Reichweite des § 5 KapMuG (vgl. hierzu KK-KapMuG/Kruis, § 5 Rn. 4 f.; MaierReimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 98) kommt es danach nicht an.
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Bergmann
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Caliebe
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Born
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Drescher
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Sunder
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 28.07.2010 - 27 O 13854/06 OLG München, Entscheidung vom 7.03.2011 - KAP 2/10 -
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