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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZB 3/16
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vom
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19. Juli 2016
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:190716BIIZB3.16.0
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2016 durch den
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Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die
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Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher und
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Born
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
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8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember
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2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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Beschwerdewert: 756.700 €
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Gründe:
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1
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I. Das Landgericht hat durch Urteil vom 13. März 2015 festgestellt, dass
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das Dienstverhältnis des Klägers als Vorstandsmitglied der beklagten Sparkasse durch die Kündigung der Beklagten vom 28. August 2014 nicht mit sofortiger
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Wirkung beendet worden ist und dass der Dienstvertrag der Parteien durch die
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Anfechtung der Beklagten vom 28. August 2014 nicht nichtig ist.
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Dieses Urteil wurde den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der
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Beklagten am 9. April 2015 zugestellt. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten legten am 5. Mai 2015 Berufung gegen das Urteil ein. Mit Schriftsatz
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vom 12. Juni 2015, beim Berufungsgericht eingegangen am 15. Juni 2015
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(einem Montag), beantragten sie, die Frist zur Begründung der Berufung um
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einen Monat zu verlängern. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts verlängerte
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die Frist zur Begründung der Berufung am 6. Juli 2015 bis zum 9. Juli 2015 und
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wies darauf hin, dass das Urteil des Landgerichts nach Aktenlage der Beklagten
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bereits am 9. April 2015 und nicht - wie in der Berufungsschrift angegeben - am
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14. April 2015 zugestellt worden sei. Am 9. Juli 2015 ging die Berufungsbegründung der Beklagten beim Berufungsgericht ein.
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Die Beklagte hat beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie im Wesentlichen ausgeführt:
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Ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten seien durch sie, die Beklagte,
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schon während des erstinstanzlichen Prozessverfahrens eingeschaltet worden.
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Diese hätten daher bereits eine "Handakte" angelegt. Das erstinstanzliche Urteil
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sei ihnen unmittelbar durch die Beklagte am 15. April 2015 übermittelt worden.
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Beigefügt gewesen sei ein Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 13. April 2015. In diesem Schreiben hätten die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass das Urteil des Landgerichts am 9. April 2015 übermittelt worden
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sei. Nach der Verwaltungsratssitzung der Beklagten am 28. April 2015 seien die
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zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten damit beauftragt worden, Berufung
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gegen das landgerichtliche Urteil einzulegen. Am Folgetag habe der Sachbearbeiter verfügt, neben der bereits vorhandenen "Handakte" eine Berufungsakte
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anzulegen, die Fristen zu notieren und ihm die Akte sodann zwecks Fertigung
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der Berufungsschrift wieder vorzulegen. Nach Aktenlage sei die Berufungsakte
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samt der zuvor angelegten "Handakte" dem Bürovorsteher der Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden. Bei den jetzigen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bestehe die allgemeine Anweisung an den Bürovorsteher bzw.
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die stellvertretend mit der Fristenkontrolle beauftragten Mitarbeiter, alle Fristen
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unmittelbar auf der fristrelevanten Entscheidung zu notieren. Der Bürovorsteher
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habe sich an dem Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
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vom 13. April 2015 orientiert und - aus heute nicht mehr nachvollziehbaren
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Gründen fehlerhaft - auf der Urteilskopie notiert, dass die angefochtene Entscheidung laut Mitteilung der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am
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14. April 2015 zugestellt worden sei. Wieso es zu diesem Übertragungsfehler
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gekommen sei, sei dem Bürovorsteher unerklärlich. An der Richtigkeit des seitens der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilten
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Zustellungsdatums hätten keine Zweifel bestehen können.
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Das an die Beklagte gerichtete Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sei in der zuvor angelegten "Handakte" verblieben. Eine Kopie
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sei nicht zu der neu angelegten Berufungsakte genommen worden. Die Berufungsakte sei sodann dem Sachbearbeiter der Prozessbevollmächtigten der
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Beklagten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt worden, allerdings
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ohne die zuvor angelegte "Handakte". Die Urteilskopie habe keinen Eingangsstempel oder sonstigen Hinweis auf einen Zustellzeitpunkt enthalten. Der Sachbearbeiter der Prozessbevollmächtigten habe nun aus dem von dem Bürovorsteher angebrachten Vermerk bezüglich des Zustelldatums geschlossen, dass
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das Zustelldatum entsprechend der Übung und Weisungslage im Falle der
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Mandatierung unmittelbar durch die erstinstanzlich unterlegene Partei durch
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einen Telefonanruf bei den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten korrekt
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erfragt worden sei. Im weiteren Verfahren wurde die Wiedereinsetzungsbegründung dahin konkretisiert, dass eine Weisung bestehe, wonach ergänzend
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bei den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das Zustelldatum zu erfragen sei, wenn sich das Datum der Zustellung einer mit einer Berufung anzugreifenden Entscheidung nicht zweifelsfrei aus den von dem Mandanten übermittelten Unterlagen ergebe.
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Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig
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verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
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II. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1
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Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die
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Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher
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Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der angefochtene Beschluss verletzt auch nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz
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(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an
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die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach
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höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den
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Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren
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(st. Rspr. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715;
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Beschluss vom 27. Januar 2015 - II ZB 21/13, NJW 2015, 2038 Rn. 4 beide
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mwN).
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1. Das Berufungsgericht (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Dezember
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2015 - 8 U 96/15, bei juris) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
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begründet:
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Die Berufungsbegründungsfrist sei mit Ablauf des 9. Juni 2015 verstrichen gewesen. Dabei könne dahinstehen, dass durch Verfügung vom
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6. Juli 2015 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Juli 2015 verlängert worden sei. Ein Fristverlängerungsantrag müsse nämlich vor Fristablauf gestellt
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werden. Eine einmal abgelaufene Frist könne nicht mehr verlängert werden.
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Der Fristverlängerungsantrag sei erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 15. Juni 2015 eingegangen.
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Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten in
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vorwerfbarer Weise nicht dafür Sorge getragen, dass das zutreffende Zustelldatum des landgerichtlichen Urteils richtig vermerkt worden sei. Den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sei das erstinstanzliche Urteil und das Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2015, aus
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dem sich mit dem 9. April 2015 das richtige Zustelldatum ergeben habe, unmittelbar durch die Beklagte am 15. April 2015 übermittelt worden. Der Rechtsanwalt habe das erstinstanzliche Urteil und das Schreiben der erstinstanzlichen
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Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2015 zur Kenntnis genommen. Dass
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dieses Schreiben wieder in Vergessenheit geraten sei, entlaste ihn nicht. Es
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hätte nämlich der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprochen, wenn der
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Rechtsanwalt - als ihm alle Unterlagen selbst vorgelegen hätten - bereits persönlich dieses Zustelldatum auf dem ebenfalls mitübermittelten erstinstanzlichen Urteil vermerkt hätte. Dagegen spreche auch nicht, dass die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erst im Rahmen der Verwaltungsratssitzung am
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28. April 2015 damit beauftragt worden seien, die Berufung durchzuführen, da
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die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten durch die Beklagte schon während des erstinstanzlichen Prozessverfahrens eingeschaltet worden seien.
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Selbst wenn ein vorwerfbares Verschulden noch nicht darin gesehen
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werden sollte, dass der Rechtsanwalt das Zustelldatum nicht selbst auf der erstinstanzlichen Entscheidung vermerkt habe, sei es jedoch als vorwerfbares Versäumnis anzusehen, dass er nicht dafür Sorge getragen habe, dass ihm die
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Handakte im Zusammenhang mit der Berufungseinlegung mit dem maßgeblichen
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Schreiben
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der
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erstinstanzlichen
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Prozessbevollmächtigten
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vom
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13. April 2015 vorgelegt worden sei.
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Zudem hätte von einem sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt in der konkreten Situation erwartet werden können, dass er sich bei der Einlegung der
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Berufung daran erinnere, dass ihm wenige Tage zuvor von seiner Mandantin
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nicht nur das erstinstanzliche Urteil, sondern auch ein weiteres Schreiben der
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erstinstanzlichen Anwälte vorgelegt worden sei, aus dem sich das zutreffende
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Zustelldatum ergeben habe.
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2. Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts den
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Angriffen der Rechtsbeschwerde standhalten. Das Berufungsgericht hat die
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beantragte Wiedereinsetzung jedenfalls im Ergebnis zu Recht versagt und die
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Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen.
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a) Die Beklagte hat die Frist zur Berufungsbegründung nach § 520
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Abs. 2 ZPO versäumt. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist begann
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gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Landgerichts am 9. April 2015. Sie ist gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188
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Abs. 2 BGB am 9. Juni 2015, einem Dienstag, abgelaufen. Innerhalb dieser
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Frist ist keine Berufungsbegründung eingegangen. Die durch den Vorsitzenden
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des Berufungsgerichts am 6. Juli 2015 verfügte Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung der Beklagten bis zum 9. Juli 2015 war unwirksam, weil
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der Antrag auf Fristverlängerung nach Fristablauf, am 15. Juni 2015, bei Gericht
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eingegangen ist.
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aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei
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der Prüfung der Frage, ob eine fehlerhafte Fristverlängerung wirksam ist, in erster Linie auf den allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit verfahrensfehlerhafter
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gerichtlicher Entscheidungen sowie insbesondere auf den Gesichtspunkt des
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Vertrauensschutzes abzustellen. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt worden ist, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam
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ist. Grenzen ergeben sich allerdings aus dem Gebot der Rechtssicherheit und
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der Rechtsklarheit. Im Hinblick darauf kann eine Partei ein schützenswertes
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Vertrauen in die Wirksamkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungs-
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frist grundsätzlich nicht bilden, wenn die Verlängerung nach Ablauf der Frist
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erfolgt und sie bis zu deren Ablauf keinen Antrag gestellt hat. Eine solche Verlängerung ist unwirksam (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB
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26/91, BGHZ 116, 377; Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07, NJW
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2009, 1149 Rn. 13). Gegen die Bildung eines schützenswerten Vertrauens in
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die Wirksamkeit der Fristverlängerung spricht vorliegend zudem, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts mit der Verlängerungsverfügung auf das zutreffende, von der Angabe in der Berufungsschrift abweichende Zustelldatum der
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erstinstanzlichen Entscheidung nach Aktenlage hingewiesen hat.
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bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weist der Fall keine
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grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf die Frage auf, ob an diesen in der Entscheidung BGHZ 116, 377 aufgestellten Grundsätzen festzuhalten ist oder ob
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zu den zuvor geltenden Rechtsprechungsgrundsätzen der Entscheidung des
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Bundesgerichtshofs vom 30. September 1987 (IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37)
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zurückzukehren ist.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine
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Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte
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Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
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des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine
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Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift
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Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann,
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wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und
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von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn
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in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt
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geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss
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vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, ZIP 2010, 985). Gemessen daran hat die
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von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche
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Bedeutung. Es bedarf auch nicht der Rechtsfortbildung.
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Mit dem bereits erwähnten Beschluss vom 17. Dezember 1991 (VI ZB
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26/91, BGHZ 116, 377) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts nicht wirksam ist, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits
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abgelaufen war. Die Entscheidung weicht ab von einer älteren Entscheidung
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des damals IVb, heute XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1987 (IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37), nach der (auch) eine rechtswidrige
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Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wirksam ist. Der IVb-Senat hatte
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zu der vom VI. Zivilsenat beabsichtigten Rechtsprechungsänderung auf Anfrage
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mitgeteilt, dass er an seiner Auffassung nicht festhalte. Maßgeblich für die
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Rechtsprechungsänderung war die Erwägung, dass durch einen erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eingehenden Verlängerungsantrag und
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seine Stattgabe weder der Rechtsmittelführer noch der Vorsitzende des
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Rechtsmittelgerichts die inzwischen eingetretene Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung wieder in Frage stellen können. Deshalb ist es auch unerheblich, ob der Vorsitzende erkannt hat, dass die Frist bereits abgelaufen war.
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Diese Auffassung entspricht seither der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 168/12, NJW-RR
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2013, 692 Rn. 11; Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 82/11, GRUR 2013, 638
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Rn. 21; Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 6/11, juris Rn. 15; Beschluss vom
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12. Februar 2009 - VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149 Rn. 13; Beschluss vom
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9. November 2005 - XII ZB 140/05, NJW-RR 2006, 355 Rn. 6; Beschluss vom
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23. September 2004 - VII ZB 43/03, juris Rn. 5; Beschluss vom 17. Dezember
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1991 - VI ZB 26/91, NJW 1992, 842) an der auch nach Überprüfung ausdrücklich festgehalten wurde (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1996 - XII ZB 184/95,
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NJW-RR 1996, 513, 514). Das Schrifttum hat sich dieser Auffassung überwiegend angeschlossen (etwa Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 520 Rn. 16a; Prütting/Gehrlein/Lemke, ZPO, 7. Aufl., § 520 Rn. 6; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13.
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Aufl., § 520 Rn. 7 und 12; BeckOK ZPO/Wulf, Stand: 1.3.2016, ZPO § 520
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Rn. 8).
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Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Gegenauffassung von Rimmelspacher (MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 520 Rn. 18) begründet als vereinzelt gebliebene Meinung keinen Klärungsbedarf. Rimmelspacher
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bringt auch keine "neuen Argumente" vor, die den Bundesgerichtshof dazu veranlassen könnten, seine Ansicht zu überprüfen. Die Auffassung von Rimmelspacher geht zurück auf seinen Beitrag in der Festschrift für Hans Friedhelm
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Gaul aus dem Jahr 1997. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
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17. Dezember 1991 (VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377) wurde seither mehrfach bestätigt (s.o. sowie BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08,
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NJW-RR 2010, 998 Rn. 10).
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cc) Die Fristverlängerung durch den Vorsitzenden kann entgegen der
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Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht in eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungsbegründungsfrist umgedeutet werden. Eine Umdeutung
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kommt nicht in Betracht, weil im Verfahrensrecht zwar in entsprechender Anwendung des § 140 BGB der Grundsatz gilt, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame Prozesserklärung umgedeutet werden,
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dass das aber nur dann gilt, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die
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Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges
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Interesse des Gegners entgegensteht (BGH, Beschluss vom 28. April 2015
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- VI ZB 36/14, NJW 2015, 2590 Rn. 7 mwN).
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Es kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine
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Umdeutung gerichtlicher Entscheidungen möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom
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20. Mai 2014 - VI ZR 187/13, NJW-RR 2014, 1118 Rn. 7; Beschluss vom
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14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 23; Beschluss vom
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17. Dezember 2003 - II ZB 35/03, FamRZ 2004, 530 Rn. 7; Beschluss vom
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7. März 1995 - XI ZB 1/95, NJW 1995, 1561 Rn. 7). Im Streitfall lagen jedenfalls
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schon die formalen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist allein aufgrund des Fristverlängerungsantrags der Beklagten nicht vor. Zum einen war der Vorsitzende hierfür nicht zuständig, sondern der Senat des Berufungsgerichts (§§ 237, 522 Abs. 1, § 523 Abs. 1 Satz 1
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ZPO). Zum anderen fehlte der für eine Wiedereinsetzung erforderliche, darauf
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gerichtete Antrag. Eine Wiedereinsetzung ist - vorbehaltlich der zum Zeitpunkt
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der Verfügung des Vorsitzenden nicht vorliegenden Voraussetzungen des
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§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO - nur zulässig, wenn ein entsprechender
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Antrag (§ 233 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gestellt wird. Diesen hat die Beklagte erst mit
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Schriftsatz vom 10. Juli 2015 - mithin nach der Verlängerungsverfügung des
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Vorsitzenden - gestellt.
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b) Den (erst) mit diesem Schriftsatz wirksam gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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Die Wiedereinsetzung setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die
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Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten.
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Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an
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der Fristversäumung ursächlich ein Organisationsverschulden der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgewirkt hat; dieses muss sich
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die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Beklagte hat das
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Vorhandensein einer den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisati-
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- 12 -
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on des Fristenwesens genügenden Fristenkontrolle im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten nicht dargetan.
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aa) Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben
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ihre Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung der richtigen Notierung des Endes der Berufungsbegründungsfrist verletzt. Überlässt ein Rechtsanwalt die
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Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig
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erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er die erforderliche eigenverantwortliche Gegenkontrolle so zu organisieren, dass es ihm anhand der
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Vermerke in der Handakte auch möglich ist zu überprüfen, ob die notierten Fristen richtig berechnet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2013
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- II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 15).
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Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles
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ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er
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durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen
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zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer
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Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle
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gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf
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sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - II ZB 17/12,
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WM 2014, 422 Rn. 15; Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR
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2010, 533 Rn. 7). Die Frist und ihre Eintragung im Fristenkalender müssen nicht
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in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbringung
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entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine
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ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen (BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, WM 2014, 422
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- 13 -
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Rn. 16; Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 11;
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Beschluss vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 1, 8).
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Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung
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seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich
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zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der
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Handakte beschränken darf, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte
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zur
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Fristenkontrolle
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zu
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veranlassen
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ist
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(BGH,
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Beschluss
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vom
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15. September 2015 - VI ZB 37/14, WM 2015, 2163 Rn. 7; Urteil vom
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25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8, 10; Beschluss vom
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12. November 2013 - II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 15; Beschluss vom
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8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7).
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Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakte zwecks
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Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt wird, beschränkt sich dabei nicht nur
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auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt
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sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist,
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die nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der
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Berufungsschrift bereits feststeht. Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre nicht zu vereinbaren, wenn sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung
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auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden
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Berufungsbegründungsfrist aussparen wollte. Er hat daher bei Vorlage der
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Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift auch zu prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist (BGH, Beschluss vom 15. September
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2015 - VI ZB 37/14, WM 2015, 2163 Rn. 7 mwN; Urteil vom 25. September
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2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8, 10; Beschluss vom 3. Mai 2011 - VI
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ZB 4/11, juris Rn. 6).
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bb) Legt man die im Wiedereinsetzungsverfahren vorgetragene Organisation des Fristenwesens im Büro der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugrunde, konnte der Sachbearbeiter die erforderliche eigenverantwortliche Prüfung der ordnungsgemäßen Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der
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Berufungsschrift nicht durchführen. Dem Wiedereinsetzungsvorbringen der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass der auf dem erstinstanzlichen Urteil
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angebrachte Vermerk über das Zustelldatum als Ausgangspunkt der Fristberechnung die sichere Prüfung ermöglichte, ob die Berufungsbegründungsfrist
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richtig berechnet worden war. Damit traf nach diesem Vorbringen die Prozessbevollmächtigten ein für die Fristversäumung ursächliches Organisationsverschulden. Denn bei sachgerechter Organisation der Fristenkontrolle wäre die
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fehlerhafte Übertragung des Datums aus dem Anwaltsschreiben vom 13. April
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2015 ersichtlich gewesen und bei der im Zusammenhang mit der Fertigung der
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Berufungsschrift gebotenen Prüfung offenbar geworden.
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Nach dem Vorbringen der Beklagten im Wiedereinsetzungsverfahren
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standen dem Bürovorsteher im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten für den Fall,
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dass der Auftrag zur Einlegung der Berufung direkt von der Mandantschaft
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übermittelt wird, zwei Wege offen, das Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu ermitteln. Das Datum war entweder den von dem Mandanten übermittelten Unterlagen zu entnehmen. Wenn sich das Datum der Zustellung einer mit einer Berufung anzugreifenden Entscheidung nicht zweifelsfrei aus den von dem Mandanten übermittelten Unterlagen ergab, hatte der Bürovorsteher ergänzend bei den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das
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Zustelldatum zu erfragen und auf der relevanten Entscheidung zu notieren.
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Diese Vorgaben wurden auch so umgesetzt. Nach der eidesstattlichen Versi-
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cherung des Bürovorstehers hat dieser, ohne telefonische Nachfrage, das Zustelldatum der Entscheidung dem in der "Handakte" befindlichen Schreiben
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vom 13. April 2015 entnommen und auf die Urteilskopie in der Berufungsakte
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übertragen. Damit es dem Prozessbevollmächtigten anhand der Vermerke in
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der Handakte möglich ist zu überprüfen, ob die notierten Fristen richtig berechnet sind, ist in einem solchen Fall der alternativen Ermittlung des Zustelldatums
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der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich, dass der Vermerk in der Handakte den Hinweis enthält, ob das Zustelldatum telefonisch erfragt wurde oder
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aus einer bereits vorliegenden Unterlage entnommen worden ist. Denn nur
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dann ist es möglich, dass der Prozessbevollmächtigte überprüft, ob sich der
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entsprechenden Unterlage tatsächlich das Zustelldatum entnehmen lässt und
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ob dies richtig übertragen wurde.
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Eines Hinweises der anwaltlich vertretenen Beklagten nach § 139 ZPO
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auf diesen Gesichtspunkt bedurfte es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Ein Nachschieben von Vortrag mit der Rechtsbeschwerde ist
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daher ausgeschlossen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine
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wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss
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darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl.
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BGH, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 345 Rn. 19;
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Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 12; Beschluss vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, Rn. 8 ff.; Beschluss vom
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24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 12 mwN).
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cc) Die unzureichende Organisation im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten war auch kausal für das Fristversäumnis. Hätte der Vermerk
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des Bürovorstehers den Hinweis enthalten, das Zustelldatum sei dem Schreiben vom 13. April 2015 entnommen worden, hätte der Prozessbevollmächtigte
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der Beklagten bei der ihm im Rahmen der Vorlage der Akte bei Einlegung der
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Berufung obliegenden Überprüfungspflicht sich das Schreiben vorlegen lassen
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müssen und hierbei festgestellt, dass seinem Bürovorsteher ein Übertragungsfehler unterlaufen ist. Der Fehler hätte korrigiert und die Berufungsbegründungsfrist hätte eingehalten werden können.
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Strohn
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Reichart
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Drescher
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Wöstmann
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Born
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Vorinstanzen:
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LG Bielefeld, Entscheidung vom 13.03.2015 - 17 O 100/14 OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2015 - I-8 U 96/15 -
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