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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZB 43/07
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vom
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21. Juli 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
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Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. November
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2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
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Beschwerdewert: 11.000,00 €
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Gründe:
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I. Die Klägerin nimmt den Beklagten gemäß § 985 BGB auf Herausgabe
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eines Kraftfahrzeugs, hilfsweise auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 19. April
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2007 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Mit
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Schriftsatz vom 3. Juli 2007 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen
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Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hat
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die Berufung begründet.
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Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin vorgetragen:
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Die Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist sei von den zuständigen
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Kanzleimitarbeiterinnen entsprechend der in der Kanzlei bestehenden schriftlichen "Organisationsanweisung Fristenkontrolle" ordnungsgemäß sowohl im
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schriftlichen Fristenkalender als auch im EDV-gestützten Fristenkalender notiert
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worden. Beide Fristen seien auf den jeweiligen Wochenfristzetteln eingetragen
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gewesen, die auch die für die Bearbeitung der Sache zuständige Anwaltssekretärin D.
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R.
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erhalten habe. Entgegen der Organisationsanweisung
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"Fristenkontrolle" habe die erfahrene, ansonsten überaus zuverlässige und bisher fehlerfrei arbeitende Kanzleiangestellte R.
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die Einhaltung der Beru-
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fungsbegründungsfrist nicht durch Einsichtnahme in die in Papierform geführten
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Akten, sondern nur an Hand der in dieser Sache elektronisch gespeicherten
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Schriftstücke überprüft. Da sie in dieser Sache ein am 5. Juni 2007 geschriebenes und als "Berufungsbegründung" bezeichnetes Dokument vorgefunden habe, sei sie irrtümlich davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung abgeschickt worden sei. Frau R.
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habe deshalb sowohl die Vorfrist als auch
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die Berufungsbegründungsfrist auf ihren Wochenfristzetteln als erledigt gekennzeichnet und habe dem in erster Instanz zuständigen Rechtsanwalt
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Dr. L.
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bei der Besprechung der in der Woche ab 18. Juni 2007 ablau-
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fenden Fristen mitgeteilt, dass die Berufungsbegründungsfrist erledigt sei und
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sie sich persönlich davon überzeugt habe. Der in der Kanzlei für das Berufungsverfahren zuständige Rechtsanwalt Dr. W.
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habe die Akte am 28. Juni
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2007 zufällig im Aktenschrank aufgefunden und bei der Überarbeitung des Entwurfs der Berufungsbegründung den Fristablauf bemerkt.
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II. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den
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Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als
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unzulässig verworfen.
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Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Auch wenn die Klägerin glaubhaft gemacht habe, dass in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten Fristsachen grundsätzlich ordnungsgemäß bearbeitet würden und Fristen mehrfach durch die zuständigen Mitarbeiterinnen
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kontrolliert würden, könne ein - der Klägerin zuzurechnendes - Verschulden
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ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ausgeschlossen werden. Der erstinstanzlich mit der
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Sache befasste Rechtsanwalt Dr. L.
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habe sich nicht auf die Mitteilung
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der für ihn tätigen Anwaltssekretärin Frau R.
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verlassen dürfen, dass die
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Berufungsbegründungsfrist erledigt sei, sondern sich daran erinnern müssen,
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dass er lediglich einen Entwurf einer Berufungsbegründung gefertigt habe.
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Wenn ihm - was nicht auszuschließen sei, weil der Verbleib der Akte nach der
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Fertigung des Entwurfs am 5. Juni 2007 bis zu ihrem Auffinden im Aktenschrank ungeklärt sei - der geschriebene Entwurf vorgelegt worden sei, habe er
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eine eigene Frist zur Wiedervorlage verfügen und gegebenenfalls auf eine Änderung des Titels der Datei im Computer hinwirken müssen, um Missverständnissen bei der Fristenkontrolle vorzubeugen.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.
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III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu
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verwerfen. Sie ist zwar statthaft, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4,
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§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574
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Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfordert
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weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Wahrung des
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Rechtsstaatsprinzips eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
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liegt nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis mit der
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Einklang steht. Die Entscheidung
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des Berufungsgerichts beruht auch nicht auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerin, insbesondere des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
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Der Klägerin konnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil sie nicht ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Sie muss sich
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nach § 85 Abs. 2 ZPO das Organisationsverschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.
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Ob durch die "Organisationsanweisung Fristenkontrolle" im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sichergestellt war, dass die Fristen einschließlich der Vorfristen ordnungsgemäß notiert und ihr Ablauf kontrolliert wurde, kann dahinstehen. Es fehlt jedoch - was das Berufungsgericht übersehen
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hat - schon nach dem eigenen glaubhaft gemachten Vortrag der Klägerin an
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einer effektiven Ausgangskontrolle, wie sie nach gefestigter Rechtsprechung
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des Bundesgerichtshofes erforderlich ist (vgl. nur Sen.Beschl. v. 26. Juni 2006
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- II ZB 26/05,
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NJW-RR 2006,
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1459 f.;
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BGH,
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Beschl.
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v.
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5. März
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2008
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- XII ZB 186/05, FamRZ 2008, 1165; v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03,
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NJW 2004, 688 f.; v. 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; v. 9. Juni
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1992 - VI ZB 9/92, NJW-RR 1992, 1277). Die von ihren Prozessbevollmächtigten für die Bearbeitung von Fristsachen erteilten schriftlichen Anweisungen sind
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unter diesem Gesichtspunkt völlig unzureichend. Durch sie wird in keiner Weise
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gewährleistet, dass eine Frist im Kalender bzw. auf dem Wochenfristzettel erst
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dann als erledigt gekennzeichnet wird, wenn der fristgebundene Schriftsatz zumindest postfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post
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organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. Ebenso wenig enthält die schriftliche
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Organisationsanweisung die - zur Sicherstellung einer wirksamen Ausgangskontrolle erforderliche - Anordnung, dass die Erledigung der fristgebundenen
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Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von
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einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (Sen.Beschl. v. 26. Juni 2006
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- II ZB 26/05 aaO; BGH, Beschl. v. 9. November 2005 - XII ZB 270/04,
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FamRZ 2006, 192). In dem vorliegenden Fall hat sich gerade die Gefahr verwirklicht, der durch die genannten organisatorischen Vorkehrungen begegnet
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werden soll, dass nämlich Mitarbeiter der Kanzlei Fristen löschen, obwohl die
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zu erledigenden Aufgaben nicht erfüllt sind.
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Goette
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Kurzwelly
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Reichart
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Strohn
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Drescher
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Vorinstanzen:
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LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.03.2007 - 8 O 409/06 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.11.2007 - 22 U 82/07 -
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