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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZB 22/13
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vom
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15. September 2014
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 101 Abs. 2, §§ 100, 69; AktG § 246
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Beenden die Hauptparteien einen Anfechtungsrechtsstreit (unmittelbar) durch einen
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Prozessvergleich, der eine Kostenregelung nur für die Hauptparteien enthält, können
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der beklagten Gesellschaft die außergerichtlichen Kosten eines als Streithelfer auf
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Seiten des Anfechtungsklägers beigetretenen weiteren Aktionärs nicht auferlegt werden.
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BGH, Beschluss vom 15. September 2014 - II ZB 22/13 - OLG Frankfurt am Main
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LG Frankfurt am Main
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2014 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn,
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die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde des Streithelfers zu 1 gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
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Main vom 5. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Gegenstandswert: bis zu 3.500 €
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Gründe:
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I.
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Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. In der Hauptversammlung der
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Beklagten vom 29. Januar 2013 wurde unter TOP 21 beschlossen, den Vorstand gemäß § 202 AktG zu ermächtigen, das Grundkapital der Beklagten, das
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sich zu diesem Zeitpunkt ausweislich des Handelsregisters auf 288.825.380 €
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belief, um bis zu 144 Mio. € zu erhöhen. Das genehmigte Kapital sollte gegen
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Bar- und/oder Sacheinlagen geschaffen werden und der Vorstand wurde ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Bedingungen auszuschließen. Die entsprechende Satzungsänderung war ebenfalls Gegenstand
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des Beschlusses. Unter TOP 22 beschloss die Hauptversammlung, das Grundkapital zur Deckung von Verlusten im Wege der vereinfachten Kapitalherabset-
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zung nach §§ 229 ff. AktG auf 14.441.269 € herabzusetzen. Der Vorstand wurde angewiesen, nur nach Eintragung des unter TOP 21 beschlossenen genehmigten Kapitals in das Handelsregister den Beschluss unter TOP 22 zur Eintragung anzumelden. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass durch die
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gewählte Reihenfolge der Eintragung - erst des genehmigten Kapitals, dann der
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Kapitalherabsetzung - die inhaltliche Beschränkung des genehmigten Kapitals
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auf 50 % des Grundkapitals nach § 202 Abs. 3 AktG bewusst umgangen werden sollte und ihre Anteile auf diese Weise unzulässig verwässert würden.
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Mit ihren Klagen haben sie die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses zu TOP 21, teilweise darüber hinaus auch des Beschlusses zu TOP 22 begehrt. Auf Vorschlag des Landgerichts haben die Kläger und die Beklagte sodann in erster Instanz einen Vergleich geschlossen, in dem sie u.a. übereinstimmend festgestellt haben, dass die Beschlüsse zu den TOP 21 und 22 wirksam werden sollen. Die Kläger haben sich in dem Vergleich verpflichtet, auf
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jedwede Einwendungen im handelsregisterlichen Eintragungsverfahren zu verzichten und die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Beschlüsse und die Eintragungen im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form anzugreifen. Die Beklagte hat sich verpflichtet, die Gerichtskosten
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und die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu übernehmen sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Eine Kostenregelung für die Streithelfer enthält der Vergleich nicht. Auf Antrag des Streithelfers zu 1, der dem
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Rechtsstreit in erster Instanz vor Abschluss des Vergleichs auf Seiten der Kläger beigetreten ist, hat das Landgericht dessen außergerichtliche Kosten der
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Beklagten auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung abgeändert und den Antrag des Streithelfers zu 1, seine Kosten der Beklagten aufzuerlegen, zurückgewiesen. Mit der
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vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Streithelfer zu 1 sein Begehren weiter.
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II.
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Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
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zulässige Rechtsbeschwerde des Streithelfers zu 1 hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht keine Rechtsgrundlage gesehen, der Beklagten
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die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu 1 aufzuerlegen.
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1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
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folgt begründet: Der Streithelfer zu 1 sei im Hinblick auf die sich aus § 248
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Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung
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eines stattgebenden Anfechtungsurteils als streitgenössischer Nebenintervenient i.S.v. §§ 66, 69 ZPO anzusehen, so dass hinsichtlich der Kosten § 101
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Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden seien. Ob der Streithelfer zu 1 seine Kosten
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erstattet erhalte, sei eigenständig und unabhängig von der unterstützten Hauptpartei nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zum
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Gegner zu entscheiden, so dass sich der Streithelfer zu 1 die vergleichsweise
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Kostenübernahme der Beklagten nicht zunutze machen könne. Da durch den
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Vergleich der Parteien die Rechtshängigkeit der Hauptsache entfallen sei, gebe
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es keinen Kostenerstattungstatbestand zugunsten des Streithelfers zu 1. § 91a
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ZPO sei nicht entsprechend anwendbar. Die Situation eines den Rechtsstreit
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unmittelbar beendenden Prozessvergleichs sei eher mit einer Klagerücknahme
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vergleichbar, bei der dieselben prozessualen Wirkungen einträten, als mit einer
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beiderseitigen Erledigungserklärung, bei welcher der Rechtsstreit hinsichtlich
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der Kosten gerade nicht beendet sei. Es verwirkliche sich mit dem Wegfall der
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Rechtshängigkeit das vom streitgenössischen Nebenintervenienten bewusst
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übernommene Risiko, dass die Parteien gegen seinen Willen über den Streitgegenstand disponieren könnten und der Rechtsstreit auf diese Weise ohne
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eine für ihn günstige Kostenregelung ende. Dem streitgenössischen Nebenintervenienten habe es freigestanden, stattdessen selbst Anfechtungsklage zu
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erheben.
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2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Beenden die Hauptparteien einen Anfechtungsrechtsstreit (unmittelbar)
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durch einen Prozessvergleich, der eine Kostenregelung nur für die Hauptparteien enthält, können der beklagten Gesellschaft die außergerichtlichen Kosten
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eines als Streithelfer auf Seiten des Anfechtungsklägers beigetretenen weiteren
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Aktionärs nicht auferlegt werden.
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a) Ein Aktionär, der sich an einem von anderen Aktionären gegen die beklagte Gesellschaft geführten Anfechtungsrechtsstreit auf Seiten der Kläger als
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Nebenintervenient beteiligt, ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1
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AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als
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streitgenössischer Nebenintervenient i.S.v. §§ 66, 69 ZPO anzusehen. Für die
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streitgenössische Nebenintervention gilt der für die einfache Streitgenossenschaft in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität nicht;
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vielmehr sind ausschließlich § 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, die den
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streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem
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Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen. Der Kostenerstattungsanspruch
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des einzelnen Streitgenossen bestimmt sich entsprechend den aus § 100 ZPO
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hergeleiteten Kostengrundsätzen nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zum Gegner. Daran anknüpfend ist auch über die Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig
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von der für die unterstützte Hauptpartei getroffenen Kostenentscheidung auf der
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Grundlage der für ihn maßgebenden Umstände zu befinden (BGH, Beschluss
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vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854; Beschluss vom 18. Juni
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2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 7; Beschluss vom 15. Juni 2009
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- II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09,
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ZIP 2010, 1771 Rn. 9).
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b) Nimmt der Anfechtungskläger die Klage aufgrund einer vergleichsweisen Einigung mit der beklagten Gesellschaft zurück, hat der Streithelfer des
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Anfechtungsklägers seine außergerichtlichen Kosten gem. § 269 Abs. 3 Satz 2
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ZPO selbst zu tragen, wenn die beklagte Gesellschaft sich im Vergleich nur
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verpflichtet hat, die Kosten des Klägers zu übernehmen (BGH, Beschluss vom
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18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss
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vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12 und Beschluss vom
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14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9 zu der damit korrespondierenden Kostentragungspflicht des die Klage zurücknehmenden Klägers gegenüber dem Nebenintervenienten der beklagten Gesellschaft).
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c) Wie die Frage der Erstattung der Kosten eines streitgenössischen Nebenintervenienten zu beurteilen ist, wenn die Parteien das Verfahren (unmittelbar) durch einen Prozessvergleich im engeren Sinne beenden, hat der Senat
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bisher offen gelassen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP
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2010, 1771 Rn. 11). Die Frage ist dahingehend zu entscheiden, dass auch in
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diesem Fall der Nebenintervenient seine Kosten selbst zu tragen hat. Dies entspricht dem unabhängig von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO geltenden allgemeinen
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Grundsatz, dass jeder Prozessbeteiligte seine Kosten zunächst selbst zu tragen
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hat und eine Kostenübernahme durch den Gegner - abgesehen von etwaigen
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materiell-rechtlichen Erstattungsansprüchen - nur dann in Betracht kommt,
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wenn sich aus §§ 91 ff. ZPO ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch
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ergibt; anderenfalls verbleiben die Aufwendungen bei demjenigen, bei dem sie
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entstanden sind (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., vor § 91 Rn. 13;
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Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., vor § 91 Rn. 9). Einen solchen prozessualen Erstattungstatbestand kann der streitgenössische Nebenintervenient des klagenden Aktionärs im Falle des unmittelbar prozessbeendenden Vergleichs nicht für
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sich in Anspruch nehmen.
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aa) In der Literatur wird allerdings teilweise vertreten, über die außergerichtlichen Kosten des in einem Prozessvergleich nicht berücksichtigten streitgenössischen Nebenintervenienten solle nach § 91a ZPO entschieden werden
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(Sturm, NZG 2006, 921, 923; Kiefner, NZG 2009, 1019, 1021). Hätte die Klage
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Aussicht auf Erfolg gehabt, käme es in Betracht, der beklagten Gesellschaft die
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Kosten des Nebenintervenienten aufzuerlegen (vgl. für den Fall der beiderseitigen Erledigungserklärung BGH, Urteil vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84,
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JZ 1985, 853, 854).
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bb) Bei einem Prozessvergleich im engeren Sinne, wie ihn hier die Kläger mit der Beklagten geschlossen haben, kommt eine direkte Anwendung von
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§ 91a ZPO jedoch nicht in Betracht. Die Parteien haben keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen gegenüber dem Gericht abgegeben. Vielmehr haben sie einen Vergleich i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geschlossen, der den
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Prozess unmittelbar beendet, weil er die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits
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entfallen lässt (BGH, Urteil vom 15. April 1964 - 1b ZR 201/62, BGHZ 41, 310,
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311; Urteil vom 3. Dezember 1980 - VIII ZR 274/79, BGHZ 79, 71, 74; Urteil
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vom 21. November 2013 - VII ZR 48/12, NJW 2014, 394 Rn. 14 mwN). Haben
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die Parteien im Vergleich keine andere Regelung getroffen, sind die Kosten
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gemäß § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Einer gerichtli-
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chen Kostenentscheidung bedarf es nicht; ergeht sie trotzdem, hat sie allenfalls
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deklaratorische Wirkung (Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 98 Rn. 1;
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MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 98 Rn. 10, 20). Bei beiderseitigen Erledigungserklärungen endet dagegen lediglich die Rechtshängigkeit der Hauptsache, so dass im noch anhängigen Kostenpunkt eine gerichtliche Entscheidung
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nach § 91a ZPO möglich ist (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87,
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BGHZ 106, 359, 366 mwN).
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cc) Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 91a ZPO auf
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den Fall, dass die Parteien in einem Prozessvergleich lediglich die eigenen,
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nicht aber die außergerichtlichen Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten geregelt haben, liegen ebenso wenig vor. Der beigetretene Aktionär
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kann nämlich keine vergleichbare Interessenlage wie im Falle beiderseitiger
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Erledigungserklärungen
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für
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sich
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geltend
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machen
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(a.A.
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K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 34; Goslar/von der Linden, WM
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2009, 492, 500; Mathieu, Der Kampf des Rechts gegen erpresserische Aktionäre, 2014, S. 232).
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(1) Auch bei einer Einigung über die Hauptsache haben die Parteien die
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Möglichkeit, die Entscheidung über die Kostenverteilung dem Gericht zu überantworten, indem sie sich bewusst lediglich über die Hauptsache verständigen
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und hinsichtlich der Kosten zumindest konkludent im Sinne einer sogenannten
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negativen Kostenvereinbarung die gesetzliche Regelung des § 98 ZPO ausschließen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007,
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835, 836 mwN). Einigen sich die Parteien im Prozessvergleich dagegen auch
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über die Prozesskosten, wollen sie gerade keine gerichtliche Kostenentscheidung, auch nicht über die Kosten der Nebenintervention. Vielmehr entziehen sie
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dem Gericht jegliche Entscheidungskompetenz, indem sie die Rechtshängigkeit
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des gesamten Rechtsstreits beenden.
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Welche Art von Prozessbeendigung die Parteien wählen, steht ihnen frei.
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Der Aktionär, der einem Anfechtungsstreit beitritt, ist im Hinblick auf diese für
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ihn nachteilige Entscheidungsfreiheit der Parteien nicht schutzwürdig. Er hat
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lediglich eine ungesicherte Rechtsposition inne und begibt sich willentlich in
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eine Situation, in der eine solche Verfahrensbeendigung ohne seine Beteiligung
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und eine für ihn günstige Kostenregelung möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom
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10. Mai 2010 - II ZB 3/09, ZIP 2010, 1366 Rn. 16; Beschluss vom 14. Juni 2010
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- II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 11). Im Falle eines Prozessvergleichs im engeren Sinne verwirklicht sich somit lediglich das in der Nebenintervention liegende Risiko des Wegfalls der Rechtshängigkeit (so auch Sturm, NZG 2006,
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921, 924; Kiefner, NZG 2009, 1019, 1021, die dieses Risiko allerdings jeweils
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nur als Kriterium im Rahmen der von ihnen vorgeschlagenen Ermessensentscheidung nach § 91a ZPO berücksichtigen wollen; vgl. auch Waclawik, DStR
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2007, 1257, 1260, der § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog anwenden möchte).
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(2) Soweit der beigetretene Aktionär selbst anfechtungsberechtigt gewesen wäre, kommt noch hinzu, dass er die Wahl hatte, selbst Anfechtungsklage
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mit den damit verbundenen Nachteilen wie dem zu leistenden Prozesskostenvorschuss zu erheben oder sich mit der ungesicherten Rechtsposition der Nebenintervention zufrieden zu geben. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet,
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dass die Nebenintervention an weniger enge Voraussetzungen geknüpft sei als
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eine eigene Anfechtungsklage und deshalb nicht jeder Aktionär die Möglichkeit
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habe, Anfechtungsklage zu erheben, trifft dies zwar zu (vgl. BGH, Beschluss
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vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398 Rn. 9 ff.). Die geringeren Anforderungen an einen Beitritt beruhen jedoch darauf, dass auch ein Aktionär,
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der selbst die Voraussetzungen für eine aktienrechtliche Anfechtungsklage (vgl.
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§ 245 Nr. 1 bis 3, § 246 Abs. 1 AktG) nicht erfüllt oder nicht erfüllen will, wegen
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der Rechtskrafterstreckung des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG im Rahmen der Anfechtungsklage eines anderen Aktionärs jedenfalls die Möglichkeit haben muss,
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sich äußern zu können (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, ZIP
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2008, 1398 Rn. 11). Das Risiko, die für die Wahrnehmung seines rechtlichen
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Gehörs entstandenen eigenen Aufwendungen selbst tragen zu müssen, wenn
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der klagende Aktionär den Rechtsstreit durch Vergleich mit dem Anfechtungsgegner oder durch Rücknahme der Klage beendet, hindert die Wahrnehmung
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dieses Rechts nicht, so dass auch hinsichtlich des nicht selbst anfechtungsberechtigten Aktionärs kein Anlass für eine analoge Anwendung des § 91a ZPO
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besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der beitretende Aktionär mit
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seinem Beitritt ohnehin das Risiko übernimmt, bei einem Unterliegen nicht nur
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für die ihm entstandenen Aufwendungen selbst aufkommen zu müssen, sondern anteilig auch für die weiter entstandenen Kosten zu haften (§ 100 Abs. 1
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und 2 ZPO), also insbesondere für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der beklagten Gesellschaft. Da hier die Beklagte in dem mit den
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Klägern geschlossenen Vergleich die Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten insgesamt übernommen hat, kommt diese Kostenvereinbarung
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folglich insoweit auch dem Streithelfer zu 1 zugute.
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Bergmann
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Strohn
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Reichart
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Caliebe
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Sunder
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Vorinstanzen:
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LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.09.2013 - 3-5 O 53/13 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.11.2013 - 5 W 37/13 -
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