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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZB 17/15
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vom
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21. Februar 2017
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in der Handelsregistersache
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ECLI:DE:BGH:2017:210217BIIZB17.15.0
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2017 durch die
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Richter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Born, Dr. Bernau und die Richterin
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Grüneberg
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
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des
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20. Zivilsenats
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des
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Oberlandesgerichts
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Frankfurt am Main vom 12. November 2015 wird auf seine
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Kosten zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 3. Dezember 2013
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eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.
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GmbH. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ausweislich § 9 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages das Kalenderjahr.
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Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe unmittelbar nach Eröffnung
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des Insolvenzverfahrens eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung
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der Jahresabschlüsse zu den satzungsmäßigen Geschäftsjahren beauftragt
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und dies dem Finanzamt sowie dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger mitgeteilt.
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Mit Schriftsatz an das Registergericht vom 27. Januar 2015, dort eingegangen am folgenden Tag, hat der Antragsteller erklärt, er melde sich in seiner
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Eigenschaft als Insolvenzverwalter und teile folgendes mit:
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„1.
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Es wird ein Rumpfgeschäftsjahr beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
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B.
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GmbH am 03. Dezember 2013 und
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endend am 31. Dezember 2013 festgesetzt.
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2. Die nachfolgenden Geschäftsjahre werden ab dem
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1. Januar 2014 auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr,
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beginnend jeweils am 1. Januar eines Jahres und endend jeweils am 31. Dezember eines Jahres, festgesetzt.“
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Das Registergericht hat nach weiterer Korrespondenz „die Anmeldung
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vom 27.01.2015, nach der die Änderung des Geschäftsjahres nach Eröffnung
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des Insolvenzverfahrens eingetragen werden soll,“ zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der
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Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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II.
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Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
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Wesentlichen ausgeführt:
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Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014
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(II ZB 20/13, ZIP 2015, 88) klargestellt, dass die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zu dem bisherigen Geschäftsjahr zurückzukehren, nach außen erkennbar werden müsse, was durch „Anmeldung zur Eintragung im Handelsre-
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gister […], aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht“
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geschehen könne. Das Schreiben des Antragstellers vom 27. Januar 2015 wahre die maßgebliche Frist nicht, da zu diesem Zeitpunkt das mit Eröffnung des
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Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nach § 155 Abs. 2
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Satz 1 InsO am 3. Dezember 2013 begonnene neue Geschäftsjahr, bei dem es
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sich grundsätzlich auch um ein zwölf Monate dauerndes Geschäftsjahr handele,
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abgelaufen gewesen sei. Der Rechtspfleger habe zu Recht die von dem Antragsteller als zur Fristwahrung ausreichend angesehene Mitteilung der Geschäftsjahresveränderung gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem
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Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger nicht genügen lassen. Zwar sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für die Wirksamkeit
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der Rückkehr zum bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr eine Eintragung
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in das Handelsregister nicht erforderlich. Erforderlich sei aber eine nach außen
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erkennbare, rechtsbegründende Entscheidung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Registergericht, woran es hier fehle.
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III.
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Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und
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auch im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde
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des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Beschwerdegerichts
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hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Verlautbarung des Insolvenzverwalters gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem
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Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger innerhalb
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des ersten Jahres seinen Willen, wieder zu dem für die Zeit vor der Eröffnung
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des Insolvenzverfahrens geltenden, hier in der Satzung bestimmten Geschäftsjahresrhythmus zurückzukehren, nicht ausreichend nach außen erkennbar werden ließ und die Mitteilung des Antragstellers vom 27. Januar 2015 gegenüber
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dem Registergericht nicht mehr zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr führte.
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1. Die innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Verlautbarung des Antragstellers zur Rückkehr zum
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satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder ist nicht
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ausreichend.
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Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das Geschäftsjahr umzustellen, muss nach außen erkennbar werden. Das kann allein durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder eine sonstige Mitteilung an das
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Registergericht geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014
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- II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13). Wenn im Handelsregister nur der Insolvenzvermerk verlautbart ist, ist davon auszugehen, dass das mit Eröffnung des
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Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr weiter läuft und sich dieser Geschäftsjahresrhythmus fortsetzt. Die
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Rückkehr zum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Geschäftsjahresrhythmus muss der Insolvenzverwalter daher gegenüber dem Registergericht erkennbar machen, auch wenn er erst später einen Eintragungsantrag
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stellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Eintragung
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nachgeholt werden, weil sie nicht konstitutiv für die Umstellung des Geschäftsjahrs ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88
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Rn. 15 ff.). Die Kundgabe des Willens zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Kalenderjahr nur gegenüber dem Steuerberater, dem Wirtschaftsprüfer, dem Fi-
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nanzamt, einem Gläubiger oder anderen Personen genügt diesen Anforderungen nicht.
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2. Die Mitteilung des Antragstellers zur Rückkehr zum satzungsmäßigen
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Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber dem Registergericht vom 27. Januar
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2015 erst nach Ablauf des ersten, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am
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3. Dezember 2013 begonnenen Geschäftsjahrs ist verspätet. Die Entscheidung
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des Insolvenzverwalters, das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß
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§ 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr zu ändern, muss
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noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des
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Insolvenzverfahrens getroffen und nach außen erkennbar werden (vgl. BGH,
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Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13).
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Der Rechtsbeschwerde kann auch nicht zum Erfolg verhelfen, dass sich
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der Antragsteller unmittelbar nach der Veröffentlichung des Senatsbeschlusses
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in der Fachpresse mit Schriftsatz vom 27. Januar 2015 an das Registergericht
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gewandt hat. Die rückwirkende Änderung eines bereits abgeschlossenen Geschäftsjahrs nach Insolvenzeröffnung ist nicht möglich.
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Drescher
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Wöstmann
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Bernau
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Grüneberg
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Vorinstanzen:
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AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.05.2015 - HRB 50591 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.11.2015 - 20 W 185/15 -
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