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BUNDESGERICHTSHOF
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II ZB 10/01
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BESCHLUSS
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vom
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14. Januar 2002
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2002 durch den
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Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
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Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
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beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des
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2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2001 wird
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auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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Gründe:
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I.
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Der Beklagte hat in einem Vorprozeß (3 O 210/97 LG Bonn) mit der Klägerin, mit der er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte,
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einen Prozeßvergleich geschlossen. Mit der Begründung, sie habe die Pflichten aus dem Vergleich vollständig erfüllt, gleichwohl wolle der Beklagte die
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Zwangsvollstreckung aus diesem Titel betreiben, hat sie Zwangsvollstrekkungsgegenklage erhoben. Der Beklagte hat die Richter der 3. Zivilkammer
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des Landgerichts Bonn wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Gesuch hatte keinen Erfolg. Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die
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gegen den entsprechenden Beschluß des Landgerichts gerichtete sofortige
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Beschwerde durch Beschluß vom 20. April 2001 ebenso zurückgewiesen wie
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seinen Antrag, ihm "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Juli 1999 zu
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gewähren und die Verhandlung neu zu eröffnen". Hiergegen wendet sich der
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Beklagte mit der von ihm selbst eingelegten weiteren sofortigen Beschwerde,
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mit der er rügt, ihm werde ein "willkürfreies, faires Verfahren" verweigert.
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II.
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Die "weitere sofortige Beschwerde" ist unzulässig, weil - unabhängig davon, daß der Beklagte im hier vorliegenden Anwaltsprozeß nicht selbst hat
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Rechtsbehelfe einlegen können (§ 78 ZPO) - eine weitere Beschwerde gegen
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den angefochtenen Beschluß nach § 568 Abs. 2 ZPO nicht statthaft ist.
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Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise
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eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind
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im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene
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Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung
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schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich
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dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen. Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997,
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1553). Davon kann bei dem angefochtenen Beschluß keine Rede sein.
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Röhricht
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Hesselberger
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Kurzwelly
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Goette
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Münke
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