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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 10/00
vom
26. Juni 2000
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
11. Januar 2000 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 3.500,-- DM.
Gründe:
I.
In dem in der Hauptsache beendeten Rechtsstreit hat die Klägerin von
dem beklagten Gesellschafter einer GbR zuletzt eine Vergütung von
3.730,60 DM für der GbR erbrachte Lieferungen und Leistungen begehrt. Der
Beklagte hat die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen der GbR
erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, woraufhin der Beklagte
den Amtsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat (§ 42 ZPO).
In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht vom 11. Juni 1999 nahm der
anwaltlich und durch seinen Vater H.
He.
vertretene Beklagte seine
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Berufung zurück. Sein Ablehnungsgesuch wurde durch Beschluß des Landgerichts vom 25. November 1999 als unzulässig zurückgewiesen, weil es nach
rechtskräftigem Abschluß des Rechtsstreits an einem Rechtsschutzbedürfnis
für die begehrte Entscheidung fehle. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom
11. Januar 2000 mit der gleichen Begründung zurückgewiesen. Gegen diese
Entscheidung hat zunächst der Vater des Beklagten - scheinbar im eigenen
Namen - "weitere sofortige Beschwerde" eingelegt, durch Schriftsatz vom
31. Mai 2000 jedoch klargestellt, daß er namens und mit Vollmacht des Beklagten handele. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde nach erfolgloser Belehrung des Beklagten über deren Unzulässigkeit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
Gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist eine Beschwerde gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht zulässig. Die Voraussetzungen,
unter denen ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht gezogen wird (vgl. Sen.Beschl. v. 16. März
1998 - II ZB 19/97, ZIP 1998, 792), liegen offensichtlich nicht vor. Das Rechtsmittel des Beklagten ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Röhricht
Hesselberger
Kurzwelly
Goette
Kraemer