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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am:
22. September 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
I ZR 67/03
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die
Klägerin
nimmt
als
Transportversicherer
der
R.
GmbH in Braunschweig (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) die Beklagte,
die Deutsche Post AG, wegen des Verlustes mehrerer für das Ausland (Frankreich) bestimmter Paketsendungen aus abgetretenem und übergegangenem
Recht der Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin beauftragt die Beklagte regelmäßig mit der
Beförderung von Paketsendungen zu ihrer Schwesterfirma in Frankreich. In der
Zeit von März bis September 2000 gerieten insgesamt zehn der von der Versicherungsnehmerin der Beklagten zur Beförderung nach Frankreich übergebenen Paketsendungen entweder teilweise oder vollständig in Verlust. Die Beklag-
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te hat an die Versicherungsnehmerin für jeden gemeldeten Transportverlust
Schadensersatz i.H. von 1.000 DM geleistet.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte unbeschränkt. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf Haftungsbegrenzungen in ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, weil ihr ein grobes Organisationsverschulden anzulasten sei. Ebensowenig könne sich die Beklagte auf die Haftungsbeschränkungen des Weltpostvertrages berufen, da dieser nicht unmittelbar das Verhältnis der Beklagten zu ihren Kunden regele. Im übrigen komme
der Weltpostvertrag nur bei Briefsendungen zur Anwendung.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 81.540,60 DM (= 41.691,05 €)
nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gemeint, eine Haftung
über die von ihr geleisteten Zahlungen von 1.000 DM je Schadensfall hinaus,
die lediglich aus Kulanz erfolgt seien und keine Anerkennung der Schadensfälle
bedeuteten, sei durch die Bestimmungen des Weltpostvertrages, der das Haftungsregime der CMR verdränge, ausgeschlossen.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Ausnahme eines Teils der geltend
gemachten Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat
die Klage abgewiesen.
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Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat einen über die geleisteten Zahlungen
hinausgehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Beklagte könne sich auf die Haftungsbeschränkung gemäß Art. 26
Abs. 3.2 des Seouler Postpaketübereinkommens vom 14. September 1994
(BGBl. II 1998, S. 2172 - PPÜ 1994) berufen, das durch Gesetz zu den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins vom 26. August 1998
(BGBl. II 1998, S. 2082 - WPVG) in innerdeutsches Recht transformiert worden
sei. Das Haftungsregime der CMR, das im Streitfall an sich einschlägig wäre,
komme gemäß Art. 1 Abs. 4a CMR im grenzüberschreitenden Postverkehr
nach den Regeln der Übereinkommen des Weltpostvereins nicht zur Anwendung, da diese Übereinkommen insoweit Vorrang genössen.
Die Bestimmungen des Weltpostvertrages regelten nicht nur das Verhältnis der nationalen Postverwaltungen untereinander, sondern auch das Rechtsverhältnis der Postverwaltungen zum Endverbraucher. Die Beklagte nehme
gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 WPVG die Rechte und Pflichten für die Bundesrepublik Deutschland wahr, die sich für die Postverwaltungen sowohl im Verhält-
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nis zu den Endkunden als auch im Verhältnis zu den anderen Postverwaltungen
aus dem Postpaketübereinkommen ergäben.
Zwischen den Parteien sei ein Frachtbeförderungsvertrag nach den
Grundsätzen des Postpaketübereinkommens vom 14. September 1994 zustande gekommen, da die Beklagte die von der Versicherungsnehmerin übernommenen Pakete im Wege des Kartenschlusses an die französische Postverwaltung "La Poste" übergeben habe.
Die Beklagte habe unstreitig innerhalb der Haftungshöchstgrenzen entsprechend dem Postpaketübereinkommen Entschädigungen geleistet. Damit
seien die aus den Verlusten entstandenen Ansprüche der Versicherungsnehmerin durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) untergegangen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat auf die von der Versicherungsnehmerin
erteilten Paketbeförderungsaufträge zu Recht die Bestimmungen des Postpaketübereinkommens 1994 einschließlich der dortigen Regelungen über die Haftungsbeschränkung angewendet und der Klägerin daher keine über die geleisteten Zahlungen hinausgehenden Schadensersatzansprüche zuerkannt.
1. Die Haftung der Beklagten bei der Beförderung von Postpaketen in
das Ausland bestimmt sich für die im Jahr 2000 eingetretenen Verluste ausschließlich nach dem Postpaketübereinkommen 1994 und den dort geregelten
Haftungsbeschränkungen. Denn für den Postverkehr mit dem Ausland findet
das Postgesetz nach seinem § 3 nur insoweit Anwendung, als nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und
Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen. Zu diesen Bestimmungen zäh-
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len auch der Weltpostvertrag und das Postpaketübereinkommen 1994 (BGH,
Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 273/02, TranspR 2005, 307; Koller, Transportrecht,
5. Aufl., Art. 1 CMR Rdn. 8; speziell zum Weltpostvertrag: BGHZ 153, 327,
331).
a) Das Postpaketübereinkommen 1994 ist als völkerrechtlicher Vertrag in
der hier maßgebenden (Seoul-)Fassung aus dem Jahr 1994 für Frankreich am
6. August 1998 und für die Bundesrepublik Deutschland am 9. Dezember 1998
in Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung vom 13. Januar 1999, BGBl. II, S. 82 f.).
b) Die Aufgabe der Pakete durch die Versicherungsnehmerin hat zu einer
Teilnahme am Postpaketdienst zwischen den vertragschließenden Ländern und
zu einem Postverkehr mit dem Ausland i.S. von § 3 PostG, Art. 1 Nr. 1 PPÜ
1994 geführt. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob die Pakete bereits zu der Zeit,
als sie sich in der Obhut der Beklagten befunden haben, oder erst nach der Entgegennahme durch das für die Postdienstleistung in Frankreich zuständige Unternehmen abhanden gekommen sind. Maßgeblich für die Beurteilung als Postverkehr mit dem Ausland ist allein, dass die im Streitfall zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen eine Paketbeförderung in das Ausland vorgesehen haben. Die Versicherungsnehmerin hat
danach eine durch das Postpaketübereinkommen 1994 gewährleistete internationale Postdienstleistung in Auftrag gegeben, für die völkerrechtlich einheitliche
Regeln gelten, darunter auch solche, die die Haftung begrenzen. Haftungsfragen sollen in einfacher und in für jeden Beteiligten ohne weiteres nachvollziehbarer Weise zu lösen sein. Die im Postpaketübereinkommen 1994 enthaltene
Haftungsregelung gilt daher einheitlich von der Absendung bis zur Auslieferung
des Pakets (vgl. BGHZ 153, 327, 332; BGH TranspR 2005, 307, 308).
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c) Die Regelungen des Postpaketübereinkommens 1994 über die Haftung und deren Beschränkung binden die Parteien des Beförderungsvertrages.
Für die Beklagte folgt dies aus Art. 3 Abs. 1 WPVG; denn sie nimmt die Rechte
und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Postpaketübereinkommen
1994 ergeben. Der Wortlaut der genannten Bestimmung weist aber dadurch,
dass er die Verhältnisse zu den Benutzern einbezieht, auch aus, dass sich die
vertraglichen Rechte bei einer Beförderung, bei der die Möglichkeiten des Weltpostvertrages und des Postpaketübereinkommens 1994 genutzt werden, nach
den dortigen Bestimmungen richten. Gerade die Haftungsregelung des Art. 26
PPÜ 1994 stellt - zumal unter Berücksichtigung dessen, dass die Beziehungen
zwischen den Postverwaltungen der Mitgliedstaaten in Art. 31 PPÜ 1994 geregelt sind - nicht nur eine Regelung zwischen diesen dar, sondern darüber hinaus zugleich auch unmittelbar geltendes Recht zwischen den Postverwaltungen
und den Absendern (BGH TranspR 2005, 307, 308; für den Weltpostvertrag
ebenso: BGHZ 152, 198, 201 ff.; 153, 327, 332 f.; OLG Oldenburg TranspR
2003, 241; OLG Köln OLG-Rep 2004, 346; Beck, PostG-Komm./Herdegen,
2. Aufl., § 3 Rdn. 49-51).
d) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Beurteilung des
Streitfalls unerheblich, dass die Beförderung von Postpaketen nicht zu den
Dienstleistungen gehört, für die die Beklagte nach § 51 PostG über eine befristete gesetzliche Exklusivlizenz verfügt; denn hierauf stellt das Postpaketübereinkommen 1994 nicht ab. Gemäß dem Schlussprotokoll zum Postpaketübereinkommen 1994 hat die Bundesrepublik Deutschland bei dessen Unterzeichnung am 14. September 1994 keine Sonderregelung vereinbart, obwohl Art. 87f
GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994
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(BGBl. I, S. 2245) seinerzeit bereits in das Grundgesetz aufgenommen worden
war (BGH TranspR 2005, 307, 308).
2. Die vorstehende Beurteilung steht nicht in Widerspruch zum höherrangigen Verfassungsrecht.
a) Die Haftungsbegrenzung in Art. 26 Abs. 3.2 PPÜ 1994 verstößt nicht
gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
Das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (grundlegend BVerfGE 55, 72, 88; zuletzt BVerfGE 108, 52, 77 f.; aus dem
Schrifttum vgl. Herzog in: Maunz/Dürig, GG [Lief. 31 Mai 1994], Art. 3 Anh.
Rdn. 6-10; Heun in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 3 Rdn. 21 f.; Kannengießer in:
Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl., Art. 3 Rdn. 17, jeweils m.w.N.). Im Bereich der Gesetzgebung ist der so verstandene Gleichheitssatz - unter Berücksichtigung der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit - dann verletzt, wenn sich die vorgenommene unterschiedliche Behandlung nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl.
BVerfGE 85, 176, 186; 87, 234, 262; Kannengießer in: Schmidt-Bleibtreu/Klein
aaO Art. 3 Rdn. 18). Das ist hier nicht der Fall.
Das Postpaketübereinkommen 1994 will ebenso wie der Weltpostvertrag
eine Grundversorgung mit bestimmter Qualität zu einem erschwinglichen Preis
gewährleisten. Das bedingt, dass kostenaufwändige und den Ablauf verzögern-
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de Maßnahmen nach Möglichkeit zu unterbleiben haben. Bei Wertpostpaketen
in das Ausland kann von der Beklagten im Hinblick auf die abzusichernden Gefahren trotz des sich gerade aus dem Massenbetrieb ergebenden Schadenspotentials ebensowenig wie bei einem Wertbrief (vgl. dazu BGHZ 153, 327, 334)
erwartet und verlangt werden, dass diese sich im Einzelfall kundig macht, was
befördert werden soll und welchen Wert die Sendung hat. Damit liegt ein hinreichender Grund vor, eine eventuelle Versicherung der Beklagten an dem vom
Absender angegebenen Wert auszurichten und die bei einer insoweit nicht den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Angabe des Absenders nicht
durch eine Versicherung gedeckte Haftung für Verlust, Entwendung oder Beschädigung auszuschließen (in diesem Sinne für Wertbriefe: BGHZ 153, 327,
334 m.w.N.). Es kommt noch hinzu, dass der geschädigte Absender von der
Einlieferungsverwaltung gemäß Art. 29 Abs. 1 PPÜ 1994 die Zahlung der Entschädigungssumme und die Erstattung der Gebühren und Abgaben unabhängig davon verlangen kann, wer für den Verlust, die Entwendung oder die Beschädigung des Pakets verantwortlich ist. Auch im Hinblick auf diesen Vorteil
stellt sich die Regelung nicht als willkürlich dar (BGH TranspR 2005, 307, 308).
b) Die Regelung des Art. 26 Abs. 3.2 PPÜ 1994 greift nicht in das durch
Art. 14 GG geschützte Eigentum des Absenders ein. Die dortige Haftungsbeschränkung nimmt dem Absender keine ihm bereits zustehende Rechtsposition.
Der Entschädigungsanspruch ist vielmehr von vornherein auf einen bestimmten
Betrag beschränkt. Der dem Gesetzgeber zustehende Spielraum bei der Regelung des Schadensersatzrechts ist insoweit nicht überschritten (BGH TranspR
2005, 307, 308 f.; ebenso für den Wertbrief: BGHZ 153, 327, 335 f.).
3. Die Haftungsbegrenzung in Art. 26 Abs. 3.2 PPÜ 1994 steht auch nicht
in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Die Revision weist allerdings mit
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Recht darauf hin, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in
Bezug auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte
gewähren, gemäß Art. 86 Abs. 1 EG keine dem EG-Vertrag widersprechenden
Maßnahmen treffen oder beibehalten dürfen. Die Einräumung einer Haftungshöchstgrenze für internationale Postpaketdienstleistungen stellt jedoch keine
solche Maßnahme dar. Die Revision meint zwar, die Bestimmung einer Haftungshöchstgrenze führe zu einer Wettbewerbs- und Preisverzerrung und stehe
einem chancengleichen Zugang aller interessierten Unternehmen zum Markt für
Postdienstleistungen entgegen. Sie berücksichtigt dabei aber nicht, dass nach
Art. 3 Abs. 2 WPVG nicht nur die Beklagte in die Rechte und Pflichten einer
Postverwaltung aus dem Postpaketübereinkommen 1994 eintreten kann, sondern auf Antrag auch andere Unternehmen zugelassen werden können. Die
Haftungsbeschränkung in Art. 26 Abs. 3.2 PPÜ 1994 kommt dann auch diesen
Unternehmen zugute und stellt somit eine den internationalen Postpaketdienst
allgemein kennzeichnende Regelung dar. Sie bewirkt zudem, dass den anderen
Unternehmen der Zutritt zum Markt der Auslandspostpakete nicht durch die Gefahr unüberschaubarer Haftungsfolgen erschwert wird (BGH TranspR 2005,
307, 309; ebenso für Wertbriefe: BGHZ 153, 327, 336 m.w.N.).
III. Das Berufungsgericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, dass
der Beklagten die Haftungsbegrenzung des Art. 26 Abs. 3.2 PPÜ 1994 zugute
kommt und der Klägerin somit kein über die von der Beklagten bereits gezahlten Ersatzbeträge hinausgehender Schadensersatzanspruch zusteht.
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Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO zurückzuweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Büscher
Pokrant
Bergmann