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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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I ZR 45/16
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Verkündet am:
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2. März 2017
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Führinger
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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Verhandlungspflicht
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UrhG § 36 Abs. 1 Satz 1
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Es besteht für die in § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannten Parteien keine
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Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln.
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BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 45/16 - OLG München
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LG München I
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ECLI:DE:BGH:2017:020317UIZR45.16.0
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 2. März 2017 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert,
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Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts
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München - 29. Zivilsenat - vom 26. November 2015 im Kostenpunkt
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und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Landgerichts München I - 33. Zivilkammer - vom
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5. Mai 2015 abgeändert, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt
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worden ist, und insoweit wie folgt neu gefasst:
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Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger - der Bayerische Rundfunk - ist eine Anstalt des öffentlichen
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Rechts und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD). Er strahlt im Rahmen
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seines Fernsehprogramms Eigenproduktionen, Auftragsproduktionen, Koproduktionen sowie Lizenzproduktionen aus. Die Eigenproduktionen werden vom
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Kläger selbst unter Einsatz von bei ihm fest angestellten sowie freien Kameraleuten hergestellt. Bei den übrigen Produktionsarten stellt der Kläger Filme nicht
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selbst her, sondern erwirbt vom jeweiligen Filmhersteller die erforderlichen Nutzungsrechte. Die bei der Herstellung eingesetzten Kameraleute schließen insoweit Verträge ausschließlich mit dem jeweiligen Filmhersteller. Auftragsproduktionen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger die von ihm beauftragten Werke allein finanziert, während Koproduktionen durch den Kläger und den
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Filmhersteller jeweils anteilig finanziert werden. Bei Lizenzproduktionen erwirbt
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der Kläger die erforderlichen Rechte, ohne den Film in Auftrag gegeben oder
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koproduziert zu haben.
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Der Beklagte ist ein Verband freischaffender bildgestaltender Kameraleu-
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te. Er forderte den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2013 auf, Verhandlungen
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zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln aufzunehmen. Nach einem
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Treffen sowie schriftlicher Korrespondenz zwischen den Parteien forderte der
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Beklagte den Kläger erfolglos zu einer konkreten Stellungnahme zu einem Vereinbarungsvorschlag auf. Mit Schreiben vom 6. März 2014 erklärte der Beklagte
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die Verhandlungen für gescheitert und leitete im Mai 2014 beim Oberlandesgericht München ein Schlichtungsverfahren ein.
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Der Kläger meint, er sei nicht verpflichtet, sich auf Verhandlungen zur Auf-
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stellung von gemeinsamen Vergütungsregeln einzulassen. Bei Auftragsproduk-
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tionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen sei er nicht Werknutzer im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, weil zwischen ihm und den Kameraleuten keine urheberrechtliche Vertragsbeziehung bestehe, die Grundlage von Vergütungsansprüchen sein könne. Im Hinblick auf seine Eigenproduktionen unterliege er ebenfalls keiner Einlassungspflicht, weil er insoweit ausschließlich mit
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bildgestaltenden Kameraleuten arbeite, die bei ihm fest angestellt seien. Für
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diese Vertragsbeziehungen gelte ein Manteltarifvertrag, der detaillierte Regelungen über Urheberrechte und Vergütungen enthalte und nach § 36 Abs. 1
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Satz 3 UrhG gemeinsamen Vergütungsregeln vorgehe.
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Der Kläger hat beantragt festzustellen,
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dass er gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen
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und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.
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Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf Auftragsproduktionen, Ko5
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produktionen und Lizenzproduktionen antragsgemäß stattgegeben und sie hinsichtlich der Eigenproduktionen abgewiesen (LG München I, GRUR-RR 2015,
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369). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
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Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des
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Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten. Der Kläger verfolgt mit der
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vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seinen Feststellungsantrag in
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Bezug auf die Eigenproduktionen weiter. Der Beklagte erstrebt mit der Anschlussrevision die Abweisung der Klage in Bezug auf Auftragsproduktionen.
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Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger müsse sich lediglich
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in Bezug auf Eigenproduktionen auf Verhandlungen über die Aufstellung von
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gemeinsamen Vergütungsregeln einlassen, während im Hinblick auf Auftrags-,
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Lizenz- und Koproduktionen keine Verpflichtung zur Verhandlung bestehe. Zur
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Begründung hat es ausgeführt:
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Eine Verpflichtung zu Verhandlungen über die Aufstellung von gemeinsa-
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men Vergütungsregeln treffe auf Seiten der Verwerter nach § 36 Abs. 1 Satz 1
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UrhG die Vereinigungen von Werknutzern oder einzelne Werknutzer. Der Begriff des Werknutzers sei nicht im verwertungsrechtlichen Sinne der §§ 15 ff.
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UrhG, sondern im urhebervertragsrechtlichen Sinne zu verstehen. Werknutzer
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sei nur, wer Vertragspartner des Urhebers sei. Der Kläger sei allein in Bezug
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auf Eigenproduktionen, nicht aber im Hinblick auf Auftrags-, Lizenz- und Koproduktionen Vertragspartner der bei der Filmherstellung mitwirkenden Kameraleute und daher Werknutzer im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG. An der Pflicht
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zur Verhandlung im Bereich der Eigenproduktionen ändere auch der vom Kläger vorgelegte Manteltarifvertrag nichts. Zwar gingen nach § 36 Abs. 1 Satz 3
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UrhG in Tarifverträgen enthaltene Regelungen den gemeinsamen Vergütungsregeln vor. Dieser Vorschrift könne jedoch nicht entnommen werden, dass im
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Falle bestehender Tarifverträge die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG von vorneherein verhindert werden solle. Das
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Gesetz regele vielmehr die Rechtsfolgen einer Kollision und gehe daher ganz
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selbstverständlich von der Möglichkeit der Koexistenz beider Rechtsquellen
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aus. Danach sollten gemeinsame Vergütungsregeln beim Vorliegen kollidierender Regelungen in einem Tarifvertrag nicht vollständig außer Kraft treten, son-
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dern nur insoweit hinter dem Tarifvertrag zurücktreten, als sie Bestimmungen
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zum gleichen Regelungsgegenstand enthielten.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers ist be9
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gründet. Die Anschlussrevision des Beklagten hat dagegen keinen Erfolg. Der
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Kläger ist nicht verpflichtet, mit dem Beklagten über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen zu
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verhandeln.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Klage nur noch insoweit,
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als der Kläger die Feststellung beantragt, dass er gegenüber dem Beklagten
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nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen
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zu verhandeln. Soweit der Klage im Hinblick auf Koproduktionen und Lizenzproduktionen stattgegeben worden ist, hat der Beklagte das hingenommen.
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2. Die Klage ist als negative Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO
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zulässig.
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a) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann gemäß § 256
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Abs. 1 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
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sein. Dazu können auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende
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Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines
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Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen, die Wirksamkeit von Willenserklärungen
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oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens. Unter einem Rechtsverhältnis ist
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die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu
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Gegenständen zu verstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember
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2016 - I ZR 63/15, WM 2017, 301 Rn. 42 mwN). Die vom Kläger begehrte Feststellung, nicht zu Verhandlungen mit dem Beklagten über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen
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verpflichtet zu sein, betrifft das Nichtbestehen einer rechtlich geregelten Beziehung zwischen den Parteien, mithin das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (zur Frage, ob die Verpflichtung zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfahren gemäß § 36 Abs. 3 UrhG ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 148 ZPO
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darstellt, vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 64/10, GRUR 2011, 808
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Rn. 9 = WRP 2011, 1196 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens). Die von
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den Parteien im Streitfall diskutierten Fragen nach der Auslegung des Begriffs
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des Werknutzers im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG und einer eventuellen
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Sperrwirkung von Tarifverträgen können dagegen als bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht isoliert Gegenstand einer (negativen)
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Feststellungsklage sein.
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b) Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist
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ebenfalls gegeben. Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift
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ist anzunehmen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine
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gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet
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ist, diese Gefahr zu beseitigen. Im Falle der negativen Feststellungsklage kann
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eine Gefährdung darin liegen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs gegen
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den Kläger berühmt. Für eine Rechtsberühmung reicht es aus, dass der Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. April
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2015 - I ZR 127/14, GRUR 2016, 93 Rn. 15 = WRP 2016, 48 - Abschlagspflicht I, mwN). Das Landgericht hat in seinem vom Berufungsgericht in Bezug
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genommenen Urteil nach diesen Grundsätzen ein Feststellungsinteresse des
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Klägers bejaht. Es hat angenommen, der Beklagte habe dadurch, dass er den
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Kläger mit Schreiben vom 19. April 2013 dazu aufgefordert habe, Verhandlun-
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gen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln aufzunehmen, eine
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entsprechende Verpflichtung des Klägers geltend gemacht. Diese Beurteilung
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lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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3. Die negative Feststellungsklage ist begründet.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, Werknutzer und Vereinigun15
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gen von Urhebern hätten nach dem in § 36 Abs. 1 UrhG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen
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und seien folglich einander verpflichtet, über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zu verhandeln. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen
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Nachprüfung nicht stand. Nach der gesetzlichen Regelung besteht entgegen
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der Ansicht des Berufungsgerichts keine Verpflichtung von Werknutzern und
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Vereinigungen von Urhebern über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zu verhandeln. Es kommt daher nicht darauf an, ob einer Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Auftragsproduktionen oder Eigenproduktionen
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durch die Parteien entgegensteht, dass die Beklagte bei Auftragsproduktionen
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nicht als Werknutzer anzusehen ist (§ 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und für Eigenproduktionen ein Manteltarifvertrag besteht (§ 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG).
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aa) Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG stellen Vereinigungen von Urhebern
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mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame
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Vergütungsregeln zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach
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§ 32 UrhG auf. Dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich keine Verpflichtung
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zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln entnehmen.
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bb) Aus dem Regelungszusammenhang der Bestimmungen über die Auf-
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stellung gemeinsamer Vergütungsregeln ergibt sich, dass keine Verpflichtung
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der Parteien zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln besteht.
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Gemeinsame Vergütungsregeln können nach §§ 36, 36a UrhG entweder unmit-
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telbar durch Vereinbarung der Parteien (§ 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder in einem
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Verfahren vor der Schlichtungsstelle (§ 36 Abs. 3 und 4, § 36a UrhG) aufgestellt
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werden. Die Parteien können das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle vereinbaren (§ 36 Abs. 3 Satz 1
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UrhG), ohne zuvor über eine Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verhandelt zu haben. Aber auch wenn die Parteien kein Verfahren zur Aufstellung
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gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle vereinbaren, sind sie
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nicht zu Verhandlungen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln
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verpflichtet. Das folgt aus der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG, wonach das Schlichtungsverfahren auf schriftliches Verlangen einer Partei stattfindet, wenn die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei
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schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über
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gemeinsame Vergütungsregeln beginnt. Eine Partei trifft danach keine Verpflichtung, sondern allenfalls eine Obliegenheit, an der Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln mitzuwirken (vgl. Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger,
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Urheberrecht, 4. Aufl., § 36 UrhG Rn. 2; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 36 UrhG Rn. 2; vgl. auch Dietz/Haedicke in Schricker/
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Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 36 UrhG Rn. 22 und 46; vgl. weiter Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058,
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S. 20).
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b) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob - wie die Revisionserwide18
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rung geltend macht - eine Rechtspflicht zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfahren besteht. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist angesichts
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des klaren und eindeutig gefassten Klageantrags nicht die Verpflichtung zur
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Mitwirkung an einem Schlichtungsverfahren, sondern allein die Frage, ob eine
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Pflicht des Klägers gegenüber der Beklagten besteht, über die Aufstellung von
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gemeinsamen Vergütungsregeln zu verhandeln. Dass die Parteien schriftsätz-
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lich nicht nur über das Bestehen einer Verhandlungspflicht, sondern auch über
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eine Pflicht des Klägers zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfahren gestritten
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haben (zu einer darauf bezogenen negativen Feststellungsklage vgl. BGH,
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GRUR 2011, 808 Rn. 4 und 9 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens), ist
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angesichts des eindeutig allein auf eine Verhandlungspflicht bezogenen Klageantrags, mit dem der Kläger den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
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festgelegt hat, nicht von Bedeutung (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers auf19
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zuheben, soweit darin zu seinem Nachteil erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1
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ZPO). Insoweit ist die Sache zur Endentscheidung reif und der Klage unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils auch insoweit stattzugeben
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(§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Anschlussrevision des Beklagten ist zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Koch
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Schaffert
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Löffler
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Kirchhoff
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Schwonke
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 05.05.2015 - 33 O 10898/14 OLG München, Entscheidung vom 26.11.2015 - 29 U 2115/15 -
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