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2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 44/06
Verkündet am:
26. März 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ
:
BGHR
:
ja
nein
ja
Resellervertrag
UrhG § 97 Abs. 1 (F: 23.6.1995)
Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG
(F: 23.6.1995) nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sind Ersatzzahlungen, die der Verletzer seinen Vertragspartnern wegen deren Inanspruchnahme
durch den Verletzten erbringt, nicht abzuziehen.
BGH, Urt. v. 26. März 2009 - I ZR 44/06 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
30. Oktober 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Februar
2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte
über die Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.000 € nebst Zinsen
hinaus weitergehend verurteilt und die Klage hinsichtlich des
Schadensersatzanspruchs in Höhe von 800 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-3-
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Flash-Präsentationen „Nahrungsergänzung“ und „Nebenjob“. Für die Erteilung von Lizenzen zur Nutzung dieser Präsentationen hat sie
ein dreistufiges Gebührenmodell entwickelt: Lizenznehmer, die für sie im Rahmen der Präsentation werben, zahlen einmalig 39 € sowie monatlich 36 € (erste
Stufe). Lizenzverträge, die keine Verpflichtung zur Werbung für sie enthalten,
haben eine Laufzeit von 24 Monaten und einen Pauschalpreis von 2.900 €
(zweite Stufe). Die sogenannten Resellerverträge, bei denen der Lizenznehmer
nicht für sie werben muss und bis zu 150 Unterlizenzen erteilen darf, laufen
24 Monate und kosten 36.000 €; bei ihnen ist für jede weitere Unterlizenz eine
Lizenzgebühr von 10 € pro Monat zu entrichten (dritte Stufe).
Die Beklagte war Inhaberin zweier Internet-Adressen, über die sie Nah-
2
rungsergänzungsmittel des Unternehmens Herbalife vertrieb. Von ihrer Webseite
„www.<...>.de“
konnten
über
die
Schaltfläche
„Wellness-Flash-
Info“ im März 2003 die Präsentation „Nahrungsergänzung“ und Ende 2003 eine
im wesentlichen gleiche Präsentation von einem fremden Server abgerufen
werden.
Außerdem
waren
von
ihrer
Homepage
„www.<...>.bei.t-
online.de“ von März 2003 bis Februar 2004 über eine entsprechende Schaltfläche die Präsentationen „Nahrungsergänzung“ und „Nebenjob“ durch unmittelbare Verknüpfung mit Dateien auf dem Server der Klägerin abrufbar. Die Verknüpfung von den Internet-Seiten der Beklagten zu diesen Flash-Präsentationen
hatte das Unternehmen A.
-S.
hergestellt. Die A.
-S.
betätigte sich
als Zwischenhändler der Nahrungsergänzungsmittel von Herbalife und hatte für
mehr als 200 weitere Endverkäufer dieser Nahrungsergänzungsmittel derartige
Verknüpfungen zu der Flash-Präsentation „Nahrungsergänzung“ eingerichtet.
Die A.
-S.
hat der Klägerin wegen der Verletzung der Nutzungsrechte an
-4-
der Flash-Präsentation „Nahrungsergänzung“ 15.510 € gezahlt. Nachdem die
Klägerin die Beklagte abgemahnt hatte, verpflichtete diese sich am 3. Dezember 2003 gegenüber der Klägerin, es ab sofort zu unterlassen, die WebAnimation „Wellness-Flash-lnfo“ ohne ihre Zustimmung zu vervielfältigen und zu
verbreiten, und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe an sie zu zahlen.
3
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung ihrer Nutzungsrechte an den Flash-Präsentationen „Nahrungsergänzung“ und „Nebenjob“ auf
Schadensersatz in Höhe von 5.800 € sowie auf Zahlung von Abmahnkosten
von 1.208,75 € und einer Vertragsstrafe von 4.000 € - jeweils nebst Zinsen - in
Anspruch. Im Hinblick auf die Schadensersatzleistung der A.
-S.
hat die
Klägerin von ihrer Schadensersatzforderung gegen die Beklagte 203,60 € abgezogen und mit ihrer Klage insgesamt 10.805,69 € geltend gemacht.
4
Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Schadensersatz um 800 € und den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe um 2.000 € sowie die Zinsen teilweise herabgesetzt
und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 8.005,69 € verurteilt. Die Beklagte
erstrebt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die vollständige
Abweisung der Klage. Die Revision der Klägerin wendet sich dagegen, dass
das Berufungsgericht den vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzanspruch um 800 € gekürzt hat. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs als unbegründet zurückzuweisen
und als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Zuerkennung von
Abmahnkosten und die Zahlung einer Vertragsstrafe richtet. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
-5-
Entscheidungsgründe:
5
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe gegen die
Beklagte nach § 97 Abs. 1 UrhG (a.F.) einen Anspruch auf Schadensersatz in
Höhe von 4.796,40 €. Darüber hinaus könne die Klägerin von der Beklagten
Abmahnkosten von 1.208,75 € sowie eine Vertragsstrafe von 2.000 € verlangen. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
6
Die Beklagte sei der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz
verpflichtet, weil sie deren Nutzungsrechte an den Flash-Präsentationen „Nahrungsergänzung“ und „Nebenjob“ fahrlässig verletzt habe. Die Schätzung des
nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden Schadens könne
sich an dem dreistufigen Vergütungsmodell der Klägerin orientieren. Auf die
Beklagte sei die zweite Stufe dieses Modells anzuwenden, wonach für Lizenzverträge mit einer Laufzeit von 24 Monaten eine Pauschalgebühr von 2.900 €
geschuldet sei. Da die Klägerin derartige Lizenzverträge nicht nur zu einer Lizenzgebühr von 2.900 € zuzüglich Mehrwertsteuer, sondern auch zu einer Lizenzgebühr von 2.900 € einschließlich Mehrwertsteuer geschlossen habe und
auf die darin enthaltene Mehrwertsteuer von 400 € kein Anspruch bestehe, habe die Beklagte allerdings nur 2.500 € zu ersetzen. Für die Verletzung der Nutzungsrechte an den beiden Flash-Präsentationen seien daher insgesamt
5.000 € zu zahlen. Die von der A.
-S.
an die Klägerin geleistete Zahlung
von 15.510 € könne die Beklagte nicht über den von der Klägerin bereits abgezogenen Betrag von 203,60 € hinaus von ihrer Schadensersatzpflicht befreien.
Der Schadensersatzanspruch betrage daher noch 4.796,40 €.
7
Zudem bestehe ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten von
1.208,75 €. Der vom Klägervertreter geltend gemachte Streitwert von 150.000 €
-6-
sei gemäß § 3 ZPO angemessen. Gleiches gelte für die 7,5/10 Mittelgebühr
nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.
8
Die Klägerin habe schließlich Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.
Die Beklagte habe schuldhaft gegen die am 3. Dezember 2003 abgegebene
Unterlassungserklärung verstoßen, indem sie die Präsentation „Nahrungsergänzung“ weitergenutzt habe. Eine Strafe von 2.000 € erscheine allerdings ausreichend.
9
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz
und der Abmahnkosten richtet. Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der
Vertragsstrafe bleibt sie dagegen ohne Erfolg.
10
1. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht begründet hat, dass
die Klägerin von der Beklagten wegen der unberechtigten Nutzung der FlashPräsentationen „Nahrungsergänzung“ und „Nebenjob“ gemäß § 97 Abs. 1 UrhG
a.F. Schadensersatz in Höhe von jeweils 2.500 €, insgesamt also 5.000 € beanspruchen könne, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
a) Der Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung ist durch das am 1. September 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli
2008 (BGBl. I, S. 1191) neu geregelt worden (§ 97 Abs. 2 UrhG). Für die Beurteilung der Schadensersatzpflicht kommt es aber allein auf die Rechtslage zum
Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung an (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2008
- I ZR 63/06, juris Tz. 22 - Motorradreiniger). Da es im Streitfall um angebliche
Rechtsverletzungen in den Jahren 2003 und 2004 geht, ist daher die alte
Rechtslage maßgeblich (§ 97 Abs. 1 UrhG a.F.).
-7-
12
b) Die Revision der Beklagten hat die Beurteilung des Berufungsgerichts
hingenommen, dass die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 97
Abs. 1 UrhG a.F. zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil sie deren urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Flash-Präsentationen „Nahrungsergänzung“
und „Nebenjob“ fahrlässig verletzt habe.
13
c) Dem Gläubiger des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG
a.F. stehen - nach seiner Wahl - drei verschiedene Berechnungsarten zur Verfügung: die konkrete Schadensberechnung, die den entgangenen Gewinn einschließt, die Herausgabe des Verletzergewinns (§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F.)
und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (BGH, Urt. v. 22.9.1999
- I ZR 48/97, GRUR 2000, 226, 227 = WRP 2000, 101 - Planungsmappe,
m.w.N.). Bei der - von der Klägerin gewählten - Schadensberechnung nach den
Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner
bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung
des Verletzers vereinbart hätten. Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten
Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Dieser besteht in der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr (BGH, Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509,
513 - Dia-Rähmchen II; Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 23
= WRP 2006, 274 - Pressefotos). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
14
d) Die Höhe der danach als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr
ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Vom Revisionsgericht ist
nur zu prüfen, ob die Schadensschätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Überlegungen beruht oder ob wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen worden sind, insbesondere, ob schätzungsbegründende Tat-
-8-
sachen, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur
der Sache ergeben, nicht gewürdigt worden sind (BGH GRUR 1962, 509, 513
- Dia-Rähmchen II; GRUR 2006, 136 Tz. 24 - Pressefotos). Einer solchen
Nachprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.
15
aa) Die Revision der Beklagten beanstandet allerdings ohne Erfolg, das
Berufungsgericht habe seiner Schadensschätzung unzutreffende Maßstäbe
zugrunde gelegt, weil es davon ausgegangen sei, dass an Art und Umfang der
vom Geschädigten beizubringenden Schätzungsgrundlagen im Hinblick auf die
Beweisschwierigkeiten im Urheberrecht nur geringe Anforderungen zu stellen
seien. Steht - wie im Streitfall - fest, dass ein Schaden entstanden ist, und lässt
sich dieser aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Geschädigten, sondern in der Natur der Sache liegen, nicht verlässlich bestimmen, so hat
das Gericht den Schaden zu schätzen, sofern hierfür nicht ausnahmsweise jegliche Anhaltspunkte fehlen (vgl. BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex II, zur Schadensschätzung im Wettbewerbsrecht).
16
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Schadensschätzung
könne sich an dem von der Klägerin vorgelegten dreistufigen Vergütungsmodell
orientieren, weil sich den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen - den Verträgen der Klägerin, dem Vertrag des Unternehmens J.
und dem Gutachten
der IHK Koblenz - ausreichende Anhaltspunkte für die Branchenüblichkeit und
Angemessenheit des Lizenzierungsmodells der Klägerin entnehmen ließen. Die
Revision der Beklagten rügt insoweit mit Recht, dass die von der Klägerin dargestellten Gesichtspunkte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine
hinreichende Grundlage für eine Schadensschätzung bieten. Auch wenn an Art
und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzungsgrundlagen
nur geringe Anforderungen zu stellen sind, muss der Tatrichter für die Schadensschätzung gesicherte Grundlagen haben. Die Vorschrift des § 287 ZPO
-9-
zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und
nimmt in Kauf, dass die richterliche Schätzung unter Umständen nicht mit der
Wirklichkeit übereinstimmt; sie rechtfertigt es aber nicht, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Erkenntnisse zu
verzichten (BGH GRUR 2006, 136 Tz. 28 - Pressefotos, m.w.N.).
17
(1) Die Revision der Beklagten beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht seiner Schadensschätzung die von der Klägerin vorgelegten Lizenzverträge zugrunde gelegt hat, ohne zu prüfen, ob diese überhaupt jemals
abgeschlossen worden sind. Die Beklagte hat dies in den Vorinstanzen stets
bestritten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelte es sich dabei
nicht um ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptungen der Beklagten,
die keine weitere Erklärungspflicht der Klägerin begründeten. Die Beklagte hatte von dem behaupteten Abschluss der Lizenzverträge keine eigene Kenntnis;
sie durfte ihn daher in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreiten (§ 138
Abs. 4 ZPO). Das gilt, wie die Revision der Beklagten mit Recht geltend macht,
umso mehr, als die Namen der Vertragspartner in den vorgelegten Fotokopien
der Lizenzverträge abgedeckt oder geschwärzt sind. Die Beklagte konnte die
Behauptung der Klägerin, sie habe die vorgelegten Lizenzverträge tatsächlich
abgeschlossen, unter diesen Umständen nicht einmal ansatzweise überprüfen.
18
(2) Die Revision der Beklagten rügt weiter mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Bestellung der Programmierung eines Flash-Trailers bei dem
Unternehmen J.
Concept für eine Schätzung herangezogen hat. Den
Feststellungen der Vorinstanzen und der Bestellung der Programmierung ist zu
entnehmen, dass dem Kunden zum fest vereinbarten Preis von 2.300 € zuzüglich Mehrwertsteuer das Recht zum Einsatz der Flash-Präsentation „auf einer
Domain und den entsprechenden zugeordneten Subdomains“ eingeräumt wurde. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass dieser Vertrag im
- 10 -
Lizenzierungsmodell der Klägerin daher nicht einer Lizenz der zweiten Stufe
(2.900 €), sondern einer Lizenz der dritten Stufe (36.000 €) entspreche, die den
Lizenznehmer zur Erteilung von Unterlizenzen berechtige. Das Berufungsgericht durfte in der Rechnung des Unternehmens J.
deshalb nicht ohne wei-
teres einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit der von der Klägerin vorgesehenen Lizenzverträge der zweiten Stufe sehen.
19
(3) Die Revision der Beklagten macht schließlich mit Recht geltend, dass
auch das von der Klägerin vorgelegte Parteigutachten des von der IHK Koblenz
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Sch.
vom 6. Oktober
2004 keine ausreichende Schätzungsgrundlage bietet, weil es sich in entscheidenden Punkten auf ungeprüfte Angaben der Klägerin stützt. So hat der Sachverständige aus den Behauptungen der Klägerin zur Höhe des Umsatzes und
der Zahl der Kunden auf die Marktüblichkeit der Lizenzverträge und der Lizenzgebühren geschlossen, ohne selbst festzustellen, ob die Behauptungen der
Klägerin überhaupt zutreffen und derartige Lizenzverträge tatsächlich abgeschlossen worden sind. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, die Lizenzierungsmodelle der Klägerin seien marktfähig und verkehrsüblich, weil es die
Lizenzverträge der Klägerin beim vorhandenen Konkurrenzdruck auf dem Multimedia-Markt nicht gäbe, wenn die von der Klägerin und den Lizenznehmern
ausgehandelten Lizenzgebühren nicht marktfähig und verkehrsüblich wären,
entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage.
20
2. Die Revision der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung
zur Zahlung von Abmahnkosten von 1.208,75 € wendet, gleichfalls zulässig und
begründet.
21
a) Das Berufungsgericht hat die Revision entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung der Klägerin auch insoweit zugelassen. Zwar kann die Zulas-
- 11 -
sung der Revision auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, der
- wie hier der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten - Gegenstand eines
Teil- oder Zwischenurteils sein könnte. Dabei kann sich eine Beschränkung der
Revisionszulassung auch aus der Begründung für die Zulassung der Revision
ergeben. Eine Zulassungsbeschränkung kann in einem solchen Fall aber nur
angenommen werden, wenn aus der Begründung ausreichend deutlich hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines Teils des Streitgegenstandes eröffnen wollte
(BGH, Urt. v. 12.7.2000 - XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 486; Urt. v.
3.3.2005
- IX ZR 45/04,
NJW-RR
2005,
715,
716;
Urt.
v.
8.11.2007
- III ZR 102/07, NJW 2008, 140 Tz. 6 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Das
Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begründet, dass die
Frage der Lizenzanalogie bei Resellerverträgen klärungsbedürftig sei. Diese
Begründung lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, ob das Berufungsgericht
damit lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision gegeben hat
oder ob es die Zulassung der Revision auf den von dieser Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen.
22
b) Die Revision der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Sie richtet
sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Klägerin dem
Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der ihr aus der berechtigten Abmahnung entstandenen Kosten zusteht, sondern wendet sich allein gegen die Höhe
der zuerkannten Abmahnkosten. Damit hat sie zumindest vorläufig Erfolg. Die
Beurteilung der Angemessenheit von Abmahnkosten liegt im Ermessen des
Tatrichters (BGH, Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 190 =
WRP 2000, 1131 - Lieferstörung). Sie kann vom Revisionsgericht daher nur
eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter von seinem Ermessen
einen rechtsfehlerfreien Gebrauch gemacht hat. Einer solchen Überprüfung hält
das Berufungsurteil nicht stand. Das Berufungsgericht hat zur Höhe der Ab-
- 12 -
mahnkosten lediglich ausgeführt, der vom Klägervertreter geltend gemachte
Streitwert von 150.000 € sei gemäß § 3 ZPO angemessen, gleiches gelte für
die vom Klägervertreter angesetzte Mittelgebühr von 7,5/10 aus dem Gebührenrahmen des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Diese Ausführungen erschöpfen
sich in einer nicht näher begründeten Behauptung der Angemessenheit der für
die Bemessung der Abmahnkosten maßgeblichen Berechnungsgrößen und
lassen daher nicht erkennen, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen einen sachgerechten Gebrauch gemacht hat.
23
3. Die Revision der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung einer
Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 € ist - wie unter II 2 ausgeführt - zulässig, in
der Sache aber nicht begründet.
24
a) Die Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Präsentation „Nahrungsergänzung“ der Klägerin entgegen der am 3. Dezember 2003 abgegebenen
Unterlassungserklärung weiter genutzt. Die Beklagte hat sich der Klägerin gegenüber am 3. Dezember 2003 verpflichtet, es ab sofort zu unterlassen, die
Web-Animation „Wellness-Flash-lnfo“ ohne ihre Zustimmung zu vervielfältigen
und zu verbreiten, und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene
Vertragsstrafe an sie zu zahlen. Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg
geltend, für die Zeit zwischen der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung am 3. Dezember 2003 und dem Zugang des Schreibens der T-OnlineInternational AG vom 27. Januar 2004 sei nicht festgestellt, dass die Flash-Präsentation
„Nahrungsergänzung“
über
die
Website
der
Beklagten
„www.<...>bei.t-online.de“ habe abgerufen werden können. Das Berufungsgericht hat mit bindender Wirkung für die Revisionsinstanz festgestellt, dass die
Präsentationen „Nahrungsergänzung“ und „Nebenjob“ in der Zeit von März
2003 bis Februar 2004 über diese Website durch unmittelbare Verknüpfung mit
- 13 -
Dateien auf dem Server der Klägerin abrufbar gewesen sind. Damit hat die Beklagte die Vertragsstrafe verwirkt, auch wenn sie die Präsentation im Rechtssinne nicht - wie es in der Unterlassungsverpflichtungserklärung heißt - vervielfältigt und verbreitet (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 16 und 17 UrhG), sondern öffentlich zugänglich gemacht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) hat.
Die Unterlassungsverpflichtungserklärung ist dahin auszulegen, dass die Beklagte sich mit ihr dazu verpflichtet hat, ihr bisheriges, das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin verletzende Verhalten, nämlich das - rechtlich als öffentliches Zugänglichmachen zu wertende - Bereithalten der Präsentation der
Klägerin zum Abruf durch Dritte, künftig zu unterlassen.
25
b) Das Berufungsgericht hat das für einen Vertragsstrafeanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten mit Recht darin gesehen, dass diese nach
Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung die beanstandeten Seiteninhalte nicht gelöscht und nach Kündigung ihres T-Online-Anschlusses die Abschaltung ihres Zugangs nicht überprüft hat. Zu beidem war die Beklagte aufgrund der Unterlassungsverpflichtungserklärung verpflichtet. Die Revision der
Beklagten macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe sich jedenfalls nach
Zugang des Schreibens der T-Online-International AG vom 27. Januar 2004,
mit dem diese die Beendigung des T-Online-Zugangs zum 24. Dezember 2003
mitgeteilt habe, auf die Abschaltung ihres Internet-Zugangs verlassen dürfen.
Darauf kommt es nicht an. Die Präsentationen „Nahrungsergänzung“ und „Nebenjob“ waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Zeit von
März 2003 bis Februar 2004 und damit auch in dem Zeitraum zwischen der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung am 3. Dezember 2003 und dem
Zugang des Schreibens vom 27. Januar 2004 abrufbar. Da für die Beklagte voraussehbar war, dass die Präsentation „Nahrungsergänzung“ ohne das Löschen
der Verknüpfung bis zur Beendigung des T-Online-Zugangs weiterhin abrufbar
sein würde, hat sie jedenfalls innerhalb dieses Zeitraums schuldhaft gehandelt.
- 14 -
26
c) Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten muss die Vertragsstrafe, deren Höhe sie nicht beanstandet hat, nicht nach § 340 Abs. 2 BGB auf
den Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der rechtswidrigen Benutzung der Flash-Präsentation „Nahrungsergänzung“ angerechnet werden. Der
Zweck einer Vertragsstrafevereinbarung besteht darin, die Unterlassungsverpflichtung abzusichern und den sich aus einer Zuwiderhandlung ergebenden
Schaden in pauschalierter Form abzudecken (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1993
- I ZR 144/92, GRUR 1993, 926 = WRP 1993, 762 - Apothekenzeitschriften;
Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 88/06, GRUR 2008, 929 Tz. 9 = WRP 2008, 1225 - Vertragsstrafeneinforderung). Daraus folgt, dass eine Vertragsstrafe nicht auf zum
Zeitpunkt des Vertragsstrafeversprechens bereits entstandene Schadensersatzansprüche anzurechnen ist. Danach kommt im Streitfall eine Anrechnung
der Vertragsstrafe nicht in Betracht. Die Beklagte hat sich am 3. Dezember
2003 gegenüber der Klägerin verpflichtet, es ab sofort zu unterlassen, die WebAnimation „Wellness-Flash-lnfo“ ohne deren Zustimmung zu vervielfältigen und
zu verbreiten und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe an die Klägerin zu zahlen. Zu diesem Zeitpunkt war der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der unbefugten öffentlichen Zugänglichmachung des Originals bzw. der Nachahmung der FlashPräsentation „Nahrungsergänzung“ über die Schaltfläche „Wellness-Flash-Info“
auf den Internet-Seiten der Beklagten ab März 2003 bereits entstanden.
27
III. Die Revision der Klägerin hat ebenfalls Erfolg. Sie beanstandet mit
Recht, dass das Berufungsgericht der Klägerin wegen der Verletzung ihrer Nutzungsrechte lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe jeweils einer Lizenzgebühr von 2.900 € abzüglich 400 € Mehrwertsteuer zuerkannt hat.
- 15 -
28
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch
ein Schadensersatzanspruch, der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie
berechnet wird, nicht die Umsatzsteuer umfasst, die nach den der Schadensschätzung zugrunde gelegten Lizenzverträgen auf die Lizenzgebühren zu zahlen ist. Schadensersatzzahlungen sind kein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 UStG und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer, wenn die
Zahlung - wie hier - nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern deshalb, weil dieser nach Gesetz oder Vertrag für einen
Schaden und dessen Folgen einzustehen hat (BFH, Urt. v. 10.12.1998
- V R 58/97, juris Tz. 17 f.; KG NJW-RR 2000, 123, 124). Die Revision der Klägerin hat insoweit auch keine Rügen erhoben.
29
2. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klägerin müsse sich daran
festhalten lassen, dass sie selbst Verträge mit einer Lizenzgebühr von 2.900 €
einschließlich Mehrwertsteuer schließe. Da auf die in diesem Betrag enthaltene
Mehrwertsteuer von 400 € kein Anspruch bestehe, seien lediglich 2.500 € zu
ersetzen. Die Revision der Klägerin rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe
damit ihr Vorbringen nicht hinreichend berücksichtigt, die Mehrzahl der Lizenzverträge der zweiten Stufe im Vertragsmodell der Klägerin seien über eine Lizenzgebühr von 2.900 € zuzüglich Mehrwertsteuer abgeschlossen worden. Mit
Rücksicht auf dieses Vorbringen der Klägerin - das mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin als zutreffend zu unterstellen ist - kann die von der Klägerin geforderte Lizenzgebühr von 2.900 € zuzüglich Mehrwertsteuer nicht als unangemessen
angesehen und die Klägerin nicht daran festgehalten werden, dass sie einige
Verträge mit einer Lizenzgebühr über 2.900 € einschließlich Mehrwertsteuer
abgeschlossen hat.
- 16 -
30
IV. Auf die Revisionen der Parteien ist danach unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit die Beklagte über die Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.000 € nebst Zinsen hinaus weitergehend verurteilt und die Klage
hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs in Höhe von 800 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
31
Für das weitere Verfahren wird hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs auf Folgendes hingewiesen:
32
1. Kann das Berufungsgericht sich - gegebenenfalls nach weiterem
Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin - davon überzeugen, dass eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen nach dem Vergütungsmodell der Klägerin
abgeschlossen wurde, kommt es entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten grundsätzlich nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze und sonstigen Konditionen für derartige Flash-Präsentationen
allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Soweit die Klägerin die in ihrem dreistufigen Lizenzmodell vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragsparteien bei vertraglicher Lizenzeinräumung eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 159/84, GRUR 1987, 36, 37
- Liedtextwiedergabe II). Werden die vom Verletzten geforderten Lizenzsätze
für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer
Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zugrunde gelegt
werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen
(vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 64; vgl. auch
BGH, Urt. v. 14.3.2000 - X ZR 115/98, GRUR 2000, 685, 686 = WRP 2000, 766
- Formunwirksamer Lizenzvertrag, m.w.N.). Ansonsten wird das Berufungsge-
- 17 -
richt - soweit erforderlich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären haben, welche Lizenzgebühren für derartige Benutzungshandlungen
üblich und angemessen sind.
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2. Kann das Lizenzierungsmodell der Klägerin der Schadensschätzung
zugrunde gelegt werden, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Benutzungshandlung der Beklagten - wie geschehen - der zweiten Stufe des Vergütungsmodells der Klägerin zuordnet. Die Revision der Beklagten
macht ohne Erfolg geltend, bei einer Bemessung der Schadenslizenz nach dem
Vertragsmodell der Klägerin müsse der Abschluss eines Resellervertrages nach
der dritten Stufe des Vergütungsmodells der Klägerin zugrunde gelegt werden.
a) Die Revision der Beklagten trägt hierzu vor, die Flash-Präsentationen
34
der Klägerin seien in einer Weise benutzt worden, die dem Resellervertrag der
Klägerin entsprochen habe. Die Beklagte und etwa 200 weitere Personen hätten als Vertriebspartner der A.
-S.
in direktem Kontakt mit den Kunden
Nahrungsergänzungsmittel des Unternehmens Herbalife verkaufen sollen. Die
A.
-S.
habe zu diesem Zweck auf ihrem Server für jeden Vertriebspartner
ein Unterverzeichnis angelegt und die Internet-Seiten ihrer Vertriebspartner so
eingerichtet, dass ein Kunde die auf ihrem Server abgelegten Flash-Präsentationen habe aufrufen können. Der Resellervertrag der Klägerin sei auf ein derartiges System zugeschnitten, da der Lizenznehmer danach gegen eine Pauschalgebühr von 36.000 € für eine Grundlaufzeit von zwei Jahren eine Lizenz
an den Präsentationen der Klägerin erwerbe, die ihn dazu berechtige, bis zu
150 Unterlizenzen und gegen eine Lizenzgebühr von jeweils 10 € pro Monat
weitere Unterlizenzen zu erteilen. Unter vernünftigen Vertragspartnern wären
daher nicht mehr als 200 Einzellizenzverträge zwischen der Klägerin und den
Vertriebspartnern der A.
-S.
geschlossen worden; vielmehr wäre ein Re-
sellervertrag zwischen der Klägerin und der A.
-S.
geschlossen worden,
- 18 -
der auch den Vertriebspartnern das Recht zur Nutzung der Flash-Präsentationen eingeräumt hätte. Denn bei einer Nutzung durch zahlreiche Vertriebspartner sei die Lizenzgebühr nach dem Resellervertrag um ein Vielfaches geringer als die zusammengerechneten Lizenzgebühren nach den Einzelverträgen. Daher bildeten die Lizenzgebühren, die die Klägerin bei Abschluss eines
Resellervertrages mit der A.
der A.
-S.
-S.
erzielt hätte, die Obergrenze eines von
und ihren Vertriebspartnern zu zahlenden Schadensersatzes
und seien die Lizenzanteile der Vertriebspartner nach den Lizenzgebühren der
A.
35
-S. zu bemessen.
b) Diesen Erwägungen der Revision der Beklagten kann nicht zuge-
stimmt werden. Die Klägerin nimmt in diesem Rechtsstreit nicht die A.
-S.
als Zwischenhändler, sondern die Beklagte als Endverkäuferin wegen einer
Verletzung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte an den Flash-Präsentionen in
Anspruch. Sie hat sich dabei in zulässiger Weise für eine Berechnung des
Schadens nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie entschieden. Danach
kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, allein darauf
an, welche Lizenzgebühren die Beklagte der Klägerin bei Abschluss eines Lizenzvertrages für eine Nutzung der Flash-Präsentationen „Nahrungsergänzung“
und „Nebenjob“ hätte zahlen müssen. Für die Berechnung des von der Beklagten zu zahlenden Schadensersatzes ist es hingegen nicht von Bedeutung, welche Lizenzgebühren die A.
-S.
der Klägerin bei Abschluss eines Reseller-
vertrages zu entrichten gehabt hätte. Bei Abschluss eines Lizenzvertrages, der
weder zur Werbung verpflichtet noch zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt,
hätte die Beklagte der Klägerin nach der zweiten Stufe des Vertragsmodells der
Klägerin für eine Laufzeit von 24 Monaten einen Pauschalpreis von 2.900 €
(einschließlich oder zuzüglich Mehrwertsteuer) zahlen müssen.
- 19 -
aa) Die Revision der Beklagten macht demgegenüber ohne Erfolg gel-
36
tend, die Beklagte habe nur beabsichtigt, sich mit geringen Mitteln einen kleinen
Nebenerwerb mit einem geringen Zusatzverdienst aufzubauen und hätte mit der
Klägerin daher niemals unmittelbar einen Lizenzvertrag nach der zweiten Stufe
des Vergütungsmodells der Klägerin geschlossen. Der Verletzer kann sich nicht
darauf berufen, er wäre nicht dazu bereit gewesen, die für seine Benutzungshandlung normalerweise vom Verletzten geforderte und von dessen Lizenznehmern gezahlte Vergütung zu entrichten (vgl. BGH GRUR 2006, 136 Tz. 23
- Pressefotos).
bb) Die Revision der Beklagten beruft sich ferner ohne Erfolg darauf,
37
dass nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen mehrere Tarifsysteme mit unterschiedlichen Konditionen bestünden, die sich als üblich
durchgesetzt hätten, und in denen kein Tarifsystem richtig passe, grundsätzlich
von dem Tarif auszugehen sei, der nach seinen Merkmalen der im Einzelfall
vorliegenden Art und Weise und dem Umfang der Nutzung möglichst nahe
komme (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.5.1975 - I ZR 51/74, GRUR 1976, 35, 36
- Bar-Filmmusik; Urt. v. 1.6.1983 - I ZR 98/81, GRUR 1983, 565, 567 - Tarifüberprüfung II; BGHZ 97, 37, 48 - Filmmusik). Die von der Revision der Beklagten herangezogenen Grundsätze sind im Streitfall schon deshalb nicht anwendbar, weil die Benutzungshandlung der Beklagten ohne weiteres der zweiten
Stufe im Vergütungsmodell der Klägerin zuzuordnen ist.
cc) Die Revision der Beklagten macht schließlich vergeblich geltend, die
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der Klägerin aus einem Resellervertrag mit der A.
-S.
zenzgebühren bildeten die Obergrenze eines von der A.
zustehenden Li-S.
und deren
Vertriebspartnern insgesamt zu zahlenden Schadensersatzes. Hierzu hat die
Revision der Beklagten ausgeführt: Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der
A.
-S.
müsse für die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie auf
- 20 -
jeden Fall der Resellervertrag zugrunde gelegt werden. Ferner gehe die Klägerin davon aus, dass den Vertriebspartnern Regressansprüche gegen die A.
-
S. zustünden, soweit die Klägerin die Vertriebspartner auf Schadensersatz in
Anspruch nehme. Würden der Klägerin gegen die einzelnen Vertriebspartner
der A.
-S.
insgesamt höhere Schadensersatzansprüche zugesprochen,
als sich aus einem Resellervertrag mit der A.
-S. ergäben, könnte die Klä-
gerin demnach auf dem Umweg über die Inanspruchnahme der Vertriebspartner weitaus höhere Schadensersatzansprüche gegen die A.
-S.
durchset-
zen, als ihr nach der Lizenzanalogie tatsächlich zustünden. Damit hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg.
Die Frage, ob bei der Schadensberechnung in Form der Herausgabe des
39
Verletzergewinns Schadensersatzleistungen, die der Verletzer seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt, abzuziehen sind, da diese den Gewinn des Verletzers mindern, stellt sich nicht, wenn
der Verletzte - wie im Streitfall - Schadensersatz nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie beansprucht. Für die Höhe der danach zu zahlenden angemessenen und üblichen Lizenzgebühr ist es nicht von Bedeutung, inwieweit der
Verletzer seinen Vertragspartnern wegen deren Inanspruchnahme durch den
Verletzten Schadensersatz leistet. Sollte die Klägerin von der A.
-S. einen
ihr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zustehenden Schadensersatz
fordern, könnte die A.
-S.
der Klägerin Schadensersatzzahlungen an ihre
Vertriebspartner nicht entgegenhalten.
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch
40
der Klägerin gegen die Beklagte sei nicht dadurch (teilweise) erloschen, dass
die A.
-S.
der Klägerin 15.510 € gezahlt habe, ist dagegen nicht frei von
Rechtsfehlern.
- 21 -
41
a) Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten kommt es insoweit
allerdings nicht darauf an, ob und inwieweit Schadensersatzleistungen eines
Verletzers auf Schadensersatzansprüche anderer Verletzer innerhalb einer Verletzerkette bzw. Vertriebskette anzurechnen sind. Diese Frage stellt sich im
Streitfall nicht, da die A.
-S.
und ihre Vertriebspartner nicht mehrere Ver-
letzungshandlungen auf unterschiedlichen Vertriebsstufen begangen haben und
daher keine Verletzerkette bzw. Vertriebskette besteht.
42
Die Revision der Beklagten weist zutreffend auf den nicht bestrittenen
Vortrag der Beklagten hin, die A.
-S.
habe das Original bzw. die Nachbil-
dung der Flash-Präsentationen der Klägerin auf ihrem Server abgespeichert
und anschließend ihren zahlreichen Vertriebspartnern jeweils ein Unterverzeichnis auf ihrem Server anlegen und deren Internet-Seiten so einrichten lassen, dass die Flash-Präsentationen über diese Internet-Seiten unmittelbar auf
ihrem Server hätten abgerufen werden können. Die A.
-S.
hat die auf ih-
rem Server abgespeicherten Originale bzw. Nachahmungen der Flash-Präsentationen der Klägerin nach diesem Vorbringen im Zusammenwirken mit ihren
jeweiligen Vertriebspartnern über deren Internet-Seiten öffentlich zugänglich
gemacht und damit gegen § 15 Abs. 2 UrhG a.F. (jetzt § 19a UrhG) verstoßen.
Es mag sein, dass die A.
-S.
darüber hinaus, wie das Berufungsgericht
angenommen hat, durch die Herstellung einer Nachahmung der Flash-Präsentation der Klägerin eine weitere eigenständige Urheberrechtsverletzung begangen hat. Das ändert aber nichts daran, dass die A.
-S. und ihre Vertriebs-
partner den hier in Rede stehenden Schaden durch dieselbe Verletzungshandlung verursacht haben.
43
b) Die von der A.
-S. an die Klägerin geleistete Zahlung könnte die
Beklagte jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 422
Abs. 1 BGB (teilweise) von ihrer Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin
- 22 -
befreit haben, weil zwischen der A.
-S.
und der Beklagten ein Gesamt-
schuldverhältnis besteht. Allerdings ist keine gesamtschuldnerische Haftung
nach § 830 BGB gegeben. Da die Beklagte die Urheberrechtsverletzung nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts fahrlässig begangen hat, fehlt es an
dem von § 830 Abs. 1 BGB vorausgesetzten bewussten und gewollten Zusammenwirken der A.
-S.
und der Beklagten als Mittäter bzw. an der nach
§ 830 Abs. 2 BGB erforderlichen Vorsatztat der Beklagten, die die A.
-S.
als Anstifter oder Gehilfe hätte fördern können (vgl. Palandt/Sprau, BGB,
68. Aufl., § 830 Rdn. 3 f.). Die A.
-S.
und ihre Vertriebspartner - wie die
Beklagte - haften für den durch das öffentliche Zugänglichmachen der FlashPräsentationen der Klägerin entstandenen Schaden jedoch nach § 840 Abs. 1
BGB als Gesamtschuldner. Sie sind für diesen Schaden, den die Beklagte fahrlässig verursacht hat, nebeneinander verantwortlich. Anders als das Berufungsgericht meint, haben sie bei der Klägerin auch denselben Schaden verursacht,
da dieser Schaden - wie unter IV 3 a ausgeführt - auf derselben Verletzungshandlung beruht.
44
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es insoweit nicht von
Bedeutung, dass sich die von der A.
-S.
und der Beklagten verursachten
Schadensbeträge der Höhe nach nicht decken. Allerdings schuldet die Beklagte
der Klägerin Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr, die
im Streitfall - soweit das Vergütungsmodell der Klägerin zur Schadensschätzung heranzuziehen ist - nach der zweiten Stufe des Vergütungsmodells der
Klägerin mit jeweils 2.900 € (einschließlich oder zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bemessen ist. Hingegen wäre ein von der A.
-S.
zu zahlender Schadens-
ersatz - wenn die Klägerin ihn gleichfalls auf der Grundlage der Lizenzanalogie
berechnete - nach der dritten Stufe des Vergütungsmodells der Klägerin mit der
wesentlich höheren Vergütung für Resellerverträge zu bemessen. Ein Gesamtschuldverhältnis besteht jedoch auch dann, wenn der Haftungsumfang mehre-
- 23 -
rer Verantwortlicher unterschiedlich hoch ist; das Gesamtschuldverhältnis besteht dann bis zum geringeren Betrag (vgl. BGHZ 12, 213, 220).
45
c) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen
Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, inwieweit die Schadensersatzleistung der A.
-S.
auf den Schadensersatzanspruch der Klä-
gerin gegen die Beklagte anzurechnen ist. Nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB wirkt
die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner. Im
Streitfall besteht die Besonderheit, dass die A.
-S. und jeder einzelne ihrer
Vertriebspartner der Klägerin jeweils als Gesamtschuldner haften, die Vertriebspartner der A.
-S.
aber nicht untereinander Gesamtschuldner der
Klägerin sind. Da die Zahlung der A.
-S.
Schulden zu tilgen, ist die Zahlung der A.
nicht ausreicht, um sämtliche
-S.
entsprechend § 366 BGB
auf die Schulden der Vertriebspartner anzurechnen. Die Regelung des § 366
BGB gilt unmittelbar für den Fall, dass ein Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das von
ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht. Die Interessenlage ist jedoch die gleiche, wenn - wie dies hier der Fall ist - mehrere Schuldner
(die Vertriebspartner der A.
-S. ) dem Gläubiger zu gleichartigen Leistun-
gen verpflichtet sind und ein anderer Schuldner (die A.
-S. ) dem Gläubiger
für diese Leistungen jeweils mithaftet und das von diesem Schuldner Geleistete
nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht (vgl. BGHZ 134, 224, 227 ff.
m.w.N.).
46
Gemäß § 366 Abs. 1 BGB wird diejenige Schuld getilgt, die der Zahlende
bei der Leistung bestimmt. Es kann dahinstehen, ob sich dem - insoweit allein
in Betracht kommenden - Anwaltsschreiben der A.
vom 5. Juli 2004 eine Tilgungsbestimmung der A.
-S.
-S.
an die Klägerin
zugunsten der Be-
klagten entnehmen lässt. Denn dieses Schreiben ging, wie die Klägerin zutref-
- 24 -
fend geltend macht, erst einen Tag nach Zahlungseingang beim vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein. Eine Tilgungsbestimmung im
Sinne von § 366 Abs. 1 BGB muss aber grundsätzlich - spätestens - „bei der
Leistung“ getroffen werden. Eine nachträgliche Tilgungsbestimmung ist unwirksam, wenn sie - wie hier - nicht ausdrücklich oder konkludent vorbehalten war
(Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 2. Aufl., § 366 Rdn. 7; Palandt/Grüneberg
aaO § 366 Rdn. 4a; MünchKomm.BGB/Wenzel, 5. Aufl., § 366 Rdn. 9). Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten kann das Tatbestandsmerkmal „bei
der Leistung“ in § 366 BGB schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht gegen seinen Wortlaut dahin ausgelegt werden, dass eine Tilgungsbestimmung in
Fällen wie dem vorliegenden auch noch nach der Leistung zulässig ist. Für eine
solche Auslegung lässt sich auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom
2. Dezember 1968 in der Sache II ZR 144/67 (BGHZ 51,157) nichts entnehmen.
Auf die Frage, ob ein am Tag nach der Übergabe eines Schecks eingegangener Brief noch als „Tilgungsbestimmung bei der Leistung“ gewertet werden
kann, kam es in jener Entscheidung nicht an, weil das dortige Schreiben bereits
keine Leistungsbestimmung erkennen ließ (BGH WM 1969, 270, 271; insoweit
- 25 -
nicht in BGHZ 51,157 abgedruckt). Nach § 366 Abs. 2 BGB kommt eine verhältnismäßige Tilgung der Schuld der Beklagten erst in Betracht, wenn sämtliche vorgehenden Anrechnungen in der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge ausscheiden. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen.
Bergmann
Pokrant
Schaffert
Büscher
Koch
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 27.07.2005 - 3 O 9074/04 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.02.2006 - 3 U 1903/05 -