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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 29/07
Verkündet am:
28. Mai 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Gröning
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 2007 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2
abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Transportversicherungsassekuradeurin der E.
in B.
(im Weiteren: Empfängerin). Sie nimmt die Beklagten
wegen Verlusts von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem
Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten sind Gesellschaften ei-
-3-
nes internationalen Paketbeförderungsunternehmens; die Beklagte zu 1 hat
ihren Sitz in Taiwan, die Beklagte zu 2 in Deutschland.
2
Die Empfängerin erwarb Ende September 2000 von der in Taipeh/
Taiwan ansässigen H.
T.
(im Weiteren: Verkäuferin) Computer-
module. Mit dem Transport der in zwei Pakete verpackten Ware zur Empfängerin beauftragte die Verkäuferin die Beklagte zu 1, an die das Gut von der Verkäuferin übergeben wurde. Die Beklagte zu 1 beförderte beide Pakete per Luftfracht zum Flughafen Köln/Bonn, wo die Beklagte zu 2 das Gut im Auftrag der
Beklagten zu 1 zum Weitertransport zur Empfängerin übernahm. Beide Pakete
gingen während des Landtransports zur Empfängerin verloren.
3
Die Klägerin hat an die Empfängerin für den Verlust der Ware insgesamt
217.853,37 € gezahlt. Sie hat sich sowohl von der Empfängerin als auch von
der Verkäuferin alle Ansprüche aus dem Schadensfall gegen die Beklagten abtreten lassen.
4
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1 hafte als
vertragliche Luftfrachtführerin für den streitgegenständlichen Verlust. Da das
Umschlaglager der Beklagten zu 2 am Flughafen Köln/Bonn grob mangelhaft
organisiert sei, könne sie sich nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen. Die
Beklagte zu 2 müsse für denselben Schaden aufgrund des zwischen ihr und der
Beklagten zu 1 geschlossenen Frachtvertrags einstehen. Die Klägerin hat die
Beklagten daher auf Zahlung von 217.853,37 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
5
Die Beklagten haben demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die
gegen sie gerichteten Ansprüche beurteilten sich nach taiwanesischem Recht.
Gemäß § 639 des Taiwanesischen Zivilgesetzbuchs (ZGB Taiwan) sei eine
-4-
Haftung der Beklagten zu 1 ausgeschlossen, weil der Frachtführer nach dieser
Vorschrift bei Verlust von Wertgegenständen - um solche handele es sich bei
den Computermodulen - nicht hafte, wenn der Versender den Wert der Ware
- wie im vorliegenden Fall - nicht deklariert habe. Auf diesen Haftungsausschluss könne sich auch die Beklagte zu 2 berufen.
6
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Köln VersR 2007, 1149).
7
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Mit der zugelassenen Revision
erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des der Klage gegen die Beklagte
zu 2 stattgebenden landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte zu 2 beantragt, das
Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
8
I. Das Berufungsgericht hat eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 1
für den Verlust der beiden Pakete an § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan scheitern lassen. Eine Haftung der Beklagten zu 2 hat es verneint, weil diese als ausführender Frachtführer i.S. von § 437 Abs. 1 HGB nicht weitergehend als der vertragliche Frachtführer hafte. Dazu hat das Berufungsgericht - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - ausgeführt:
9
Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Verkäuferin und der Beklagten
zu 1 komme gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB taiwanesisches Sachrecht zur Anwendung. Ein Anspruch der Klägerin aus § 634 ZGB Taiwan bestehe nicht, weil
-5-
die Haftung der Beklagten zu 1 nach § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan ausgeschlossen
sei. Bei den der Beklagten zu 1 zur Beförderung übergebenen Computermodulen handele es sich um Kostbarkeiten i.S. der genannten Vorschrift. Für den
Verlust solcher Wertsachen sei die Haftung des Frachtführers nach § 639
Abs. 1 ZGB Taiwan ausgeschlossen, wenn dem Frachtführer vor Übernahme
des Gutes - wie im Streitfall - der Wert und die Art der Ware nicht mitgeteilt
worden seien.
10
Eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 2, die im Verhältnis zur Verkäuferin ausführender Frachtführer i.S. des § 437 Abs. 1 HGB sei, scheide aus,
da eine vertragliche Haftung des Hauptfrachtführers vollständig ausgeschlossen
sei. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus
§ 421 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit dem zwischen den Beklagten geschlossenen Frachtvertrag scheitere jedenfalls daran, dass der Beklagten zu 1
wegen des Haftungsausschlusses gemäß § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan kein Schaden entstanden sei. Die Beklagte zu 1 sei weder gegenüber der Verkäuferin
noch gegenüber der Empfängerin des Gutes schadensersatzpflichtig. Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2 aus § 823 Abs. 1, § 831 BGB scheide
ebenfalls aus. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 aus Delikt käme allein
unter dem Aspekt der Verletzung einer Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung der in ihre Obhut genommenen Sendung in Betracht. Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 2 scheitere im Ergebnis jedoch daran, dass
sie der Klägerin gemäß § 434 Abs. 1, § 437 Abs. 2 HGB den im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bestehenden Haftungsausschluss
nach § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan entgegenhalten könne.
11
II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen hat, zur Aufhebung des
-6-
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12
1. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die
Verneinung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte
zu 2 aus § 437 Abs. 1 HGB.
13
a) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat
(Urt. v. 30.10.2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Tz. 24), greift § 437 HGB
nur dann ein, wenn auf den Hauptfrachtvertrag deutsches Recht zur Anwendung kommt, da sich die Ersatzpflicht des ausführenden Frachtführers nach
§ 437 Abs. 1 HGB stets am Verhältnis zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer und nicht an den vertraglichen Beziehungen des
Letzteren zum ausführenden Frachtführer orientiert (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf
des
Transportrechtsreformgesetzes,
BT-Drucks. 13/8445,
S. 75; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 437 HGB Rdn. 32; Koller,
Transportrecht, 6. Aufl., § 437 HGB Rdn. 16; Seyffert, Die Haftung des ausführenden Frachtführers im neuen deutschen Frachtrecht, 2000, S. 165 f.; Ramming, TranspR 2000, 277, 279 f.). Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift,
wonach der ausführende Frachtführer "in gleicher Weise wie der Frachtführer"
haftet (BGH TranspR 2009, 130 Tz. 24).
14
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf den zwischen der Verkäuferin und der Beklagten zu 1 geschlossenen (Haupt-)Vertrag
nach Art. 28 Abs. 1 und 4 EGBGB taiwanesisches Recht zur Anwendung
kommt. Da die Verkäuferin (Versenderin) und die Beklagte zu 1 bei Abschluss
des Hauptfrachtvertrags keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Vertrag nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem er die
engsten Verbindungen aufweist. Gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB wird bei
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Güterbeförderungsverträgen vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort befindet. Die Beklagte zu 1 hat ihren Hauptsitz in Taipeh/Taiwan. Dort
wurde das Gut auch zum Transport nach Deutschland verladen. Aus den Gesamtumständen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Vertrag mit einem anderen
Staat als Taiwan engere Verbindungen i.S. des Art. 28 Abs. 5 EGBGB aufweist.
15
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt jedoch als
Grundlage für eine Haftung der Beklagten zu 2 ein auf die Klägerin übergangener oder abgetretener (vertraglicher) Schadensersatzanspruch der Empfängerin
gegen die Beklagte zu 2 aus dem Unterfrachtvertrag in Betracht. Auf den zwischen den Beklagten geschlossenen Unterfrachtvertrag kommt nach Art. 28
Abs. 1 und 4 EGBGB deutsches Frachtrecht zur Anwendung, da die Beklagte
zu 2 ihre Hauptniederlassung in Deutschland hat und dort auch die in Verlust
geratenen Pakete zum Weitertransport zur Empfängerin in Bielefeld übernommen hat.
16
a) Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit angenommen, dass
dem Empfänger gegen den Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Frachtführer ist (§ 432 Abs. 2 HGB a.F., Art. 34 CMR), wegen des Verlusts oder der
Beschädigung des dem Hauptfrachtführer vom Absender zur Beförderung übergegebenen Gutes keine Schadensersatzansprüche zustehen (vgl. nur BGH,
Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, TranspR 1988, 108, 111; BGHZ 116, 15, 17 ff.).
Die Entscheidungen sind zwar auf der Grundlage des Haftungsregimes der
CMR ergangen; sie beziehen sich aber stets auch ausdrücklich auf die Rechtslage nach dem Handelsgesetzbuch in seiner damaligen Fassung. Danach
konnte der Empfänger gemäß § 435 HGB a.F. (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR)
grundsätzlich nur im Rahmen des Frachtvertrags zwischen dem Absender und
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dem Hauptfrachtführer Ersatzansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des
Gutes geltend machen. Der Unterfrachtführer sollte dem Empfänger dagegen
nur bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 432 Abs. 2 HGB a.F.
(Art. 34 CMR) zum Schadensersatz verpflichtet sein.
17
b) Diese Rechtsprechung hat der Senat nicht nur für den Bereich des
Warschauer Abkommens (1955) und der CMR (BGHZ 172, 330 Tz. 26 ff.), sondern auch für den Bereich des Handelsgesetzbuchs (BGH TranspR 2009, 130
Tz. 28) aufgegeben. Der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsauftrag nicht
selbst (vollständig) ausführt, sondern im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Unterfrachtführer mit einer in den Anwendungsbereich der §§ 407 ff.
HGB fallenden Beförderung beauftragt, schließt mit diesem einen selbständigen
(Unter-)Frachtvertrag ab (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30). Der Unterfrachtführer
haftet dem Hauptfrachtführer als Absender nach den §§ 425 ff. HGB. Trifft aber
den Unterfrachtführer gegenüber dem Hauptfrachtführer die volle Frachtführerhaftung, so gibt es keinen sachgerechten Grund, seine Haftung gegenüber dem
Empfänger als Drittbegünstigtem des Unterfrachtvertrags auszuschließen
(BGHZ 172, 330 Tz. 30; BGH TranspR 2009, 130 Tz. 28).
18
c) Der im Streitfall ohnehin nicht anwendbare § 437 HGB steht einem
solchen vertraglichen Anspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer
nicht als lex specialis entgegen, weil die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger aus einem anderen Rechtsverhältnis folgt. Während der
ausführende Frachtführer nach Maßgabe des (Haupt-)Frachtvertrags zwischen
dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer haftet (siehe dazu
unter II 1), richtet sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag (vgl.
BGHZ 172, 330 Tz. 30; BGH TranspR 2009, 130 Tz. 29).
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19
d) Eine Haftung der Beklagten zu 2 scheitert entgegen der Auffassung
der Revisionserwiderung nicht daran, dass der Beklagten zu 1 wegen des ihr
zugute kommenden Haftungsausschlusses gemäß § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan
kein Schaden entstanden ist. Die Empfängerin ist aus dem Unterfrachtvertrag
berechtigt, ihren eigenen Schaden gegen den Unterfrachtführer geltend zu machen. Zur Frage, ob die Empfängerin durch den Verlust der beiden Pakete einen Schaden erlitten hat, hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Zudem stellt § 421 Abs. 1 Satz 3
HGB ausdrücklich klar, dass der Empfänger im Wege der Drittschadensliquidation auch einen Schaden des Absenders ersetzt verlangen kann (vgl. auch
BGH, Urt. v. 29.3.2001 - I ZR 312/98, TranspR 2001, 447, 449 = VersR 2002,
122 zur KVO; Koller aaO § 421 HGB Rdn. 18).
20
e) Den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass der Beklagten zu 2 aus dem mit der Beklagten zu 1 geschlossenen
Unterfrachtvertrag Einwendungen zustehen. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2 ein
qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB trifft. Nach ihrem eigenen Vortrag, den sich die Klägerin zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat, kommt
als Ursache für den Verlust der Pakete ein Diebstahl durch einen ehemaligen
Mitarbeiter der Beklagten zu 2 in Betracht. Für dessen vorsätzliche Schadensverursachung muss die Beklagte zu 2 gemäß §§ 435, 428 HGB einstehen. Im
Übrigen hat die Beklagte zu 2 nicht dargelegt, welche konkreten Sicherheitsvorkehrungen sie zur Verhinderung von Diebstählen des ihr anvertrauten Transportgutes getroffen hat, was auf einen groben Mangel in ihrer Betriebsorganisation schließen lässt.
21
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verneinung eines
deliktischen Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 2.
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Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung der Beklagten zu 2 nach
§ 823 Abs. 1, § 831 BGB scheitere jedenfalls daran, dass die Beklagte zu 2 der
Klägerin gemäß § 437 Abs. 2, § 434 HGB den im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 wirksamen Haftungsausschluss nach § 639 Abs. 1
ZGB Taiwan entgegenhalten könne, kann auf der Grundlage der vorangegangenen Darlegungen keinen Bestand haben. Zum einen ist § 437 HGB im Streitfall nicht anwendbar und zum anderen kommt - wie unter II 2 ausgeführt - eine
vertragliche Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin
in Betracht.
22
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit
aufzuheben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Im
Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da noch Feststellungen zu treffen sind, ob der Beklagten zu 2 gegen
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ihre Inanspruchnahme Einwendungen aus dem mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Unterfrachtvertrag zustehen und ob der Beklagten zu 2 ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur Last fällt.
Bornkamm
Pokrant
Koch
Schaffert
Gröning
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.08.2004 - 86 O 28/01 OLG Köln, Entscheidung vom 16.01.2007 - 3 U 157/04 -