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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 251/00
Verkündet am:
22. Mai 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
nein
ec-Karten Bed (Banken) Nr. III 1.3 Fassung Oktober 1996
Zur Frage der Rechtsscheinhaftung einer Bank bei mißbräuchlicher Verwendung von eurocheque-Vordrucken, die auf dem Weg von der Druckerei zur Bank abhanden gekommen sind.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - I ZR 251/00 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. September 2000 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-3-
Tatbestand:
Die Parteien und die Streithelferin der Beklagten betätigen sich auf dem
Gebiet des Geld- und Wertguttransportes. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Verlustes von ec-Karten und eurocheque-Vordrucken, mit deren Beförderung sie die Beklagte beauftragt hatte, auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin wandte sich Anfang 1996 an die Beklagte, um mit ihr eine
Geschäftsbeziehung zur Durchführung von Geld- und Wertguttransporten einzugehen. Eine auf Dauer angelegte Geschäftspartnerschaft scheiterte im Juni
1996 jedoch daran, daß die Beklagte, die über keine gepanzerten Fahrzeuge
verfügte, keinen Versicherungsschutz für die vorgesehenen Transporte erlangen konnte. Gleichwohl kamen die Parteien überein, daß die Beklagte aufgrund
von Einzelaufträgen Wertguttransporte für die Klägerin unter Haftungsfreistellung durchführen sollte. In bezug auf den Haftungsausschluß heißt es in einem
unwidersprochen gebliebenen Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom
5. Juli 1996 wie folgt:
"Die Haftung liegt jedoch wie besprochen bis zur Klärung unseres
Versicherungsschutzes und dem Vertragsabschluß beiderseits in
vollem Umfang bei Ihrem Haus."
Am 11. und 14. Oktober 1996 übernahm die Beklagte von der Klägerin
aufgrund eines ihr erteilten Auftrages insgesamt 3.000 ec-Karten und 32.000
eurocheque-Vordrucke, die von der Druckerei zu verschiedenen Banken in den
neuen Bundesländern befördert werden sollten. Den anschließenden Transport
führte die Streithelferin der Beklagten in deren Auftrag mit gepanzerten Fahr-
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zeugen durch. Während eines Umladevorgangs auf dem Betriebsgelände der
Streithelferin der Beklagten kam es am 17. Oktober 1996 zu einem Raubüberfall, bei dem u.a. auch die der Beklagten von der Klägerin übergebenen ecKarten und Scheckvordrucke entwendet wurden. Die abhanden gekommenen
Scheckvordrucke waren bereits mit den fortlaufenden Schecknummern versehen. Die erst bei Ausgabe an die Kunden einzudruckenden Kontonummern
fehlten jedoch noch.
In der Folgezeit wurden vor allem im Ausland zahlreiche Scheckvordrukke bei Banken oder in Geschäften verwendet, nachdem die zum Zeitpunkt des
Raubüberfalls noch fehlenden Kontonummern nachträglich in der Kodierzeile
aufgedruckt worden waren. Die Streithelferinnen der Klägerin haben als bezogene Kreditinstitute auf die vorgelegten eurocheques bis zur Höhe des Garantiebetrages von 400 DM Zahlung geleistet. Sie nehmen die Klägerin auf Ersatz
des ihnen entstandenen Schadens in Anspruch.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse für das
Verhalten ihrer Streithelferin, die es grob fahrlässig unterlassen habe, ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Überfall zu treffen, in vollem
Umfang einstehen. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsfreistellung
berufen, da sich diese nur auf den Transport mit ungepanzerten Fahrzeugen
und nicht auf den Umschlag des Transportgutes beziehe. Zudem habe die Beklagte abredewidrig eine Subunternehmerin eingeschaltet, auf deren Verhalten
sich die Haftungsfreistellung ohnehin nicht erstrecke.
Der entstandene Schaden setze sich aus den für die Neuherstellung der
entwendeten ec-Karten und Scheckvordrucke erforderlichen Aufwendungen
-5-
(unstreitig 74.816,75 DM) und den von den Banken auf Vorlage der gefälschten
Schecks bislang geleisteten Zahlungen zusammen, die sie, die Klägerin, den
Kreditinstituten erstattet habe. Da noch zahlreiche der entwendeten Scheckvordrucke im Umlauf seien, müsse mit deren künftiger Einlösung und der Entstehung weiterer Schäden gerechnet werden.
Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.043.487,32 DM nebst Zinsen zu zahlen,
II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den
über den vorgenannten Klagebetrag hinausgehenden Schaden
aus dem Überfall vom 17. Oktober 1996 auf die Geschäftsstelle
der A. in T.
im Rahmen der zwischen den Parteien abgeschlossenen Frachtverträge vom 11. und 14. Oktober 1996 bis
zu 3.456.400 DM zu ersetzen.
Die Beklagte und ihre Streithelferin sind dem entgegengetreten. Die Beklagte hat sich auf die mit der Klägerin vereinbarte Haftungsfreistellung berufen
und vorgebracht, durch die Weitergabe des Auftrags an ihre Streithelferin habe
sie nicht vertragswidrig gehandelt, da die Klägerin selbst die Einschaltung von
Subunternehmern gewünscht habe. Die Beklagte und ihre Streithelferin haben
weiterhin die Auffassung vertreten, eine Schadensersatzverpflichtung wegen
eingelöster oder noch einzulösender eurocheques komme nicht in Betracht,
weil die Voraussetzungen für eine Garantiehaftung der betroffenen Bankinstitute nicht gegeben seien. Der Vorwurf, es seien gebotene Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Überfall grob fahrlässig unterlassen worden, sei unbegründet.
-6-
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von
74.816,76 DM nebst Zinsen verurteilt.
Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihr Klagebegehren weiter, soweit
diesem bislang noch nicht entsprochen worden ist. Die Beklagte erstrebt mit
ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Die Streithelferinnen
der Klägerin, die dieser im Revisionsverfahren beigetreten sind, haben sich den
Revisionsanträgen der Klägerin angeschlossen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die gegen die Beurteilung
des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin haben dagegen Erfolg. Sie führen zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Revision der Beklagten
Die Revision der Beklagten wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen
die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe gegen die Beklagte
aus § 429 Abs. 1, § 430 Abs. 1, § 432 Abs. 1 HGB in der bis zum 30. Juni 1998
geltenden Fassung (im folgenden: HGB a.F.) einen Anspruch auf Ersatz des
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Wiederherstellungswertes der abhanden gekommenen ec-Karten und eurocheque-Vordrucke von 74.816,75 DM.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß sich die Haftung der Beklagten nach den
§§ 429 ff. HGB a.F. beurteilt, da die zwischen den Parteien am 11. und 14. Oktober 1996 geschlossenen Verträge als Frachtverträge zu qualifizieren sind.
2. Die zwischen den Parteien unstreitig vereinbarte Haftungsfreistellung
steht der Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Haftungsfreistellung
sei Geschäftsgrundlage gewesen, daß die Beklagte die ihr erteilten Transportaufträge entweder selbst oder durch andere Unternehmen der Ar.
-Gruppe
ausführe. Bis zur Erklärung der Haftungsfreistellung am 5. Juli 1996 seien die
Parteien von dieser Grundlage ausgegangen. Die Beweisaufnahme habe nicht
ergeben, daß die Klägerin in der Folgezeit mit dem Wegfall oder der Änderung
dieser Geschäftsgrundlage einverstanden gewesen sei. Die Beauftragung der
Streithelferin der Beklagten mit der Durchführung des streitgegenständlichen
Transports habe die Geschäftsgrundlage entfallen lassen mit der Folge, daß
sich die Beklagte nicht auf die Haftungsfreistellung berufen könne, weil der Klägerin ein Festhalten daran nicht mehr zumutbar sei.
b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis
stand.
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aa) Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, daß die vereinbarte
Haftungsfreistellung nicht eingreife, weil deren Geschäftsgrundlage entfallen
sei, nicht hinreichend beachtet, daß die Vertragsauslegung Vorrang vor der Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hat (vgl.
MünchKomm.BGB/Roth, 4. Aufl., § 242 Rdn. 278). Maßgeblich kam es für die
Entscheidung auf die Frage an, welchen Inhalt die Vertragspflichten hatten, auf
die sich die Haftungsfreistellung bezog, und welche Reichweite dementsprechend die Haftungsfreistellung haben sollte.
bb) Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts nötigt indes nicht dazu, die
Sache auch insoweit zurückzuverweisen, weil der Senat die gebotene Vertragsauslegung auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts
selbst vornehmen kann. Diese ergibt, daß die Beklagte verpflichtet war, die ihr
von der Klägerin am 11. und 14. Oktober 1996 erteilten Transportaufträge entweder selbst auszuführen oder von einem Unternehmen der Ar.
-Gruppe
durchführen zu lassen.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, es sei übereinstimmender Wille
der Parteien gewesen, daß die Beklagte die ihr von der Klägerin erteilten
Transportaufträge selbst ausführte. Es hat dies aus dem schriftlichen Vertragsentwurf vom 18. Juni 1996 hergeleitet, nach dem vorgesehen war, daß die
Transporte von der Beklagten und den anderen Unternehmen der Ar.
-Gruppe
mit eigenen Leuten und eigenen Fahrzeugen durchgeführt werden sollten. Der
Vertragsentwurf vom 18. Juni 1996 ist allerdings nicht als solcher Inhalt der
Einzelaufträge der Klägerin geworden. Die in ihm enthaltene Regelung, daß
Transportaufträge von der Beklagten selbst oder anderen Unternehmen der
Ar.
-Gruppe durchzuführen seien, sollte aber für die nach dem 18. Juni 1996
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erteilten Einzelaufträge der Klägerin gelten. Dafür spricht bereits die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dieser Bestandteil des Vertragsentwurfs
bis zum Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen am 28. Juni 1996
nicht in Frage gestellt war und im Anschluß daran auch keine abweichenden
Abreden zwischen den Parteien getroffen wurden. Die Klägerin hatte zudem
- auch für die Beklagte offensichtlich - ein berechtigtes Interesse daran, daß
ihre Transportaufträge von der Beklagten selbst oder anderen Unternehmen der
Ar.
-Gruppe durchgeführt würden. In deren Organisationsstruktur und Sicher-
heitsstandards konnte die Klägerin Einblick nehmen, nicht dagegen in die entsprechenden Verhältnisse anderer Unternehmen.
Im Hinblick darauf, daß die Beklagte verpflichtet war, die ihr von der Klägerin am 11. und 14. Oktober 1996 erteilten Transportaufträge entweder selbst
auszuführen oder von einem anderen Unternehmen der Ar.
-Gruppe durch-
führen zu lassen, sollte auch die Haftungsfreistellung nicht eingreifen, wenn die
Beklagte - vertragswidrig - ein nicht zur Ar.
-Gruppe gehörendes Unterneh-
men beauftragte. Gerade bei einem hohen Schadensrisiko, wie es hier in Rede
stand, hat eine Vertragspartei, die mit einer weitreichenden Haftungsfreistellung
zugunsten der anderen auf mögliche Regreßansprüche verzichtet, ein besonderes Interesse daran, daß die Vereinbarungen, die Grundlage für den Haftungsausschluß sind, eingehalten werden, damit das mit der Haftungsfreistellung
übernommene eigene Haftungsrisiko überschaubar bleibt.
Hier kommt hinzu, daß die Klägerin schon deshalb offensichtlich ein berechtigtes Interesse an der vertragsgemäßen Durchführung der Transportaufträge hatte, weil sie die Organisationsstrukturen und Sicherheitsstandards der
zur Ar.
-Gruppe gehörenden Unternehmen aus den in der ersten Hälfte des
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Jahres 1996 geführten Vertragsverhandlungen kannte. Die Streithelferin der
Beklagten war ihr dagegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unbekannt.
3. Die Beklagte haftet danach gemäß § 429 Abs. 1 HGB a.F. grundsätzlich für den Schaden, der durch den Verlust des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist. Gemäß § 432 Abs. 1
HGB a.F. hat sie dabei auch für den bei ihrer Streithelferin eingetretenen Verlust einzustehen.
Der Frachtführer haftet sowohl für eigenes vermutetes Verschulden
(§ 429 Abs. 1 HGB a.F.) als auch für dasjenige seiner Leute und Erfüllungsgehilfen (§§ 431, 432 HGB a.F.). Er kann sich allerdings durch Führung des Entlastungsbeweises von der Haftung befreien. Dafür muß er dartun und beweisen,
daß der nachweislich während seines Obhutszeitraumes eingetretene Schaden
auf Umständen beruht, die auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht hätten abgewendet werden können (vgl. MünchKomm.HGB/Dubischar, § 429 HGB Rdn. 43).
Dementsprechend hätte die Beklagte im Streitfall substantiiert darlegen
und beweisen müssen, daß der Diebstahl der ec-Karten und eurocheque-Vordrucke auch bei Einhaltung der von einem ordentlichen Frachtführer verlangten
Sorgfalt nicht vermeidbar war. Nach den insoweit unangegriffen gebliebenen
Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Sicherheitsvorkehrungen bei
dem Umschlag des entwendeten Gutes auf dem Betriebsgelände in T.
jedoch unzureichend. Als ein mit Geld- und Wertguttransporten befaßtes Unternehmen hätte die Streithelferin der Beklagten Vorkehrungen dagegen treffen
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müssen, daß Täter unbemerkt in den Hofraum und in ihr Lager eindringen
konnten.
4. Die Höhe der notwendig gewordenen und von der Beklagten gemäß
§ 430 Abs. 1 HGB a.F. zu ersetzenden Aufwendungen für die Neuherstellung
der entwendeten ec-Karten und eurocheque-Vordrucke beträgt unstreitig
74.816,75 DM.
II. Revision der Klägerin
Die Revision der Klägerin wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung
des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe aus § 429 Abs. 1 i.V. mit § 430
Abs. 3 HGB a.F. kein Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens zu, der
durch die unbefugte Verwendung der abhanden gekommenen eurochequeVordrucke entstanden sei.
1. Die Beklagte haftet für diesen Vermögensschaden gemäß § 429
Abs. 1, § 430 Abs. 3, § 432 HGB a.F. nur dann, wenn der Schaden durch grobe
Fahrlässigkeit ihrer Streithelferin, die sie mit der Durchführung des Transports
der ec-Karten und der eurocheque-Vordrucke zu den Banken beauftragt hatte,
herbeigeführt worden und die Klägerin ihrerseits gegenüber den Banken als
ihren Auftraggebern zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dazu hat das Berufungsgericht bislang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Die Feststellung des Verschuldensgrades obliegt dem Tatrichter und wird deshalb gegebenenfalls im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen sein. Dabei könnte auch der Umstand von Bedeutung sein,
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daß die eurocheque-Vordrucke zusammen mit Geld transportiert worden sind,
weil sich dies gefahrerhöhend ausgewirkt haben kann.
2. Bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann eine Schadensersatzpflicht der Beklagten - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts nicht bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen werden.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne die Beklagte nicht auf Ersatz des Vermögensschadens in Anspruch nehmen, der
durch die Einlösung der entwendeten und sodann gefälschten eurocheque-Vordrucke entstanden sei, weil die Klägerin hierfür ihren Streithelferinnen gegenüber nicht hafte. Denn diese seien nicht verpflichtet gewesen, auf die eurocheques Zahlung zu leisten. Bei einer mißbräuchlichen Verwendung von eurocheque-Vordrucken durch einen Dritten beruhe die Haftung des Kreditinstituts
auf dem Vertrauenstatbestand, den es durch die Ausgabe von ec-Karte und
eurocheque-Vordrucken geschaffen habe. An dieser Voraussetzung fehle es
hier, weil die benutzten Vordrucke nicht an die Kunden der betroffenen Banken
ausgegeben worden seien, sondern bereits während des Transports von der
Druckerei zu den Banken abhanden gekommen seien.
Eine Rechtsscheinhaftung der bezogenen Kreditinstitute scheitere schon
daran, daß die verwendeten eurocheque-Vordrucke gefälscht gewesen seien.
Denn die Kontonummern, die üblicherweise von den Banken bei der Ausgabe
der Vordrucke an den Kunden eingedruckt würden, seien von den Personen,
die die Vordrucke mißbräuchlich verwendet hätten, eingedruckt worden, um die
Zugehörigkeit der eurocheques zu einem Kundenkonto vorzutäuschen. Aus
Nr. 6.1 der Bedingungen für den ec-Service (Banken und Sparkassen) in der
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Fassung von Januar 1989 ergebe sich, daß die Banken bei Verwendung gefälschter Vordrucke nicht zur Scheckeinlösung verpflichtet seien. In der genannten Bedingung knüpfe die Garantiehaftung des Kreditinstituts daran an,
daß der Scheck "auf seinen eurocheque-Vordrucken" ausgestellt werde. Ein
Vordruck des Kreditinstituts sei aber nicht mehr gegeben, wenn er total oder wie hier - in Teilen von unbefugten Dritten hergestellt, d.h. gefälscht, sei. Diese
Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin gegenüber ihren
Auftraggebern schadensersatzpflichtig geworden ist, hängt u.a. davon ab, ob
und inwieweit die Banken verpflichtet waren, die mit Hilfe der entwendeten Vordrucke ausgestellten eurocheques einzulösen. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt kommt eine solche Verpflichtung in Betracht.
aa) Die Voraussetzungen für eine vertragliche Garantiehaftung der Banken nach Nr. III.1.1 der Bedingungen für ec-Karten (Banken) in der Fassung
vom Oktober 1996 (abgedruckt in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch Bd. 1, 2. Aufl., Anh. 5 zu §§ 60 bis 63; im weiteren: ec-Bedingungen
1996) sind nach dem unstreitigen Sachverhalt allerdings nicht erfüllt, weil die
eurocheque-Vordrucke gestohlen und damit durch einen Nichtberechtigten verwendet worden sind.
bb) Im Verhältnis zu einem gutgläubigen Schecknehmer, der einen eurocheque von einem Nichtberechtigten erhalten hat, kommt jedoch eine Garantiehaftung des bezogenen Kreditinstituts unter dem Gesichtspunkt zurechenbar
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veranlaßten Rechtsscheins in Betracht (vgl. Nobbe in Bankrechts-Handbuch
aaO § 63 Rdn. 50).
Voraussetzung für eine solche Haftung der Bank ist, daß diese einen ihr
zurechenbaren Vertrauenstatbestand veranlaßt hat. Ein solcher Vertrauenstatbestand ist gegeben, wenn bei sonst gleichen Umständen bei einem Handeln
eines berechtigten ec-Karteninhabers die Garantiehaftung des Kreditinstituts
nach Maßgabe der dann geltenden Bedingungen (Nr. III.1.1 ec-Bedingungen
1996) begründet würde. Die Rechtsscheinhaftung der Bank im Falle mißbräuchlicher Verwendung abhanden gekommener eurocheque-Vordrucke und
ec-Karten knüpft an die Vorlage einer ec-Karte und die Verwendung eines eurocheque-Vordrucks an. Dies ergibt sich aus Nr. III.1.3 Abs. 1 der ec-Bedingungen 1996, in der folgendes bestimmt ist:
"Werden ec-Karte und eurocheque-Vordrucke nach einem Abhandenkommen gemeinsam mißbräuchlich verwendet, so ist die Bank
gegenüber einem gutgläubigen Schecknehmer dennoch zur Einlösung der eurocheques verpflichtet, wenn die Voraussetzungen über
das Zustandekommen der Garantie (vgl. Ziff. 1.1) eingehalten sind
und die Unterschrift auf dem eurocheque dem äußeren Anschein
nach den Eindruck der Echtheit erweckt."
Eine Rechtsscheinhaftung der bezogenen Bank scheidet danach mangels zurechenbar veranlaßten Rechtsscheins aus, wenn die verwendeten ecKarten und/oder die eurocheque-Vordrucke gefälscht sind (vgl. Baumbach/
Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 22. Aufl., Anh. 4 ScheckG
Rdn. 16; Nobbe in Bankrechts-Handbuch aaO § 63 Rdn. 110, jeweils m.w.N.).
Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in den Vorinstanzen sind im vorlie-
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genden Fall bei der Scheckbegebung teilweise auch gefälschte ec-Karten verwendet worden.
cc) Die bei dem Raubüberfall abhanden gekommenen eurochequeVordrucke sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als gefälscht zu behandeln. Der durch ihre Verwendung begründete Rechtsschein ist
den betroffenen Banken zurechenbar.
(1) Die Rechtsscheinhaftung scheitert nicht daran, daß die unbefugt verwendeten eurocheque-Vordrucke nicht schon an Bankkunden ausgegeben worden waren (vgl. dazu auch - für den Fall des Abhandenkommens von Vordrukken aus dem Gewahrsam einer Bank - Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl.,
Rdn. 848; Nobbe in Bankrechts-Handbuch aaO § 63 Rdn. 110). Die betroffenen
Banken haben eine wesentliche Ursache für den entstandenen Rechtsschein
ohne Rücksicht auf ein Verschulden bereits dadurch zurechenbar geschaffen,
daß sie die Herstellung der eurocheque-Vordrucke in Auftrag gegeben haben
und die hergestellten Vordrucke an sich versenden ließen. Für einen gutgläubigen Schecknehmer ist nicht erkennbar, wo ein berechtigt hergestellter Vordruck
abhanden gekommen ist. Sein Vertrauen knüpft an den Vordruck als solchen
an. Dementsprechend stellt auch die in Nr. III.1.3 Abs. 1 der ec-Bedingungen
1996 enthaltene Regelung über die Haftung der Banken nach einem Abhandenkommen von eurocheque-Vordrucken im Interesse der Akzeptanz von eurocheques nicht auf eine Ausgabe der Vordrucke an Bankkunden ab.
(2) Die eurocheque-Vordrucke sind auch nicht deshalb als gefälscht anzusehen, weil die Kontonummern darauf erst nach dem Diebstahl eingedruckt
worden sind.
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Die bei der Druckerei ordnungsgemäß hergestellten eurocheque-Vordrucke sind durch die mißbräuchliche Eintragung der Kontonummern in der Kodierzeile nur verfälscht worden. Sie erhielten dadurch für einen gutgläubigen
Schecknehmer, der nicht erkennen kann, von wem der Eintrag stammt, das
Aussehen an Bankkunden ausgegebener eurocheque-Vordrucke. Daran knüpft
gerade das berechtigte Vertrauen eines gutgläubigen Schecknehmers an.
3. Soweit danach die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung der
Streithelferinnen der Klägerin vorliegen, wird es für die Frage, ob diese zur
Einlösung der eurocheques verpflichtet waren, die unter Verwendung der abhanden gekommenen Vordrucke begeben worden sind, weiter darauf ankommen, ob im Einzelfall die in Nr. III.1.1 Abs. 2 der ec-Bedingungen 1996 aufgeführten Garantiebedingungen erfüllt waren. Dies hat die Beklagte bestritten.
III. Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Auf
die Revision der Klägerin war das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der
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Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Büscher
Pokrant
Schaffert