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2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 174/07
Verkündet am:
31. März 2010
Führinger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Peek & Cloppenburg
MarkenG §§ 5, 15, 23 Nr. 1
Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht,
kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den
Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v.
23.6.2005 - I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 - hufeland.de).
BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der
Beklagten das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2005 teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen hat.
Die Berufung der Parteien gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die beiden - rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängigen Parteien führen jeweils die Unternehmensbezeichnung „Peek & Cloppenburg
KG“. Die Beklagte führt ihren Namen seit 1911, die Klägerin jedenfalls seit
1972. Die Parteien betreiben jeweils Bekleidungshäuser in mehreren Filialen,
die Beklagte (mit Hauptsitz in Hamburg) im norddeutschen Raum, die Klägerin
(mit Hauptsitz in Düsseldorf) im übrigen Bundesgebiet. Zwischen den Parteien
besteht eine Abrede, nach der das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt ist und eine Partei am Standort der anderen Partei keine Bekleidungshäuser eröffnet.
-3-
2
Die Klägerin ist Inhaberin des 1997 registrierten Internet-Domainnamens
„peekundcloppenburg.de“, die sie seit August 2000 als Internetadresse und Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse „...@peekundcloppenburg.de“ benutzt und bewirbt. Der Internetauftritt der Klägerin ist auch unter den Bezeichnungen
„peekundcloppenburg.com“ und „peek-cloppenburg.de“ sowie „pundc.de“ und
„p-und-c.com“ abrufbar.
3
Die Beklagte ist Inhaberin der 1998 und 1999 registrierten InternetDomainnamen „p-und-c.de“, „puc-online.de“, „peek-und-cloppenburg.de“ und
„peek-und-cloppenburg.com“, unter denen sie ihre Website betreibt. Bis September 2003 wies die Beklagte in ihrer regionalen Printwerbung auf die Domainnamen „p-und-c.de“ und „puc-online.de“ hin. Seit September 2003 wirbt sie
mit dem Domainnamen „peek-und-cloppenburg.de“, den sie seit November
2003 auch als Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse „...@peek-und-cloppenburg.de“
benutzt. Die Beklagte verwendet auf ihrer Internetseite die Bezeichnung „Peek
& Cloppenburg“ ohne weitere Zusätze und hat auf ihrer Website nur mit der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ versehene Werbebeilagen eingestellt.
4
Die Klägerin behauptet, über die älteren Rechte an der geschäftlichen
Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ zu verfügen, weil die 1900 gegründete
Peek & Cloppenburg GmbH ihren Geschäftsbetrieb 1972 vollständig auf sie
übertragen habe. Sie macht geltend, zwischen den Parteien bestehe hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung der Unternehmensbezeichnung „Peek &
Cloppenburg“ jedenfalls eine Gleichgewichtslage, die die Beklagte durch die
beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung im Rahmen ihres
Internetauftritts verletze.
5
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
-4-
a) als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.de“ zu
benutzen,
erstens hilfsweise zu a),
als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.de“ werblich herauszustellen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
-5-
zweitens hilfsweise zu a) für den Fall, dass dem ersten Hilfsantrag nicht
stattgegeben
wird,
als
Internetadresse
den
Domainnamen
„peek-und-cloppenburg.de“ zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der
ersten sich öffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich
nicht um die Homepage der Klägerin handelt,
b) als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.com“ zu
benutzen,
hilfsweise zu b),
als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.com“ zu
benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der
Klägerin handelt,
c) als E-Mail-Adresse den Domainnamen „...@peek-und-cloppenburg.de“
zu benutzen,
erstens hilfsweise zu c),
als E-Mail-Adresse den Domainnamen „...@peek-und-cloppenburg.de“
werblich herauszustellen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
zweitens hilfsweise zu c) für den Fall, dass dem ersten Hilfsantrag nicht
stattgegeben wird,
als E-Mail-Adresse den Domainnamen „info@peek-und-cloppenburg.de“
zu benutzen, wenn auf die E-Mail-Adresse auf einer Homepage hingewiesen wird, die nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich macht, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt,
-6-
d) auf der ersten Seite ihrer Homepage zur Kennzeichnung des eigenen
Geschäftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“
zu verwenden, ohne dass gleichzeitig dem Benutzer auf der ersten sich
öffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die
Homepage der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht
wie folgt:
e) auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich öffnenden Seite folgen, zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebs lediglich
das Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zu verwenden, ohne dass
gleichzeitig dem Benutzer auch auf diesen Seiten deutlich gemacht wird,
dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt, insbesondere
wenn dieses geschieht wie folgt:
-7-
hilfsweise zu e)
auf ihrer Homepage einen Newsletter anzubieten, der ein ganzes Paket
an Vorteilen bietet, insbesondere Informationen über interessante Aktionen und besondere Preisangebote, topaktuelle Beilagen, Einladungen zu
attraktiven Gewinnspielen, und sich dabei lediglich als „Peek & Cloppenburg“ zu bezeichnen, ohne dass gleichzeitig dem Nutzer deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt,
insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
f) über ihre Homepage Werbebeilagen zu verbreiten, die lediglich mit „Peek
& Cloppenburg“ gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
-8-
2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in
welchem Umfang sie die Handlungen zu 1 begangen hat;
3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat,
der ihr aus den zu 1 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch
entstehen wird,
hilfsweise zu 3,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das herauszugeben, was sie durch die Handlungen zu 1 auf Kosten der Beklagten ohne
rechtlichen Grund erlangt hat.
6
Die Beklagte hat für den Fall ihrer Verurteilung Widerklage erhoben, mit
der sie beantragt hat:
1. die Klägerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
a) als Internetadresse den Domainnamen „www.peekundcloppenburg.de“
zu benutzen
b) als Internetadresse den Domainnamen „www.peekundcloppenburg.com“
zu benutzen
c) als Internetadresse den Domainnamen „www.peek-cloppenburg.de“ zu
benutzen
jeweils hilfsweise zu a), b) und c)
als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten
sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige
Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der
Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
jeweils weiter hilfsweise zu a), b) und c)
als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten
sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken:
Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich
unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in
Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg.
Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg
KG in Düsseldorf.
jeweils äußerst hilfsweise zu a), b) und c)
als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten
sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um
die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
-9-
d) als E-Mail-Adresse den Domainnamen „...@peekundcloppenburg.de“ zu
benutzen,
e) auf der ersten Seite ihrer Homepage die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich
anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige
Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg
KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
f) auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich öffnenden Seite folgen die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich
anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige
Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg
KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
jeweils hilfsweise zu e) und f)
dort die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich
anzumerken:
Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich
unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in
- 10 -
Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie
befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG
in Düsseldorf.
jeweils weiter hilfsweise zu e) und f)
dort die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich
anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek &
Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
g) eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
und/oder
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige
Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg
KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
hilfsweise zu g)
eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
und/oder
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich
unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in
Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie
befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in
Düsseldorf.
- 11 -
weiter hilfsweise zu g)
eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
und/oder
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht
um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
h) die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige
Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg
KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
hilfsweise zu h)
die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung
zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich
unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in
Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie
befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG
in Düsseldorf.
weiter hilfsweise zu h)
die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung
zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht
um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
- 12 -
2. die Klägerin zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in
welchem Umfang sie die Handlungen zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und e) begangen hat.
3. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden
zu ersetzen, der ihr aus den zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und h) begangenen
Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird,
hilfsweise zu 3.
festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten das herauszugeben, was sie durch die Handlungen zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und h) auf
Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden
7
Klage
verurteilt,
es
„peek-und-cloppenburg.de“
zu
unterlassen,
(zweiter
Hilfsantrag
die
Internetadressen
1a)
und
„peek-und-
cloppenburg.com“ (Hilfsantrag 1b) zu verwenden sowie auf ihrer Website die EMail-Adresse „info@peek-und-cloppenburg.de“ (zweiter Hilfsantrag 1c) und auf
der ersten Seite ihrer Website das Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zu
benutzen (Antrag 1d), ohne jeweils auf der ersten sich öffnenden Internetseite
deutlich zu machen, dass es sich nicht um die Website der Klägerin handelt und
über ihre Website lediglich mit „Peek & Cloppenburg“ gekennzeichnete Werbebeilagen zu verbreiten (Antrag 1f). Darüber hinaus hat es die Beklagte insoweit
zur Auskunftserteilung verurteilt (Antrag zu 2) und ihre Schadensersatzpflicht
festgestellt (Hauptantrag zu 3).
Auf die Widerklage hat das Landgericht die Klägerin unter Abweisung der
8
weitergehenden Widerklage verurteilt, es zu unterlassen, die Internetadressen
„www.peekundcloppenburg.de“ (äußerster Hilfsantrag 1a), „peekundcloppenburg.com“ (äußerster Hilfsantrag 1b) und „www.peek-cloppenburg.de“ (äußerster
Hilfsantrag
1c)
sowie
auf
ihrer
Website
die
E-Mail-Adresse
„...@peekundcloppenburg.de“ (Antrag 1d) zu verwenden, ohne jeweils auf der
ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um
die Website der Beklagten handelt, ferner das Firmenschlagwort „Peek & Clop-
- 13 -
penburg KG - Düsseldorf“ und/oder „Peek & Cloppenburg“ auf der ersten Seite
ihres Internetauftritts zu verwenden (weiterer Hilfsantrag 1e), eine Kontaktseite
unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“ und/oder
„Kontakt mit P&C“ zu unterhalten (weiterer Hilfsantrag 1g) und eine Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“
zu betreiben (weiterer Hilfsantrag 1h), ohne jeweils deutlich anzumerken, dass
es sich nicht um die Website der Klägerin handelt. Darüber hinaus hat es die
Beklagte insoweit zur Auskunftserteilung verurteilt (Antrag zu 2) und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt (Hauptantrag zu 3).
9
Mit den gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungen hat die Klägerin ihre weitergehenden Klageanträge und ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihre weitergehenden Widerklageanträge weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung
der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des
Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Über
die Berufungen der Parteien gegen die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der - nur für den Fall der Verurteilung der Beklagten erhobenen - Widerklage, hat das Berufungsgericht nicht entschieden.
10
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
11
I. Das Berufungsgericht hat auf ihr Unternehmenskennzeichen gestützte
Ansprüche der Klägerin aus § 15 Abs. 4 und 5 MarkenG verneint. Dazu hat es
ausgeführt:
- 14 -
12
Die Berechtigung der Beklagten, ihre Unternehmensbezeichnung in der
beschriebenen Weise zu führen, richte sich nach dem Recht der Gleichnamigen. Dabei könne dahinstehen, welche Partei sich auf die prioritätsältere Unternehmensbezeichnung „Peek & Cloppenburg“ berufen könne, da die Parteien
seit Jahrzehnten auf dem deutschen Markt koexistierten. Werde die Unternehmensbezeichnung - wie hier - zur Bildung eines Domainnamens benutzt, gelte
unter Gleichnamigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung
des Domainnamens. Danach könne die Beklagte ihre Unternehmensbezeichnung sowohl als Domainname in einer zuvor noch nicht vergebenen Schreibweise als auch auf der entsprechenden Seite oder für über diese Seite verbreitete Werbeschriften verwenden, ohne dass die Klägerin einen Unterlassungsanspruch hätte. Die Beklagte sei auch nicht deshalb zur Unterlassung oder zu
Klarstellungen verpflichtet, weil sie die seit Jahrzehnten zwischen den Parteien
bestehende Gleichgewichtslage gestört hätte. Eine Störung der durch den Warenvertrieb über Verkaufsstätten in unterschiedlichen Regionen Deutschlands
gekennzeichneten Gleichgewichtslage liege nicht darin, dass die Beklagte ab
dem Jahre 1998 mit dem Aufbau einer Internetpräsenz ihre Geschäftstätigkeit
auf Regionen ausgedehnt habe, in denen bislang die Klägerin tätig gewesen
sei. Hinsichtlich des Internetauftritts der Parteien nach dem Jahre 1998 habe
sich keine neue Gleichgewichtslage gebildet, die die Beklagte nachfolgend gestört haben könnte.
13
II. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie führt zur teilweisen
Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
14
1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von
der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht verneint werden.
- 15 -
15
Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht, auf dessen Ausführungen
es insoweit verwiesen hat, zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen „Peek & Cloppenburg
KG“, das sie seit Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer
Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den
Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass dieser
Schutz auch dem Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zukommt.
16
Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass der Streitfall im Hinblick darauf, dass die Unternehmenskennzeichen der Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind, nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist (dazu a). Nach diesen Grundsätzen können
die von der Klägerin erhobenen Ansprüche jedoch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden (dazu b).
17
a) Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung kann Dritte, die die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr
unbefugt in einer Weise benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der
geschützten Bezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung (§ 15 Abs. 2 MarkenG) und bei Verschulden auf Schadensersatz (§ 15 Abs. 5 MarkenG) in Anspruch nehmen. Ist der Dritte gleichfalls Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung, die ihm die Nutzung des Zeichens erlaubt, ist für die Bestimmung des
Vorrangs der zusammentreffenden Unternehmenskennzeichenrechte zwar
grundsätzlich ihr Zeitrang maßgeblich (§ 6 Abs. 1 MarkenG), der nach dem
Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 6 Abs. 3 MarkenG), also der Aufnahme der
Benutzung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zu bestimmen ist. Nach § 23 Nr. 1
MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung jedoch nicht das
- 16 -
Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen
zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
18
Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte
Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung
zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, Urt. v.
30.1.2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Tz. 24 = WRP 2008, 1189 - HansenBau). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die
Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr
führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges
Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und
Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993
- I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH; BGH GRUR 2008, 801
Tz. 24 - Hansen-Bau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdn. 18 m.w.N.).
19
Die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelten Grundsätze gelten
entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die
Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen Fällen kann
der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens
durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender
Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl.,
§ 15 MarkenG Rdn. 153). Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es aller-
- 17 -
dings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und
alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983
- I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v.
3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v.
16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; BGHZ 130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es nach die-
20
sen Grundsätzen im Streitfall nicht darauf ankommt, ob die Klägerin tatsächlich
Rechtsnachfolgerin der 1900 gegründeten Peek & Cloppenburg GmbH ist und
ihr damit gegenüber der 1911 - mit Gestattung der Peek & Cloppenburg
GmbH - gegründeten Beklagten das prioritätsältere Recht am Unternehmenskennzeichen „Peek & Cloppenburg KG“ oder dem Firmenschlagwort „Peek &
Cloppenburg“ zusteht. Da die Parteien jedenfalls seit dem Jahr 1972 - also seit
nahezu 40 Jahren - aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Abgrenzungsvereinbarung mit demselben Unternehmenskennzeichen auf dem deutschen
Markt unbeanstandet nebeneinander bestehen und in redlicher Weise jeweils
einen schützenswerten Besitzstand an ihren Unternehmensbezeichnungen erlangt haben, ist der Rechtsstreit nicht nach Prioritätsgrundsätzen zu entscheiden.
21
Für die rechtliche Beurteilung kommt es vielmehr allein darauf an, ob die
Beklagte durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung
die Verwechslungsgefahr erhöht und dadurch die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hat und ob sie sich - gegebenenfalls - auf ein
- 18 -
schutzwürdiges Interesse an der beanstandeten Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung berufen kann und zudem alles Erforderliche und Zumutbare
getan hat, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien danach schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte die
zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage nicht gestört habe. Dem
kann nicht zugestimmt werden.
22
Die hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung eines verwechslungsfähigen Unternehmenskennzeichens bestehende Gleichgewichtslage wird durch
eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr gestört. Die Verwechslungsgefahr im
Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen
Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem
Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 801 Tz. 20
- Hansen-Bau). Eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr kann sich danach insbesondere aus einer Verstärkung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen oder aus einer Verringerung des Abstands des wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs der Parteien, also aus einer Ausdehnung des
sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einen Partei zu Lasten der
anderen Partei, ergeben.
23
Im Streitfall folgt eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr und damit eine
Störung der Gleichgewichtslage daraus, dass die Beklagte die Bezeichnungen
„peek-und-cloppenburg.de“ und „peek-und-cloppenburg.com“ als Internetadressen und die Bezeichnung „info@peek-und-cloppenburg.de“ als E-Mail-Adresse
benutzt und beworben und die Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ auf ihrer
Internetseite und auf dort eingestellten Werbebeilagen verwendet hat, ohne da-
- 19 -
bei deutlich zu machen, dass es sich bei „Peek & Cloppenburg“ um zwei voneinander unabhängige Unternehmen handelt, die in unterschiedlichen Regionen
des Bundesgebiets tätig sind.
Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass al-
24
lein die Selbstdarstellung eines lokal oder regional tätigen Unternehmens im
Internet nicht darauf schließen lässt, das Unternehmen habe seinen räumlichen
Tätigkeitsbereich auf das gesamte Bundesgebiet oder darüber hinaus ausgedehnt. Es ist weithin üblich, dass sich Unternehmen, die sich - aus welchen
Gründen auch immer - auf einen bestimmten räumlichen Wirkungskreis beschränkt haben, im Internet darstellen, ohne dass damit eine räumliche Ausweitung
des
Tätigkeitsbereichs
verbunden
ist
(BGH,
Urt.
v.
23.6.2005
- I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 Tz. 18 = WRP 2006, 238 - hufeland.de).
25
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich aus dem
Internetauftritt der Beklagten - anders als aus dem Internetauftritt des Kreiskrankenhauses, der im Rechtsstreit „hufeland.de“ zu beurteilen war - nicht ausreichend deutlich ergibt, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen
mit einem räumlich beschränkten Wirkungskreis handelt. Aus dem Internetauftritt der Beklagten geht nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das
Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, nicht hinreichend klar hervor,
dass es sich bei „Peek & Cloppenburg“ um zwei voneinander unabhängige Unternehmen handelt, die das Bundesgebiet untereinander in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt haben, und dass das eine Unternehmen an den Standorten
des anderen Unternehmens keine Bekleidungshäuser betreibt.
26
Dem Publikum ist nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen
nicht allgemein bekannt, dass zwei voneinander unabhängige Unternehmen
gleichen Namens existieren. Der Umstand, dass die Parteien gegenüber dem
Verkehr in den Jahren 1996 bis 2000 durch eine gemeinsame überregionale
- 20 -
Werbung unter der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ und ein gemeinsames
äußeres Erscheinungsbild wie ein Unternehmen aufgetreten sind, dürfte nach
der Lebenserfahrung zu dem Eindruck beigetragen haben, bei "Peek & Cloppenburg“ handele es sich um ein einziges Unternehmen. Der Internetauftritt der
Beklagten begründet daher die Gefahr, dass das Publikum die InternetWerbung der Beklagten auch auf das Unternehmen und die Bekleidungshäuser
der Klägerin bezieht. Diese Gefahr besteht insbesondere für das Publikum in
den Wirtschaftsräumen, in denen die Klägerin tätig ist, weil es dort nur Bekleidungshäuser der Klägerin, aber keine Bekleidungshäuser der Beklagten gibt
(vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 17.1.2008 - 3 U 142/07, juris Tz. 47 ff. zu einem Internetauftritt der Klägerin).
2. Die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das die Klage
27
teilweise abweisende Urteil des Landgerichts stellt sich jedoch aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
a) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung
28
der Nutzung (Hauptantrag 1a) und Bewerbung (erster Hilfsantrag 1a) des Domainnamens „peek-und-cloppenburg.de“ als Internetadresse, auf Unterlassung
der Nutzung des Domainnamens „peek-und-cloppenburg.com“ als Internetadresse (Hauptantrag 1b) und auf Unterlassung der Nutzung (Hauptantrag 1c)
und
Bewerbung
(erster
Hilfsantrag
1c)
des
Domainnamens
„...@peek-und-cloppenburg.de“ als E-Mail-Adresse sind nicht begründet.
29
Die Beklagte hat durch die Verwendung und Bewerbung der Internetadressen „peek-und-cloppenburg.de“ und „peek-und-cloppenburg.com“ und der
E-Mail-Adresse „...@peek-und-cloppenburg.de“ zwar - wie unter II 1 b ausgeführt - die Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin „Peek & Cloppenburg“ erhöht und damit die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört. Sie hat jedoch ein schutzwürdiges Interesse,
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ihre Unternehmensbezeichnung als Bestandteil von Internet- und E-MailAdressen zu verwenden. Wer den eigenen Namen, die eigene Unternehmensbezeichnung oder das eigene Firmenschlagwort als Domainnamen registriert,
verwendet und bewirbt, braucht anderen Trägern dieses Namens oder anderen
Inhabern dieser Unternehmensbezeichnung oder dieses Firmenschlagworts in
aller Regel nicht zu weichen. Beim Streit um Domainnamen gilt unter Gleichnamigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (st. Rspr.; vgl.
BGH GRUR 2006, 159 Tz. 20 - hufeland.de, m.w.N.).
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Nichts Abweichendes ergibt sich im Streitfall daraus, dass die Klägerin
die Bezeichnung „peekundcloppenburg.de“ bereits seit August 2000 als Internetadresse und Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse „...@peekundcloppenburg.de“
benutzt und mit ihr wirbt, während die Beklagte von 1999 bis September 2003
die Internetadressen „p-und-c.de“ und „puc-online.de“ und erst seit September
2003 die Internetadressen „peek-und-cloppenburg.de“ und seit November 2003
auch die E-Mail-Adresse „...@peek-und-cloppenburg.de“ in Gebrauch genommen und in der Werbung herausgestellt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zeitraum von 2000 bis 2003 sei jedenfalls deutlich zu kurz, um die
ersten Schritte der gleichnamigen Unternehmen im Internet gleichsam für alle
Zukunft in der Weise zu zementieren, dass die Beklagte künftig auf die Verwendung der Domainnamen in Kurzform beschränkt sei und allein die Klägerin
die Domainnamen in Langform benutzen dürfe. Diese tatrichterliche Würdigung
lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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Es kann dahinstehen, ob die Beklagte der Gefahr von Verwechslungen
dadurch entgegenwirken könnte, dass sie ihrer Unternehmensbezeichnung in
den Internetadressen und der E-Mail-Adresse einen unterscheidenden Zusatz
beifügt (z.B. „peek-und-cloppenburg-hamburg.de“). Die Beklagte kann ihrer
Verpflichtung zur Minderung der Verwechslungsgefahr auch dadurch genügen,
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dass sie auf der ersten Seite ihres Internetauftritts deutlich macht, dass es sich
um ihren eigenen und nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl.
dazu unter II 3 a). Dabei handelt es sich um ein milderes Mittel als ein gänzliches Verbot der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen (vgl. BGH, Urt.
v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691
- vossius.de).
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b) Gleichfalls unbegründet ist der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Nutzung des Firmenschlagworts „Peek & Cloppenburg“ auf den Seiten
des Internetauftritts, die der ersten Seite folgen (Hauptantrag 1e) und auf Unterlassung des Angebots eines Newsletters unter Nutzung der Bezeichnung „Peek
& Cloppenburg“ (Hilfsantrag 1e), jeweils ohne deutlich zu machen, dass es sich
nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt.
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Da eine Website nach den Feststellungen des Landgerichts üblicherweise über die Startseite aufgerufen wird und die Beklagte auf ihrer Startseite ausreichend deutlich darauf hinzuweisen hat, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. dazu unter II 3 a), wäre es unverhältnismäßig,
einen entsprechenden Hinweis auch noch auf sämtlichen Folgeseiten zu verlangen. Die Revision rügt ohne Erfolg, die Annahme des Landgerichts, eine
Website werde üblicherweise über die Startseite aufgerufen, sei erfahrungswidrig. Dass es Trefferanzeigen von Suchmaschinen und andere elektronische
Verweisungen (Links) gibt, die unmittelbar auf Unterseiten eines Internetauftritts
führen, steht nicht der Annahme entgegen, dass eine Website zumeist über die
Startseite aufgerufen wird. Zudem sucht nach der Lebenserfahrung eine nicht
unerhebliche Anzahl von Internetnutzern, die durch eine elektronische Verweisung auf die Unterseite eines Internetauftritts geleitet worden sind, danach auch
noch die Startseite auf. Unter diesen Umständen steht die erforderliche Ausführlichkeit des klarstellenden Hinweises unter dem Gesichtspunkt der Verhält-
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nismäßigkeit dem Gebot eines Hinweises auch auf den Folgeseiten der Homepage entgegen.
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Der Newsletter, der auf einer mit der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“
versehenen Internetseite angeboten wird, kann nach den Feststellungen des
Landgerichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, nur von
Kunden aus dem räumlichen Einzugsgebiet der Beklagten abonniert werden.
Da die Parteien an ihren regionalen Standorten bereits seit Jahrzehnten in erheblichem Umfang in Zeitungsbeilagen unbeanstandet unter der Bezeichnung
„Peek & Cloppenburg“ ohne unterscheidungskräftige Zusätze aufgetreten sind,
fehlt es insoweit bereits an einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr.
3. Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil
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des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen
hat, kann der Senat selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu
erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 563 Abs. 3
ZPO).
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a) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung
der Nutzung der Bezeichnungen „peek-und-cloppenburg.de“ (zweiter Hilfsantrag 1a) und „peek-und-cloppenburg.com“ (erster Hilfsantrag 1b) als Internetadressen und der Bezeichnung „...@peek-und-cloppenburg.de“ als E-MailAdresse auf einer Website (zweiter Hilfsantrag 1c) und des Firmenschlagworts
„Peek & Cloppenburg“ auf der ersten Seite eines Internetauftritts (Antrag 1d),
ohne jeweils auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich zu machen,
dass es sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handelt und der Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von lediglich mit „Peek & Cloppenburg“ gekennzeichneten Werbebeilagen über die Website (Antrag 1f) sind begründet.
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Die Beklagte ist verpflichtet, das Erforderliche und Zumutbare zu tun, um
die durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung erhöhte Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. Hierzu
ist es erforderlich und der Beklagten auch zumutbar, auf der ersten Seite ihres
Internetauftritts deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt
der Klägerin handelt (vgl. BGH GRUR 2002, 706, 708 - vossius.de). Die Verwendung der beanstandeten Internetadressen ist danach unzulässig, wenn die
Startseite - wie hier - überhaupt keinen derartigen Hinweis enthält. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagten nicht vorgeschrieben
werden kann, wie sie einen entsprechenden Hinweis im Einzelnen zu gestalten
hat. Ein solcher Hinweis wird aber im Allgemeinen nur dann hinreichend deutlich sein, wenn er leicht erkennbar und deutlich lesbar ist, insbesondere mit einem Blick auf den Bildschirm erfasst werden kann, und in ausreichender
Schriftgröße verfasst ist.
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Die Werbebeilage ist nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen
Vorbringen der Klägerin als PDF-Datei auf der Website eingestellt und kann
daher von Interessenten ausgedruckt werden. Die Beklagte hat es dadurch ermöglicht, die Werbebeilage losgelöst von der Website in Papierform zu verbreiten. Dies begründet eine Verwechslungsgefahr, der ein Hinweis auf der Startseite des Internetauftritts nicht ausreichend entgegenwirken kann. Zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr ist es daher erforderlich und der Beklagten
auch zumutbar, es zu unterlassen, auf ihrer Website eine solche Werbebeilage
einzustellen, wenn diese nur mit der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ versehen ist.
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b) Die Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antrag 2) und auf Feststellung
der Schadensersatzpflicht (Hauptantrag 3) sind, soweit sie sich auf die vorste-
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hend unter II 3 a genannten Anträge und Hilfsanträge beziehen, gleichfalls begründet.
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Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten
besteht im Umfang der Verurteilung zur Unterlassung nach § 15 Abs. 5 MarkenG. Die Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt, da sie sich erkennbar in
einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von
der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen musste (vgl. BGH
GRUR 2002, 706, 708 - vossius.de).
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Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist gleichfalls im Umfang der Verurteilung zur Unterlassung als gewohnheitsrechtlich anerkannter Hilfsanspruch
zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs nach § 242 BGB gegeben.
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4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht über die Berufungen der Parteien gegen die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der - nur für den Fall der Verurteilung der Beklagten erhobenen - Widerklage entschieden, mit der die Beklagte im Wesentlichen „spiegelbildliche“ Anträge und Hilfsanträge gestellt hat. Da die Bedingung für die Entscheidung über die Widerklage nunmehr mit der (teilweisen) Verurteilung der
Beklagten eingetreten ist und keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind,
kann der Senat auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, in der Sache selbst
entscheiden. Danach erweist sich die Beurteilung des Landgerichts auch hinsichtlich der Widerklage als zutreffend und die Berufung der Parteien daher
auch insoweit als unbegründet. Da für die Beklagte die gleichen Grundsätze
gelten wie für die Klägerin, kann zur Begründung weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
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a) Die hinsichtlich der Internetadressen der Klägerin geltend gemachten
Unterlassungsansprüche sind nur insoweit begründet, als die Beklagte die Unterlassung der Nutzung dieser Adressen verlangt, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (jeweils äußerster Hilfsantrag 1a, 1b und 1c). Zur
Begründung kann auf die Ausführungen unter II 2 a und II 3 a verwiesen werden, die hier entsprechend gelten.
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b) Der Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der E-Mail-Adresse
„...@peekundcloppenburg.de“ (Antrag 1d) besteht ebenfalls nur für den Fall,
dass auf diese E-Mail-Adresse auf einer Website hingewiesen wird, ohne dem
Benutzer auf der ersten sich öffnenden Seite deutlich zu machen, dass es sich
nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. unter II 2 a und II 3 a).
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c) Die Beklagte hat gegen die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Unterlassung (weiterer Hilfsantrag 1e), das Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“ und/oder „Peek & Cloppenburg“ auf der ersten Seite eines Internetauftritts zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Seite
deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin
handelt (vgl. unter II 2 a und II 3 a). Der Anspruch auf Unterlassung (Antrag und
Hilfsanträge 1f), diese Bezeichnungen auf den Folgeseiten des Internetauftritts
zu verwenden, ist dagegen nicht begründet (vgl. unter II 2 b).
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d) Die Beklagte kann von der Klägerin verlangen, es zu unterlassen, eine
Kontaktseite unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“
und/oder „Kontakt mit P&C“ zu unterhalten (weiterer Hilfsantrag 1g) und die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf“ zu betreiben (weiterer Hilfsantrag 1h), ohne jeweils deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handelt.
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Das Landgericht hat angenommen, die Kontaktseite und die Seite „Aktuelle Werbung“ fänden wegen ihrer Attraktivität erhöhte Aufmerksamkeit, so dass
die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besonders groß sei. Es erscheine der
Klägerin bei der vorzunehmenden Interessenabwägung daher zumutbar, diese
Seiten nur zu veröffentlichen, wenn sie dort deutlich darauf hinweise, dass es
sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handele. Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
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e) Die Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antrag 2) und Feststellung der
Schadensersatzpflicht (Hauptantrag 3) sind jeweils in dem Umfang begründet,
in dem die Klägerin zur Unterlassung verurteilt worden ist (vgl. unter 3).
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III. Auf die Revision der Klägerin ist danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit
aufzuheben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil
des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen
hat. Die Berufung der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 97 Abs. 1
ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Büscher
Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.07.2005 - 2a O 117/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2007 - I-20 U 166/05 -