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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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I ZR 171/08
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Verkündet am:
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29. Juli 2009
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Führinger
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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BGHZ:
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BGHR:
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ja
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nein
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ja
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HGB § 429 Abs. 2 Satz 1
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Bei der Bestimmung des Wertes des Gutes im beschädigten Zustand am Ort
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und zur Zeit seiner Übernahme i.S. des § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ist vom Beschaffungswert auszugehen, den das Gut für den Empfänger hat. Maßgeblich
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sind daher die Verhältnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe, auf denen
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sich der Empfänger das Gut beschafft hat.
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HGB §§ 407 ff., 354 Abs. 1
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Der Frachtführer kann vom Absender und Empfänger Lagergeld für die Aufbewahrung des Gutes nach der Beendigung des Transports nur unter den Voraussetzungen des § 354 Abs. 1 HGB verlangen.
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HGB § 432 Satz 2
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Die Bestimmung des § 432 Satz 2 HGB steht nicht Ersatzansprüchen wegen
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Schadensformen entgegen, die in den §§ 407 ff. HGB nicht geregelt sind. Nicht
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ausgeschlossen sind daher unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründete
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Schadensersatzansprüche gegen Frachtführer, die gemäß §§ 429 ff. HGB geschuldete Entschädigungsleistungen nicht rechtzeitig erbracht haben.
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BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 171/08 - LG Chemnitz
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AG Stollberg
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
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dem bis zum 28. Mai 2009 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert,
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Dr. Bergmann und Dr. Koch
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts
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Chemnitz - 6. Zivilkammer - vom 29. September 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt
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und insoweit aufgehoben, als die Abweisung der Klage in Höhe
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von 2.150 € zuzüglich Zinsen bestätigt worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsgerichts Stollberg vom 25. April 2008 auf die Berufung der Klägerin abgeändert.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.150 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
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dem 10. Januar 2007 zu zahlen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13/50 und
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die Beklagte 37/50 zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin ist die Absenderin eines von der Beklagten als ausführendem Frachtführer durchgeführten inländischen Straßengütertransports, bei dem
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das Transportgut - zehn Paletten mit von der Klägerin hergestelltem und in
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Glasflaschen abgepacktem Mundwasser der Marke "e.
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" - durch einen
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Verkehrsunfall zu Schaden gekommen ist. Der Lkw der Beklagten war von der
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Fahrbahn abgekommen und auf die Seite gekippt. Die Ladung war dabei
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durcheinandergewirbelt worden.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte, deren Haftung dem Grunde nach außer
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Streit steht, auf Ersatz des vom Haftpflichtversicherer der Beklagten nicht regulierten Restschadens in Anspruch. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien
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noch darüber, ob die vom Versicherer vorgenommenen Abzüge für den Restwert des Gutes - 2.000 € - sowie für Lagerkosten auf Seiten der Beklagten
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- 150 € für die Zeit der Aufbewahrung des Gutes zwischen seiner möglichen
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Abholung durch einen Aufkäufer und seiner Entsorgung - berechtigt sind. Darüber hinaus beansprucht die Klägerin von der Beklagten Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 766,25 €, die ihr nach ihrer Darstellung infolge der verzögerten
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und nur unvollständigen Regulierung des Schadens durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten entstanden sind.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
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ist ohne Erfolg geblieben.
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Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klageansprüche in
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dem vorstehend bezeichneten Umfang weiter.
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Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin
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verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Zwar habe die Klägerin mit guten Gründen vorgetragen, dass ihr eine
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Zustimmung zur beabsichtigten Weiterveräußerung der beförderten Mundwasserflaschen nicht zumutbar gewesen sei und daher auch die von ihr geltend
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gemachten Folgekosten für deren Zwischenlagerung und Entsorgung entstanden seien. Hierin liege aber kein von der Beklagten nach § 429 Abs. 2 HGB zu
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ersetzender Schaden. Die Klägerin könne weder ein den gemeinen Wert des
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beschädigten Gutes übersteigendes Interesse ersetzt verlangen noch sich darauf berufen, der Verkauf von beschädigter Ware schade ihrem Renommee als
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Markenhersteller. Ihre Behauptung, die beschädigte Ware habe keinen Marktpreis bzw. sei nicht mehr verkehrsfähig, sei durch die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg
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geltend machen, es sei ihr nicht zuzumuten, dem ungeprüften Inverkehrbringen
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der Ware zuzustimmen oder den mit der erforderlichen Prüfung verbundenen
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unvertretbaren Aufwand zu erbringen. Es liege zwar nahe, dass unter Produkthaftungsgesichtspunkten eine Untersuchung beispielsweise auf Absplitterungen
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im Inneren der Flaschen erforderlich sein könne. Der Ersatzfähigkeit des insoweit bestehenden Überprüfungsaufwandes stehe aber das bei § 429 HGB geltende objektive Wertersatzprinzip entgegen.
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II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht
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stand, als das Berufungsgericht den vom Haftpflichtversicherer der Beklagten
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vorgenommenen Abzug für den Restwert des Gutes als gerechtfertigt angesehen (dazu unten unter II 1) und die von der Beklagten in Ansatz gebrachten La-
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gerkosten zu Lasten der Klägerin berücksichtigt hat (dazu unten unter II 2). Im
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Ergebnis keinen Erfolg hat die Revision dagegen, soweit das Berufungsgericht
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den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten verneint hat (dazu unten unter II 3).
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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass das Frachtgut nach dem Unfall
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noch 2.000 € wert gewesen sei und dieser Betrag daher auf den nach § 437
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Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2
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HGB zu berechnenden Schadensersatzanspruch der Klägerin anzurechnen sei.
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Dem kann nicht zugestimmt werden.
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a) Die Frage, ob ein Schadensereignis im Haftungszeitraum gemäß
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§ 425 Abs. 1 HGB zum Verlust des Gutes i.S. des § 429 Abs. 1 HGB oder lediglich zu seiner Beschädigung i.S. des § 429 Abs. 2 HGB geführt hat, hängt, wie
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sich aus § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ergibt, davon ab, ob das Gut im beschädigten Zustand am Ort und zur Zeit seiner Übernahme noch einen Wert gehabt
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hätte. Dabei ist vom Beschaffungswert auszugehen und daher zu prüfen, was
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der Empfänger hätte zahlen müssen, wenn er sich das Gut in dem durch das
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Schadensereignis veränderten Zustand beschafft hätte (Koller, Transportrecht,
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6. Aufl., § 429 HGB Rdn. 22). Wegen der bei § 429 HGB gebotenen abstrakten
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Schadensberechnung müssen in diesem Zusammenhang individuelle, nicht
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marktbezogene Besonderheiten aus der Sphäre des Geschädigten unberücksichtigt bleiben (OLG Hamm TranspR 1994, 61 zu Art. 23 CMR; Koller aaO
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§ 429 HGB Rdn. 22; Oetker/Paschke, HGB, § 429 Rdn. 10; a.A. LG Hamburg
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TranspR 2001, 302, 303 zu Art. 23 CMR; vgl. auch OLG Köln TranspR 1995,
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387, 391 zur KVO). Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des Beschaffungswerts
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ist aber auf die Verhältnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe abzustel-
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len, auf denen sich der Empfänger das Gut beschafft hat (Koller aaO § 429
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HGB Rdn. 22).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass
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das Frachtgut nach dem Unfall keinen auf den Wert des unbeschädigten Gutes
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anrechenbaren Restwert mehr besaß. Nach den getroffenen Feststellungen waren die Glasflaschen mit dem Mundwasser in Kartons verpackt, ohne dass sie
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in irgendeiner Weise gepolstert oder durch Zwischenkartons voneinander getrennt waren. Durch das Umkippen des LKW und das Durcheinanderwirbeln der
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Ware im Laderaum bestand daher das Risiko, dass es zu Haarrissen und zu
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Absplitterungen im Innern der Glasflaschen gekommen ist, ohne dass dies ohne weiteres zu erkennen gewesen wäre. Die Gefahr, dass Verbraucher, die die
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Restware erworben hätten, infolge der möglichen Beschädigungen bei Benutzung des Mundwassers Gesundheitsschäden erlitten hätten, war danach nicht
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von der Hand zu weisen. Unter diesen Umständen hätte das Havariegut nicht
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ohne vorherige sorgfältige Kontrolle in Verkehr gebracht werden dürfen. Auch
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die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass das Angebot des Restwertaufkäufers, das Havariegut für 2.000 € zu erwerben, eine solche Kontrolle eingeschlossen hätte.
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Unter diesen Umständen spricht bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise schon der Umstand, dass die Weiterveräußerung des Gutes ganz
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erhebliche Haftungsrisiken in sich barg, gegen die Annahme eines Restwertes.
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Jeder Erwerber hätte damit rechnen müssen, dass auch ohne den Eintritt eines
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Schadensfalls die Umstände, unter denen er die Ware in Verkehr gebracht hätte, bekannt geworden wären und ihn in Verruf gebracht hätten. Er hatte ferner
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zu gewärtigen gehabt, dass er wegen des Inverkehrbringens von gemäß § 26
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Satz 1 Nr. 2 LFGB nicht verkehrsfähigen kosmetischen Mitteln von den zustän-
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digen Behörden ordnungsrechtlich belangt worden wäre. Auch mit dem wettbewerbsrechtlichen Vorgehen eines Mitbewerbers hätte er rechnen müssen. Bei
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dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von dem Unfallgeschehen betroffenen Mundwasserflaschen noch einen bei der Schadensberechnung anrechenbaren Restwert besaßen (vgl. auch - zur Berücksichtigung des merkantilen Minderwerts bei der Berechnung von Transportschäden OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 670 zu den AGNB; OLG Hamburg TranspR
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1997, 275, 277 zur KVO). Das vorgelegte Angebot einer Verwertungsgesellschaft, die bereit gewesen sein soll, das Havariegut für 200 € pro Palette zu erwerben, vermag an diesen objektiven Gegebenheiten nichts zu ändern.
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2. Lagergeld für die Aufbewahrung des Gutes im nach der Beendigung
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des Transports und damit außerhalb des Anwendungsbereichs der frachtrechtlichen Bestimmungen liegenden Zeitraum zwischen der möglichen Abholung
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durch den von der Beklagten ermittelten Kaufinteressenten und der Entsorgung
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des Gutes hätte die Beklagte gemäß § 354 Abs. 1 HGB nur dann in Ansatz
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bringen können, wenn sie diese Leistung im Interesse der Klägerin erbracht,
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das heißt die Klägerin die Leistung als Nachfragerin einer entgeltlichen Leistung
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entgegengenommen hätte (vgl. BGHZ 95, 393, 398; 163, 332, 338; MünchKomm.HGB/Karsten Schmidt, § 354 Rdn. 9 f., jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzung war im Streitfall schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin sich von
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vornherein mit der Begründung gegen die Verwertung des Gutes durch den
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Kaufinteressenten gewandt hatte, das Gut dürfe nicht mehr in den Handel gelangen, sondern müsse vernichtet werden.
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3. Keinen Erfolg hat die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die Abweisung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von
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Anwaltskosten richtet.
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a) Mit Recht haben Amtsgericht und Berufungsgericht angenommen,
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dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erstattung der ihr im Rahmen der
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Schadensregulierung entstandenen Anwaltskosten hat. Ein solcher Anspruch
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ist - wie auch die Revision nicht in Frage stellt - nach § 432 Satz 2 HGB ausgeschlossen.
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b) Die Voraussetzungen eines - durch § 432 Satz 2 HGB nicht ausge-
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schlossenen (Koller aaO § 432 HGB Rdn. 15 a.E.) - Anspruchs auf Erstattung
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des Verzugsschadens hat die Klägerin nicht dargetan. Laut der von ihr vorgelegten Honorarrechnung (Anlage K 7) sind die entsprechenden Leistungen im
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August 2006 erbracht worden, während der Verzug nach ihrem eigenen Vorbringen, auf das sich die Revision stützt, erst im September 2006 eingetreten
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ist.
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III. Der der Klägerin hinsichtlich der begründeten Klageansprüche zuste-
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hende Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 286 Abs. 1 Satz 1
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BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Bornkamm
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Schaffert
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Richter am BGH Pokrant
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ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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Bornkamm
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Bergmann
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Richter am BGH Dr. Koch
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ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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Bornkamm
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Vorinstanzen:
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AG Stollberg, Entscheidung vom 25.04.2008 - 2 C 104/07 LG Chemnitz, Entscheidung vom 29.09.2008 - 6 S 190/08 -
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