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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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I ZR 153/13
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Verkündet am:
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1. Juni 2017
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Führinger
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:010617UIZR153.13.0
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher,
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die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Klage zum
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Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen
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das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 8. Kammer für
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Handelssachen - vom 5. Oktober 2011 zurückgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 80% und die
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Beklagte 20% zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin ist eine Vertriebsgesellschaft der Roche Diagnostics GmbH.
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Sie vertreibt unter den Bezeichnungen "ACCU-CHEK Aviva" und "ACCU-CHEK
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Compact" Teststreifen zur Blutzuckerselbstkontrolle für Diabetiker. Die Roche
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Diagnostics GmbH hat für diese Teststreifen vor deren erstmaligem Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch eine benannte Stelle im Vereinigten
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Königreich in englischer Sprache ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen lassen, aufgrund dessen die beiden Produkte eine CE-Kennzeichnung
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erhalten haben.
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Die Klägerin vertreibt die beiden Produkte in Deutschland mit Angaben in
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deutscher Sprache auf der Umverpackung und mit einer in der Verkaufsverpackung einliegenden Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache. In den von der
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Klägerin für die Teststreifen verwendeten Dosen befindet sich eine Kontrolllösung, mit der die Genauigkeit des Blutzuckermessgeräts überprüft werden
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kann, in dem die Teststreifen verwendet werden. Dazu wird die Kontrolllösung
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auf einen Teststreifen getropft, der Teststreifen in das Messgerät eingeführt und
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der gemessene Wert mit den Werten auf der Dose verglichen. Wenn der gemessene Wert außerhalb der Grenzwerte liegt, weist dies auf eine mangelnde
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Genauigkeit des Messgeräts hin. Auf dem britischen Markt vertreibt die Klägerin
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Blutzuckermessgeräte und Blutzuckerteststreifen ausschließlich mit den Messeinheiten "mmol/l". Dagegen bietet sie in Deutschland Blutzuckermessgeräte
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an, bei denen entweder die Messeinheit "mmol/l" oder die Messeinheit "mg/dl"
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verwendet wird. Auf den von der Klägerin in Deutschland vertriebenen Dosen
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für die Teststreifen sind die Grenzwerte für die Kontrolllösung auf den Teststreifen daher sowohl in "mg/dl" als auch in "mmol/l" angegeben.
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Die Beklagte ist eine Großhändlerin von Medizinprodukten. Sie vertrieb
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von der Roche Diagnostics GmbH für das EU-Ausland hergestellte Teststreifen
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"ACCU-CHEK Aviva" und "ACCU-CHEK Compact" in Deutschland im Wege
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des Parallelvertriebs in Umverpackungen, auf denen sie Aufkleber mit Hinweisen in deutscher Sprache anbrachte. Den Verpackungen war eine von der Beklagten angefertigte deutsche Sprachfassung der Herstellerinformationen beigefügt, die wörtlich den Herstellerinformationen entsprach, die die Roche Diagnostics GmbH bei den von ihr zum Vertrieb in Deutschland bestimmten Teststreifen verwendete. Auf den Teststreifen des von der Beklagten vertriebenen
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Produkts "ACCU-CHEK Aviva" waren die Grenzwerte in der Zeit von Juni bis
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Herbst 2010 allein in "mmol/l" angegeben.
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Nach Ansicht der Klägerin waren die von der Beklagten vertriebenen
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Teststreifen "ACCU-CHEK Aviva" und "ACCU-CHEK Compact" ohne ein neues
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oder ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren in Deutschland nicht verkehrsfähig. Die Klägerin hat die Beklagte wegen des Vertriebs der Teststreifen
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abgemahnt. Die Beklagte hat für die fraglichen Blutzuckerteststreifen vor einer
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benannten Stelle in den Niederlanden ein ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren durchführen lassen und die Zertifizierung am 13. Dezember
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2010 erhalten.
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem beantragt, die Beklagte zu
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verurteilen, es zu unterlassen,
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in der Bundesrepublik Deutschland aus Ländern der Europäischen Union und/
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oder des Europäischen Wirtschaftsraums eingeführte Blutzuckerteststreifenpackungen mit der Kennzeichnung "ACCU-CHEK Aviva" und/oder "ACCU-CHEK
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Compact" mit einer umgestalteten Umverpackung und/oder Gebrauchsanweisung in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, ohne dass diese umverpackten In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung in einem
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(erneuten oder ergänzenden) Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden sind.
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Diesen Antrag hat die Klägerin nachfolgend für erledigt erklärt und später
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zurückgenommen. Dazu hat sie ausgeführt, sie habe erst nach Klageerhebung
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erfahren, dass die Beklagte für die Produkte über eine Zertifizierung durch eine
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benannte Stelle in den Niederlanden verfügt habe.
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Das Landgericht hat die von der Klägerin mit den Anträgen auf Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von
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Rechtsverfolgungskosten weiterverfolgte Klage abgewiesen. Auf die Widerklage
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der Beklagten hat es festgestellt, dass diese nicht gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland aus Ländern
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der Europäischen Union und/oder des Europäischen Wirtschaftsraums einge-
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führte Bluterzuckertest-Streifenpackungen mit der Kennzeichnung "ACCUCHEK Aviva" und/oder "ACCU-CHEK Compact" mit einer umgestalteten Umverpackung und/oder Gebrauchsanweisung in den Verkehr zu bringen und/oder
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in den Verkehr bringen zu lassen, ohne dass diese umverpackten In-vitroDiagnostika zur Eigenanwendung in einem (erneuten oder ergänzenden) Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden sind.
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Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin in der Berufungsverhandlung allein noch hinsichtlich des Vertriebs entsprechender Teststreifen vor dem
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13. Dezember 2010 gestellten Anträgen auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung sowie dem Antrag der Klägerin auf Erstattung von Abmahnkosten stattgegeben und die Widerklage abgewiesen (OLG Frankfurt a.M.,
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GRUR-RR 2013, 524).
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Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des
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landgerichtlichen Urteils.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 30. April 2015 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH,
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GRUR 2015, 703 = WRP 2015, 860 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle I):
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Muss ein Dritter ein In-vitro-Diagnostikum zur Eigenanwendung für
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die Blutzuckerbestimmung, das vom Hersteller in einem Mitgliedstaat A (konkret: im Vereinigten Königreich) einer Konformitätsbewertung nach Art. 9 der Richtlinie 98/79/EG unterzogen worden
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ist, das die CE-Kennzeichnung nach Art. 16 der Richtlinie trägt
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und das die grundlegenden Anforderungen gemäß Art. 3 und Anhang I der Richtlinie erfüllt, einer erneuten oder ergänzenden Konformitätsbewertung nach Art. 9 der Richtlinie unterziehen, bevor er
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das Produkt in einem Mitgliedstaat B (konkret: in der Bundesrepublik Deutschland) in Verpackungen in Verkehr bringt, auf denen
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Hinweise in der von der Amtssprache des Mitgliedstaats A abweichenden Amtssprache des Mitgliedstaats B angebracht sind (konkret: Deutsch statt Englisch) und denen Gebrauchsanweisungen
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in der Amtssprache des Mitgliedstaats B statt des Mitgliedstaats A
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beigefügt sind?
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Macht es dabei einen Unterschied, ob die von dem Dritten beigefügten Gebrauchsanweisungen wörtlich den Informationen entsprechen, die der Hersteller des Produkts im Rahmen des Vertriebs im Mitgliedstaat B verwendet?
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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - C-277/15, GRUR Int. 2016,
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1149 = WRP 2017, 161 - Servoprax/RDD):
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Art. 9 der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und
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des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika ist dahin auszulegen, dass er den Parallelimporteur eines Produkts zur
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Eigenanwendung für die Blutzuckerbestimmung, das die CEKennzeichnung trägt und von einer benannten Stelle einer Konformitätsbewertung unterzogen worden ist, nicht verpflichtet, eine
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neue Bewertung vornehmen zu lassen, mit der die Konformität der
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Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung dieses Produkts
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wegen ihrer Übersetzung in die Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaats bescheinigt werden soll.
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Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin zuletzt gestellten Anträge auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung für die Zeit vor dem
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13. Dezember 2010 sowie den Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten als
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begründet und die von der Beklagten als Zwischenfeststellungsklage weiterverfolgte Widerklage als unzulässig angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
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Die Beklagte habe durch den Vertrieb der parallelimportierten Teststreifen vor dem Zeitpunkt der ergänzenden Zertifizierung am 13. Dezember 2010
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gegen die Kennzeichnungsbestimmungen für In-vitro-Diagnostika verstoßen.
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Die Beklagte müsse sich wie ein Hersteller behandeln lassen, weil sie auf der
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Umverpackung der Teststreifen für den deutschen Markt ein deutschsprachiges
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Etikett angebracht und der Packung eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung beigefügt habe. Die Gebrauchsanweisung und Etikettierung in deutscher
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Sprache diene einer sicheren Anwendung des Produkts und müsse daher in
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einem erneuten oder ergänzenden Konformitätsbewertungsverfahren nach dem
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Medizinproduktegesetz überprüft werden.
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Die Beklagte habe zwar nicht selbst eine Übersetzung der Gebrauchsanweisung anfertigen lassen, sondern die deutsche Sprachfassung der Herstellerinformationen der Roche Diagnostics GmbH übernommen. Dieser Umstand
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ändere aber nichts daran, dass die Gebrauchsanweisung erst durch die Beklagte dem vom Hersteller mit einer anderen Sprachfassung ausgestatteten Originalprodukt beigefügt worden sei. Die Überprüfung einer solchen Veränderung,
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die stets Fehlerquellen berge und zu Missverständnissen bei der Anwendung
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der Produkte mit schlimmen Folgen für den Anwender führen könne, habe aus
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Gründen des Gesundheitsschutzes der benannten Stelle im Sinne der Richtlinie
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98/79/EG oblegen.
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Der Vertrieb der umgestalteten Produkte ohne ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren habe die wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen
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der Verbraucher spürbar beeinträchtigt. Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Sie habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Vertrieb der veränderten Produkte ohne ergänzende Konformitätsbewertung zulässig sei.
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Die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten sei unzulässig. Zwischen den Parteien sei als Hauptklage lediglich ein Auskunftsanspruch und ein
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Schadensersatzanspruch anhängig. Das Bestehen des Unterlassungsanspruchs sei hierfür nicht vorgreiflich.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist begründet, soweit
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sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht der Klage stattgegeben
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hat. Die Klage stellt sich weder aus den vom Berufungsgericht angenommenen
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Gründen (dazu unter II 1) noch im Ergebnis als begründet dar (dazu unter II 2).
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Es besteht auch kein Anlass, die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und
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Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (dazu unter II 3). Die
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von der Beklagten erhobene Widerklage hat das Berufungsgericht mit Recht
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abgewiesen, so dass die Revision insoweit zurückzuweisen ist (dazu unter II 4).
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1. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin zuletzt gestellten Anträge als begründet angesehen, weil die Beklagte durch den Vertrieb der parallelimportierten Teststreifen vor dem Zeitpunkt der ergänzenden Zertifizierung
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am 13. Dezember 2010 gegen die Kennzeichnungsbestimmungen für In-vitroDiagnostika verstoßen habe. Die Beklagte müsse sich wie ein Hersteller behandeln lassen, weil sie auf der Umverpackung der Teststreifen für den deutschen Markt ein deutschsprachiges Etikett angebracht und der Packung eine
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deutschsprachige Gebrauchsanweisung beigefügt habe. Die Gebrauchsanweisung und Etikettierung in deutscher Sprache diene einer sicheren Anwendung
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des Produkts und müsse daher in einem erneuten oder ergänzenden Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Medizinproduktegesetz überprüft werden.
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Der Vertrieb der von der Beklagten umgestalteten Produkte ohne ergänzendes
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Konformitätsbewertungsverfahren habe die wettbewerbsrechtlich geschützten
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Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigt.
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Das Berufungsgericht hat sich bei diesen Ausführungen an der Rechtsprechung des Senats orientiert, nach der In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung (schon) dann nicht im Inland in Verkehr gebracht werden dürfen,
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wenn sie eine Gebrauchsanweisung und eine Etikettierung in deutscher Sprache aufweisen, die nicht vorab in einem - zumindest ergänzenden - Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden sind (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010
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- I ZR 185/07, GRUR 2010, 756 Rn. 11 = WRP 2010, 1020 - One Touch Ultra).
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Daran kann nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
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13. Oktober 2016 im vorliegenden Verfahren nicht festgehalten werden. Nach
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diesem Urteil ist der Parallelimporteur eines Produkts zur Eigenanwendung für
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die Blutzuckerbestimmung, das die CE-Kennzeichnung trägt und von einer benannten Stelle einer Konformitätsbewertung unterzogen worden ist, nicht verpflichtet, eine neue Bewertung vornehmen zu lassen, mit der die Konformität
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der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung dieses Produkts wegen ihrer
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Übersetzung in die Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaats bescheinigt werden
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soll. Aus Art. 9 der Richtlinie 98/79/EG und den deren Umsetzung dienenden
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Vorschriften des deutschen Rechts lässt sich nach Ansicht des Gerichtshofs der
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Europäischen Union eine Verpflichtung des Parallelimporteurs zu einer solchen
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Vormarktkontrolle nicht herleiten.
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2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar. Die Revision der Beklagten ist daher nicht gemäß § 561
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ZPO zurückzuweisen.
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a) Auf den Teststreifen des von der Beklagten vertriebenen Produkts
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"ACCU-CHEK Aviva" waren die Grenzwerte in der Zeit von Juni bis Herbst
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2010 nicht in "mg/dl", sondern allein in "mmol/l" angegeben. Damit war bei diesen Teststreifen für die Verwendung in Messgeräten mit den Messeinheiten
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"mg/dl" eine Umrechnung erforderlich, die zu einer fehlerhaften Anwendung
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durch den Verbraucher führen konnte. Nach dem Erwägungsgrund 19 der
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Richtlinie 98/79/EG umfasst der in dieser Richtlinie angesprochene Herstellungsvorgang auch die Verpackung der Medizinprodukte, sofern diese im Zusammenhang mit Sicherheitsaspekten des Produkts steht. Auch unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts hat das Urteil des Berufungsgerichts nach den
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Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
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13. Oktober 2016 keinen Bestand.
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aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit ausgeführt, in
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den ihm vorgelegten Akten deute nichts darauf hin, dass eine solche Aufmachung gegen das deutsche Recht verstoße. Zudem habe die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es im innerstaatlichen Recht
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kein Verbot des Verkaufs von Produkten zur Blutzuckermessung gebe, auf denen allein die Messeinheit "mmol/l" angegeben sei (EuGH, GRUR Int. 2016,
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1149 Rn. 45 - Servoprax/RDD).
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bb) Die Klägerin meint zwar, diese Ausführungen ließen den Schluss zu,
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dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Vorlagefrage möglicherweise
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anders beantwortet hätte, wenn festgestellt worden wäre, dass die fraglichen
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Angaben gegen gesetzliche Anforderungen verstießen. Sie macht aber nicht
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geltend, dass eine solche Feststellung im vorliegenden Verfahren hätte getroffen werden müssen oder auch nur können.
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b) Das Urteil des Berufungsgerichts hat entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb im Ergebnis Bestand, weil Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/79/EG die Mitgliedstaaten, die Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit der Patienten, der Anwender oder gegebenenfalls Dritter oder die Sicherheit von Eigentum festgestellt haben, verpflichtet, alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen, um diese Produkte vom Markt zu nehmen oder deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme zu verbieten oder einzuschränken.
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Das dort geregelte und durch das Beobachtungs- und Meldeverfahren gemäß
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Art. 11 der Richtlinie 98/79/EG ergänzte Schutzverfahren ermöglicht es nach
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Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Gesundheit und Sicherheit der Betroffenen zu schützen und dabei die Beeinträchtigungen des freien
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Warenverkehrs zu begrenzen, die die Anwendung nationaler Maßnahmen mit
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sich brächte, die den Importeur dazu verpflichteten, die zur Erfüllung der
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sprachlichen Anforderungen des Einfuhrmitgliedstaats vorgenommenen Änderungen an der Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung eines Produkts einer
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Konformitätsbewertung unterziehen zu lassen (EuGH, GRUR Int. 2016, 1149
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Rn. 48 - Servoprax/RDD). Nach dieser als abschließend anzusehenden Regelung ist ein zusätzliches Konformitätsbewertungsverfahren zur Vormarktkontrolle im bislang geltenden Recht für In-vitro-Diagnostika nicht geboten und im Interesse des freien Warenverkehrs auch nicht zulässig. Die Festlegung des
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Schutzniveaus der Richtlinie 98/79/EG für den Verbraucher durch die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs
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der Europäischen Union ist insoweit bindend.
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3. Da die Aufhebung des Berufungsurteils nach den vorstehenden Ausführungen nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den
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festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
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a) Ohne Erfolg macht die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz geltend, sie hätte, wenn sie vorausgesehen hätte, dass der Gerichtshof der Europäischen Union höhere Anforderungen an die Feststellung einer konkreten Patientengefährdung stellen würde als der Senat im Urteil "One Touch Ultra", ergänzend insbesondere dazu vorgetragen, dass die Beklagte im Rahmen einer
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Umetikettierung auch bereits fehlerhafte Chargenbezeichnungen und Mindesthaltbarkeitsdaten aufgebracht habe. Unabhängig davon, ob darin eine in der
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Revisionsinstanz nicht zulässige Einführung eines neuen Streitgegenstands
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liegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014,
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1224 Rn. 25 bis 28 = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA), kann dieses
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Vorbringen der Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Beklagte auch unter diesen von der Klägerin nunmehr geltend gemachten Umständen keiner Pflicht zur Durchführung eines (ergänzenden) Konformitätsverfahrens zuwidergehandelt hätte (vgl. Rn. 24).
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b) Aus dem zuletzt genannten Grund ist die Sache auch nicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin eine Antragstellung zu ermöglichen, bei der die Umstände des Einzelfalls mit berücksichtigt werden, aus
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denen sich gegebenenfalls eine konkrete Gesundheitsgefährdung ergibt.
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4. Die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, das Bestehen des Unterlassungsanspruchs sei für den zwischen den Parteien lediglich (noch) anhängigen
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Auskunfts- und Schadensersatzanspruch nicht vorgreiflich. Diese Sichtweise
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entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Schadensersatzanspruch und der Unterlassungsanspruch unterschiedliche Sachverhalte betreffen und sich daher nicht gegenseitig präjudizieren (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 45/01, BGHZ 150, 377, 383 - Faxkarte; Urteil vom
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31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 36 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe). Damit fehlt es im Streitfall an dem für eine zulässige Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen vorgreiflichen Rechtsverhältnis. Davon ist nur auszugehen, wenn ohnehin darüber
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befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht (vgl. BGH,
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Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69 Rn. 17). Das ist im Verhältnis zwischen Schadensersatzanspruch und Anspruch auf Erstattung der
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Abmahnkosten einerseits und Unterlassungsanspruch andererseits nicht der
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Fall (vgl. BGH GRUR 2012, 949 Rn. 36 - Missbräuchliche Vertragsstrafe).
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III. Da unter Berücksichtigung des in dieser Sache auf Vorlage des Senats ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union "Servoprax/
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RDD" keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des im Streitfall anwendbaren Unionsrechts bestehen, ist ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an
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den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21
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- 13 -
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= NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-52/14, GRUR
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Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269
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Abs. 3 Satz 2 ZPO. Für eine Anwendung des vom Berufungsgericht bei seiner
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Kostenentscheidung herangezogenen § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist vorliegend
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kein Raum. Die Anwendung dieser Bestimmung hätte erfordert, dass die Beklagte der Klägerin dadurch Anlass zu deren am 14. Februar 2011 anhängig
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gemachter und durch Zustellung an den Beklagtenvertreter am 22. März 2011
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erhobener Unterlassungsklage gegeben hätte, dass sie die Klägerin pflichtwidrig nicht über die ihr von der DEKRA Certification B.V. am 13. Dezember 2010
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erteilte "Attestation of Conformity Number 2140403AoC01" unterrichtet hätte.
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Für einen solchen Pflichtverstoß der Beklagten ist hier nichts ersichtlich.
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Büscher
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Schaffert
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Koch
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Kirchhoff
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Feddersen
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Vorinstanzen:
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LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.10.2011 - 3-8 O 51/11 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.06.2013 - 6 U 253/11 -
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