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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 144/98
Verkündet am:
26. Oktober 2000
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 17. April 1998 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Köln vom 20. Februar 1997 wird
zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Beide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Unterhaltungselektronik
und Telekommunikationsgeräten. Die Klägerin gehört zur M.
/S.
-
Gruppe und unterhält einen Verbrauchermarkt in Frankfurt am Main. Die Beklagte gehört zur R. -Handelsgruppe und betreibt im Raum Frankfurt am Main
Filialen unter der Bezeichnung Radio D. .
Am 7. März 1996 warb die Beklagte in der B. -Zeitung für ein Siemens
Funktelefon Megaset 950. Hierbei stellte sie den eigenen Verkaufspreis einer
"ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers" gegenüber, die
nicht der letzten ehemals gültigen Preisempfehlung des Herstellers entsprach.
Die Klägerin erwirkte deswegen am 4. April 1996 eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten diese Werbung untersagt wurde. Mit Schreiben
vom 24. April 1996 erklärte die Beklagte, daß sie die einstweilige Verfügung als
endgültige und materiell-rechtlich verbindliche Regelung zwischen den Parteien anerkenne. Insbesondere verzichte sie auf die Rechte aus den §§ 924, 926,
927 ZPO (Widerspruch, Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage und Aufhebung wegen veränderter Umstände), soweit diese zum Zeitpunkt der Abgabe
der Erklärung vorgelegen hätten. Klargestellt werde, daß die einstweilige Verfügung räumlich nur insoweit Gültigkeit besitze, als die Klägerin die Verletzung
durch einen späteren Verstoß oder das Vorliegen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG
geltend machen könne.
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Die Klägerin hat diese Erklärung im Hinblick auf die dort enthaltene
räumliche Beschränkung für nicht ausreichend erachtet und die Beklagte auf
Unterlassung der beanstandeten Werbung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage
abgewiesen und der Beklagten auf deren Widerklage den Betrag von
4.871,72 DM zugesprochen, den diese auf den von der Klägerin wegen der
außergerichtlichen Kosten erster Instanz erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluß gezahlt hatte.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin ihren Klageantrag sowie den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet, die Widerklage
hingegen für begründet erachtet und ausgeführt:
Das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzinteresse
ergebe sich daraus, daß mit dem Streit über die räumliche Reichweite des titulierten Unterlassungsanspruchs oder jedenfalls der Möglichkeit seiner Verfolgung auch Unklarheiten über den Inhalt und die Tragweite der Abschlußerklä-
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rung und insbesondere über deren Kongruenz mit dem in der einstweiligen
Verfügung ausgesprochenen Verbot bestünden.
Die Klage sei aber unbegründet, da die Wiederholungsgefahr entfallen
sei. Allerdings sei die angegriffene Werbung irreführend und das Schreiben
vom 24. April 1996 genüge nicht den an eine Abschlußerklärung zu stellenden
inhaltlichen Anforderungen. Letzteres folge zwar nicht schon aus dem die
räumliche Begrenzung enthaltenden "klarstellenden" Zusatz der Beklagten, der
nicht den Bestand und die Wirkung des titulierten Unterlassungsanspruchs,
sondern dessen Vollstreckungsmöglichkeit betroffen habe; denn diese habe
sich wegen der mit § 13 Abs. 2 UWG n.F. eingetretenen Einschränkungen der
Verfolgbarkeit von Unterlassungsansprüchen tatsächlich auf Wettbewerbshandlungen beschränkt, für die die Klägerin als unmittelbar Verletzte oder als
gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG Berechtigte aktivlegitimiert gewesen sei. Durchgreifende Bedenken gegen die Gleichstellung des Verfügungstitels mit einem
Hauptsachetitel ergäben sich aber daraus, daß der von der Beklagten in dem
Schreiben vom 24. April 1996 erklärte Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO
die Einrede der Verjährung nicht erfaßt habe.
Die Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beklagten ergebe jedoch, daß
die Wiederholungsgefahr entfallen sei. Denn die Beklagte habe bereits auf die
vorprozessuale Abmahnung der Klägerin hin erklärt, sie wolle eine etwa ergehende einstweilige Verfügung gegen sich gelten lassen. Außerdem habe sie
sich im Rechtsstreit nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, sondern sei
im Gegenteil selbst von einem unbeschränkten Verzicht auf die Rechte aus
§ 927 ZPO ausgegangen. Das im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigende Verhalten der Beklagten dokumentiere damit deren ernsthaften und
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endgültigen Unterlassungswillen, so daß sichergestellt sei, daß die mit der
einstweiligen Verfügung verbotene Wettbewerbshandlung auch künftig zuverlässig unterbleiben werde. Da die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten
des Rechtsstreits zu tragen habe, habe sie der Beklagten gemäß § 717 Abs. 2
ZPO auch ihre von dieser bereits bezahlten außergerichtlichen Kosten zurückzuzahlen.
II. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt
zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, zur Wiederherstellung des
der Klage stattgebenden Urteils erster Instanz und zur Abweisung der von der
Beklagten im zweiten Rechtszug erhobenen Widerklage.
1. Die von der Beklagten mit dem Schreiben vom 24. April 1996 abgegebene Abschlußerklärung in Verbindung mit deren sonstigen Verhalten war
nicht nur deshalb ungeeignet, die aufgrund des von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Wettbewerbsverstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr zu
beseitigen, weil sie keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung enthalten
hat, sondern auch deshalb, weil sie zu Unrecht von einer im Hinblick auf die
Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. räumlich beschränkten Reichweite
der einstweiligen Verfügung vom 4. April 1996 ausgegangen ist. Wie der Senat
nach dem Erlaß des Berufungsurteils mehrfach entschieden hat, hat die Neuregelung der Klagebefugnis des Mitbewerbers in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht
dazu geführt, daß wettbewerbsrechtliche Ansprüche, für die ein Mitbewerber
als unmittelbar Verletzter oder nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt ist,
dessen räumlichem Tätigkeitsbereich entsprechend beschränkt sind (BGH, Urt.
v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421
- Vorratslücken; Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 76/98, Umdr. S. 18 f. - Mißbräuchliche
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Mehrfachverfolgung, z. Veröffentl. in BGHZ bestimmt; Urt. v. 6.7.2000
- I ZR 243/97, Umdr. S. 8 - Altunterwerfung IV).
Danach war auch das im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des
Sachverhalts mit einzubeziehende übrige Verhalten der Beklagten nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Dies gilt namentlich für deren auf die vorprozessuale Abmahnung der Klägerin hin erfolgte Erklärung, sie
werde eine etwa ergehende einstweilige Verfügung gegen sich gelten lassen;
denn die von der Beklagten entsprechend dieser Ankündigung abgegebene
Abschlußerklärung war dann in zweifacher Hinsicht zu eng gefaßt. Die von der
Beklagten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgegebenen Erklärungen beseitigten dann nur den hinsichtlich der Einrede der Verjährung bestehenden Mangel, nicht aber denjenigen hinsichtlich der räumlichen Geltung.
2. Mit dem Erfolg der Revision gegen die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts entfällt die Grundlage für die Rückzahlung der mit
dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 18. März 1997 festgesetzten außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der ersten Instanz. Dementsprechend ist auch die Widerklage abzuweisen, ohne daß es - angesichts der
zwingenden Regelung des § 91 Abs. 1 ZPO - hierzu noch weitergehender
Ausführungen in der Revisionsbegründung bedurfte.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
Starck
Büscher
Pokrant
Schaffert