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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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I ZR 118/16
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Verkündet am:
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22. März 2018
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Führinger
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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BGHZ:
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BGHR:
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ja
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nein
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ja
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Hohlfasermembranspinnanlage II
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UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 17 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
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a)
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Ein auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und Inverkehrbringens einer technischen Anlage
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gerichteter Klageantrag, der auf das Verbot der unbefugten Verwertung von Betriebsgeheimnissen
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gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützt ist, ist hinreichend bestimmt, wenn sich das vom Kläger
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begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, auch wenn er keine verbale Beschreibung der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet.
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b)
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Die konkreten Maße und Anordnungen von Düsenkörper und Düsenblöcken einer Hohlfasermembranspinnanlage, die in Konstruktionsplänen und im Endprodukt selbst verkörpert sind, kommen
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als Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG in Betracht.
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c)
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Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie
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auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig,
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zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann. Danach können Konstruktionspläne, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind
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und deren Erstellung einen erheblichen Aufwand erfordert, als Betriebsgeheimnis geschützt sein.
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d)
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Liegen einem ausgeschiedenen Mitarbeiter während der Beschäftigungszeit angefertigte schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Computer abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Betriebsgeheimnis seines
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früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis auch dann unbefugt im Sinne von
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§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung in der Lage ist, das als
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Verletzung des Betriebsgeheimnisses beanstandete Verhalten ohne Nutzung dieser Unterlagen
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vorzunehmen.
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BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - OLG Koblenz
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LG Koblenz
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ECLI:DE:BGH:2018:220318UIZR118.16.0
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 22. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin
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Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2016 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin ist Teil des F.
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-Medical-Care-Konzerns. Sie vertreibt
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im Rahmen des Konzerns in Deutschland Dialysefilter, die als Einmalartikel bei
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der Hämodialysebehandlung von nierenkranken Patienten eingesetzt werden,
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um Schadstoffe aus dem Blut zu entfernen. Die Hohlfasern, die in diesen Dialysefiltern verwendet werden, werden auf speziellen Spinnanlagen aus einer flüssigen Polymerlösung im Endlosverfahren hergestellt und zu Filtern verarbeitet.
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Diese Spinnanlagen werden von der Klägerin seit 1981 stetig fortentwickelt und
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in ihrem Auftrag hergestellt. Die Produktion der Fasern in den Spinnanlagen
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erfolgt mithilfe von Düsenblöcken, auf die Düsen (Düsenkörper) verbaut sind.
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Etwa im Jahr 1990 nahm die Klägerin die Spinnanalage "HEIDI II" mit Düsenblöcken mit jeweils 32 Düsen und einer Kapazität von 1024 Fäden ("Ends") in
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Betrieb. Die Düsenblöcke bestehen aus drei Platten, nämlich Ober-, Mittel- und
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Unterplatte, auf denen 32 Düsen bzw. Düsenkörper angebracht sind. Die Faserspinnanlagen verkauft die Klägerin nicht an außerhalb des Konzernverbunds
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stehende Dritte. Im Jahr 1999 errichtete die Klägerin nach etwa zwei Jahre andauernden Vorarbeiten die weiter entwickelte Faserspinnanlage "HEIDI I" mit
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einem Düsenblock mit 48 Düsen und einer Kapazität von 1536 Fäden.
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Die Beklagte zu 1 stellt her und vertreibt Faserspinnanlangen zur Produktion synthetischer Hohlfasern für Dialysefilter. Der Beklagte zu 2 ist Chemiker, der über die Herstellung von Kohlenstoff-, Hohl- und PAN-Fasern promoviert hat. Er war in der Zeit von 1982 bis 1989 bei einem Wettbewerber der Klägerin mit der Herstellung von Lösungsspinnanlagen für Membranhohlfäden befasst. Von November 1990 bis Juni 1993 war er bei der Rechtsvorgängerin der
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Klägerin als Produktionsleiter für den Bereich "Membranherstellung" beschäftigt
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und mit der Herstellung von Düsen betraut. In diesem Zusammenhang hatte er
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Zugang zu technischen Zeichnungen und Datensätzen der Rechtsvorgängerin
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der Klägerin. In seinem Arbeitsvertrag war er zur Geheimhaltung verpflichtet.
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Die Anstellung des Beklagten zu 2 wurde durch einen Auflösungsvertrag
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nach Ablauf einer Freistellungsperiode zum Sommer 1993 beendet. Der Auflösungsvertrag enthielt eine Stillschweigensverpflichtung über alle Geschäfts- und
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Betriebsgeheimnisse, die dem Beklagten zu 2 während des Arbeitsverhältnisses bekannt geworden sind. Seit Juli 1993 ist der Beklagte zu 2 für die Beklagte
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zu 1 tätig, mittlerweile als deren Geschäftsführer. 1996 bot die Beklagte zu 1
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erstmals eine Faserspinnanlage mit 128 Düsen an. Mit Angebot vom 29. September 2004 (Anlage K 1) bot die Beklagte zu 1 erstmals eine Hohlfasermembranspinnanlage mit 1536 Fäden auf dem Markt an.
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Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten Hohlfaserspinnanlagen
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mit 1024 und 1536 Fäden unter Verwendung von Konstruktionszeichnungen,
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Plänen und anderen Informationen der Klägerin unzulässig nachgebaut. Sie
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sieht darin eine rechtswidrige Verwertung von Betriebsgeheimnissen sowie
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einen Verstoß gegen die vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung.
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Das Landgericht hat den Beklagten, soweit für das Revisionsverfahren
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von Bedeutung, unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten,
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Faserspinnanlagen des Typs "Hollow Fiber Membrane Spinning System 1536
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Ends" bestehend aus den Komponenten, die sich aus der Anlage A [= Anlage K 1] ergeben, sowie des Typs "1024 Ends" herzustellen, anzubieten
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und/oder in den Verkehr zu bringen.
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Das Landgericht hat die Beklagten außerdem zur Auskunftserteilung
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verurteilt und die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Die Beklagten
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haben gegen die Verurteilung Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zuletzt beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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hilfsweise,
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das angegriffene Urteil mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wird, Faserspinnanlagen
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der Typen "Hollow Fiber Membrane Spinning System 1536 Ends" sowie des
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Typs "1024 Ends" bestehend aus den Komponenten, die sich aus der Anlage A
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ergeben, herzustellen, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese
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über Spinndüsen nach Maßgabe einer der folgenden Konstruktionszeichnungen
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verfügen: [es folgen Abbildungen]
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sowie
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unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verbieten,
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Faserspinnanlagen des Typs "Hollow Fiber Membrane Spinning System 1536
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Ends" bestehend aus den Komponenten, die sich aus der Anlage A des Klageantrags ergeben, sowie des Typs "1024 Ends" herzustellen, anzubieten oder in
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den Verkehr zu bringen, wenn diese über Düsenblöcke mit 32 oder
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48 Spinndüsen verfügen, die einer oder mehrerer der folgenden Abbildungen
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entsprechen: [es folgen Abbildungen]
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Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision
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verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
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A. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge, einschließlich der Hilfsanträge, als unbegründet angesehen. Die Klägerin habe weder ein Betriebsgeheimnis noch eine Verletzungshandlung im Sinne von § 17 UWG hinreichend
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konkret vorgetragen. Dazu hat es ausgeführt:
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Die Verletzung eines Betriebsgeheimnisses gemäß § 17 UWG liege nicht
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vor. Tatsachen, für welche Geheimnisschutz beansprucht werde, seien von der
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Klägerin konkret zu bezeichnen. Vorliegend gehe es um eine 30 m lange Anlage, die aus einer Vielzahl technischer Bauteile und Anordnungen mit unterschiedlichen Funktionen im Rahmen des Produktionsprozesses bestehe. Es sei
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von der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht konkret dargetan,
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welcher Teil oder welches Element ihrer Anlagen des Typs "1024 und 1536
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Ends" ein Betriebsgeheimnis darstelle. Die Klägerin habe auch nicht ausgeführt, welcher Konstruktionsplan der Spinnanlagen, gegebenenfalls in welchem
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einzelnen Teil oder Bereich, ein Betriebsgeheimnis enthalte.
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Die Klägerin habe ferner nicht hinreichend dargetan, dass der Beklagte
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zu 2 von der Klägerin erlangte Kenntnisse unbefugt verwertet habe. Allein der
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Umstand, dass die Anlagen der Parteien Übereinstimmungen aufwiesen, lasse
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einen solchen Schluss nicht zu. Ein Schutz vor Geheimnisübernahme bestehe
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nicht, solange die Übernahme auf redlich erworbenem Erfahrungswissen beruhe und Übereinstimmungen der Anlagen das Ergebnis zulässiger Entwicklungsarbeit sein könnten.
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Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass das behauptete Betriebsgeheimnis interessierten Fachkreisen nicht bekannt sei und von ihnen nicht als technisch sinnvolle Lösung eines Problems angewendet werde. Sie habe das von
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ihr ohnehin nicht konkret bezeichnete Betriebsgeheimnis auch nicht von einem
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seitens des Beklagten zu 2 redlich erworbenen Erfahrungswissen abgegrenzt.
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Den Beklagten sei es deshalb nicht möglich, der Behauptung einer unbefugten
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Verwertung eines Betriebsgeheimnisses rechtswirksam entgegenzutreten.
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Der Klägerin stünden auch keine vertraglichen Ansprüche zu. Da die
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Klägerin kein Betriebsgeheimnis aufgezeigt habe, das über das offenkundige
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Wissen eines Fachmanns hinausgehe, sei nicht erwiesen, dass der Beklagte
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zu 2 eine vertragliche Pflicht zur Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen verletzt habe.
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Die im Berufungsverfahren geltend gemachten Hilfsanträge der Klägerin
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seien zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Die Bezugnahme auf die
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Konstruktionszeichnungen der Spinndüse und des Düsenkörpers entsprächen
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nicht den Anforderungen an die Darstellung eines konkreten Betriebsgeheimnisses, da die Klägerin nicht dargelegt habe, welches Element der in den Konstruktionszeichnungen enthaltenen Teile der Spinndüse bzw. des Düsenkörpers
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ein Betriebsgeheimnis darstelle.
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B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er-
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folg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung
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der Sache an das Berufungsgericht. Die Annahme des Berufungsgerichts, die
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Klägerin habe weder ein Betriebsgeheimnis noch eine unbefugte Verwertung im
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Sinne von § 17 Abs. 2 UWG hinreichend konkret vorgetragen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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I. Der Unterlassungshauptantrag der Klägerin ist hinreichend bestimmt.
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1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der
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Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entschei-
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dung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht
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überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15,
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GRUR 2017, 537 Rn. 12 = WRP 2017, 542 - Konsumgetreide; Urteil vom
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5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 Rn. 10 = WRP 2018, 190
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- Betriebspsychologe). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung oder die
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konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. nur BGH,
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Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 131 [juris Rn. 19]
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- Farbmarkenverletzung I; Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009,
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1075 Rn. 10 = WRP 2009, 1377 - Betriebsbeobachtung; Urteil vom 6. Oktober
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2011 - I ZR 54/10, GRUR 2012, 405 Rn. 11 = WRP 2012, 461 - Kreditkontrolle;
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Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 12 = WRP 2013,
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1339 - Einkaufswagen III) und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung
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des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll (BGH, Urteil
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vom 12. Juli 2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 [juris Rn. 54] = WRP 2001,
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1294 - Laubhefter; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 12 - Einkaufswagen III).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist der Unterlassungsantrag hinreichend
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bestimmt gefasst.
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a) Das von der Klägerin mit dem Hauptantrag zu I begehrte Verbot bezieht sich auf Faserspinnanlagen der Beklagten zu 1 gemäß der Angebotsbeschreibung nach Anlage A mit 1536 Fäden und damit auf eine konkrete Verletzungsform. Der Klagevortrag lässt unzweideutig erkennen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt
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des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll (dazu unter B II 1 c).
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b) Der Klageantrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil er keine verbale
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Beschreibung der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, GRUR
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2008, 727 Rn. 9 = WRP 2008, 1085 - Schweißmodulgenerator; BGH, GRUR
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2013, 1052 Rn. 12 - Einkaufswagen III). Eine solche Beschreibung ist nicht erforderlich, wenn sich - wie im Streitfall - das vom Kläger begehrte Verbot gegen
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eine konkrete Verletzungsform richtet (BGH, Urteil vom 1. Juli 1960
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- I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 42 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse; BGH,
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GRUR 2008, 727 Rn. 9 f. - Schweißmodulgenerator; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 11 = WRP 2013, 1188 - Regalsystem). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz nicht
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dazu führen darf, dass der Kläger unter Hintanstellung seiner berechtigten Geheimhaltungsinteressen gezwungen ist, im Klageantrag Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu offenbaren (vgl. zum Spannungsverhältnis von Bestimmtheitsgrundsatz und Geheimnisschutz Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen,
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UWG, 36. Aufl., § 17 Rn. 64; Harte-Bavendamm in Harte/Henning, UWG,
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4. Aufl., § 17 Rn. 60; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 17 UWG Rn. 53).
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c) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten im Unklaren dar-
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über gelassen werden, welche konkrete Ausführungsform den Gegenstand des
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begehrten Verbots bildet. Die Konfiguration der im Unterlassungsantrag beschriebenen Spinnanlage der Beklagten zu 1 ist zwischen den Parteien nicht
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streitig. Insbesondere haben die Beklagten nicht behauptet, dass die Beklagte
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zu 1 Spinnanlagen gemäß dem in der Antragsanlage A niedergelegten Angebots nicht oder allein mit für den Streitfall bedeutsamen unterschiedlichen technischen Spezifikationen herstelle oder hergestellt habe.
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d) Der Antrag erfasst die konkrete Verletzungsform auch, soweit er sich
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auf eine Faserspinnanlage mit 1024 Fäden bezieht. Zwar bezieht sich die im
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Antrag in Bezug genommene Anlage A ausdrücklich nur auf eine Anlage mit
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"1536 Ends". Nach dem Klagevorbringen ist die Spinnanlage mit 1536 Fäden
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aber lediglich eine einfache Vergrößerung der Anlage mit 1024 Fäden; die Spezifikationen sind für beide Spinnanlagen bis auf die Anzahl der Fäden identisch.
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Abweichendes hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird auch von
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der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht.
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3. Die Klägerin hat auch den Klagegrund bestimmt bezeichnet.
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a) Die Klägerin hat ihre Klageanträge sowohl auf deliktische Ansprüche
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wegen Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß § 17
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UWG als auch auf vertragliche Ansprüche wegen Verletzung einer Geheimhaltungsabrede gestützt. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Klagegründe
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und damit um verschiedene Streitgegenstände (vgl. BGH, GRUR 2013, 397
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Rn. 14 - Peek & Cloppenburg III; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG,
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3. Aufl., § 12 Rn. 277; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 12
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Rn. 2.23l). Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte
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Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Die Klägerin hat daher klarzustellen, in welcher Reihenfolge sie die Streitgegenstände geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011
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- I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I; Urteil vom 23. September 2015
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- I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 38 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/
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Santander-Rot; Urteil vom 2. Juni 2016 - I ZR 75/15, GRUR 2017, 75 Rn. 11 =
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WRP 2017, 74 - Wunderbaum II). Diese Klarstellung kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR
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2017, 397 Rn. 28 = WRP 2017, 434 - World of Warcraft II).
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b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat in der Revisions-
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verhandlung klargestellt, dass sie ihre Klageanträge in erster Linie auf § 17
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Abs. 2 UWG stützt, in zweiter Linie auf allgemeines Deliktsrecht und weiter
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hilfsweise auf die vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung.
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II. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch
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wegen unbefugter Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 3 Abs. 1,
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§ 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 UWG aF bzw. § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 UWG, jeweils in
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Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG kann nicht mit der vom Berufungsgericht
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gegebenen Begründung verneint werden. Das Berufungsgericht hat zum einen
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zu hohe Anforderungen an die Darlegung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses gemäß § 17 UWG gestellt (dazu unter B II 1). Die Beurteilung des
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Berufungsgerichts im Hinblick auf die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG maßgebliche Verletzungshandlung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand
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(dazu unter B II 2). Damit fehlt auch der Verneinung vertraglicher Ansprüche
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durch das Berufungsgericht eine tragfähige Grundlage (dazu unter B II 3).
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1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe bereits kein
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Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dargelegt, welches die Beklagten verletzt
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haben könnten, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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a) Nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist es untersagt, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unbefugt zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, das durch
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eine Mitteilung nach § 17 Abs. 1 UWG erlangt wurde oder durch eine eigene
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oder fremde Handlung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG sich unbefugt verschafft
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oder gesichert worden ist, wenn zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz,
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zugunsten eines Dritten oder in der Absicht gehandelt wird, dem Inhaber des
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Unternehmens Schaden zuzufügen. Bei diesem Tatbestand handelt es sich,
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soweit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr betroffen ist, um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF (vgl. BGH,
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Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Rn. 17 = WRP 2006,
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1511 - Kundendatenprogramm; Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06,
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GRUR 2009, 603 Rn. 22 = WRP 2009, 613 - Versicherungsuntervertreter; Urteil
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vom 23. Februar 2012 - I ZR 136/10, GRUR 2012, 1048 Rn. 22 = WRP 2012,
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1230 - MOVICOL-Zulassungsantrag; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen
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aaO § 17 Rn. 52; Harte-Bavendamm in Harte/Henning aaO § 17 Rn. 43).
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Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG ist jede
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im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache, die nicht
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offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und
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nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des
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Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, GRUR 2006, 1044
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Rn. 19 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 13 - Versicherungsuntervertreter, jeweils mwN). Betriebsgeheimnisse technischer Natur sind insbesondere Konstruktionen, Konstruktionszeichnungen, Rezepte, Herstellungsverfahren, technische Zusammensetzungen sowie die Funktionsweise einer Anlage (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - Ib ZR 21/62, GRUR 1964, 31, 32 [juris
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Rn. 16] = WRP 1963, 333 - Petromax II; Urteil vom 19. November 1982
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- I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 180 [juris Rn. 11] = NJW 1984, 239 - StapelAutomat; Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 38] = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 17 Rn. 12a mwN).
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b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin ein
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solches Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis nicht ausreichend dargelegt habe.
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Es hat angenommen, die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe nicht
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konkret dargetan, welcher Teil oder welches Element ihrer Spinnanlagen der
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Typen "1024 und 1536 Ends" ein Betriebsgeheimnis darstelle. Die Klägerin habe auch nicht ausgeführt, welcher Konstruktionsplan der Spinnanlagen, gegebenenfalls in welchem einzelnen Teil oder Bereich, ein Betriebsgeheimnis enthalten solle. Die Beklagten wüssten nicht, welche Teile innerhalb der 30 m langen und aus 15 Baugruppen bestehenden Anlage geändert werden müssten,
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um dem von der Klägerin beanspruchten Verbot zu entgehen.
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Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entge30
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gen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin konkret vorgetragen,
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welche Teile ihrer Spinnanlagen sie als Betriebsgeheimnis ansieht.
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aa) Das Landgericht hat auf der Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten angenommen, dass es sich bei der Spinnanlage der Klägerin, insbesondere bei den Maßen und Anordnungen der Düsenkörper und Düsenblöcke, um ein Betriebsgeheimnis handele. Die Düsenkörper und Düsenblöcke stellten zentrale Elemente für den technischen Betriebsablauf der Spinnanlage dar und seien für Außenstehende nicht offenkundig, sondern nur einem
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begrenzten Personenkreis innerhalb des Betriebs der Klägerin bekannt. Die
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Klägerin habe auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Umstände. Die Gestaltung der Düsenblöcke und Spinndüsen sei
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sehr "know-how-intensiv". Die Anordnung und Gestaltung der Spinndüsen auf
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den einzelnen Düsenblöcken stellten die Kerntechnologie der gesamten Anlage
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dar. Auch der Düsenblock an sich gehöre zum "Key-Equipment".
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Mit dieser Beurteilung hat das Landgericht Betriebsgeheimnisse festgestellt. Die konkreten Maße und Anordnungen der Düsenkörper und Düsenblöcke, die in Konstruktionsplänen und im Endprodukt selbst verkörpert sind,
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kommen als Betriebsgeheimnis in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2003, 356, 358
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[juris Rn. 38] - Präzisionsmessgeräte).
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bb) Das Landgericht hat seine Beurteilung auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin und den zu seinem Beweis eingeholten
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Sachverständigengutachten getroffen. Die Klägerin hat sich zudem das Ergebnis der Sachverständigengutachten und in der Berufungsinstanz die für sie
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günstigen Feststellungen des Landgerichts zu Eigen gemacht. Dadurch hat die
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Klägerin konkrete Tatsachen dargetan, die nach ihrer Ansicht Betriebsgeheimnisse darstellen. Der auf das Verbot von konkreten Spinnanlagen gerichtete
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- 13 -
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Unterlassungsantrag ist begründet, wenn die beanstandeten Spinnanlagen Düsenkörper und Düsenblöcke mit den von der Klägerin vorgetragenen Maßen
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und Anordnungen enthalten. Eine weitere Präzisierung im Klagevorbringen,
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durch welche Einzelheiten das Betriebsgeheimnis verkörpert wird, hat entgegen
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der Ansicht des Berufungsgerichts keine Bedeutung für die Begründetheit des
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auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Antrags, sondern nur
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für dessen Reichweite, namentlich die Frage, ob auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen vom Unterlassungsgebot erfasst werden (vgl. BGH, GRUR
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2008, 727 Rn. 17 f. - Schweißmodulgenerator).
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c) Das Berufungsgericht ist außerdem von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab für die Beurteilung ausgegangen, wann eine Tatsache nicht offenkundig ist und daher als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis in Frage kommt.
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aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe im Hinblick auf den Gesichtspunkt der fehlenden Offenkundigkeit nicht dargelegt, dass
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das behauptete Betriebsgeheimnis interessierten Fachkreisen nicht bekannt sei
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und von ihnen nicht als technisch sinnvolle Lösung eines Problems angewendet
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werde. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass Offenkundigkeit
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auch durch Versendung von Angeboten, Werbung, Patentanmeldungen usw.
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herbeigeführt werden könne. Die Klägerin habe das von ihr geltend gemachte
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Betriebsgeheimnis auch nicht von einem durch den Beklagten zu 2 redlich erworbenen Erfahrungswissen abgegrenzt. Es sei den Beklagten deshalb nicht
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möglich gewesen, der Behauptung einer unbefugten Verwertung eines Betriebsgeheimnisses wirksam entgegenzutreten. Die Beklagten seien nicht in der
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Lage, ihre Behauptung zu belegen, dass ihre Spinnanlagen auf eigenem Erfahrungswissen beruhten, dem Stand der Technik entsprächen oder aber offenkundig seien.
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bb) Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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(1) Das Berufungsgericht ist von einem unzutreffenden Begriff der Offen37
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kundigkeit ausgegangen.
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Eine den Geheimnischarakter einer Tatsache ausschließende Offenkundigkeit liegt vor, wenn die Tatsache allgemein bekannt ist (BGH, GRUR 2008,
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727 Rn. 19 - Schweißmodulgenerator; GRUR 2012, 1048 Rn. 31 - MOVICOLZulassungsantrag; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 17 Rn. 7).
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Dass die Tatsache einem begrenzten - wenn auch unter Umständen größeren Personenkreis zugänglich war, steht der Annahme eines Betriebsgeheimnisses
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nicht entgegen (BGH, GRUR 2012, 1048 Rn. 31 - MOVICOL-Zulassungsantrag). Insbesondere wird der Geheimnischarakter im Allgemeinen nicht
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dadurch aufgehoben, dass Vorgänge in einem Produktionsbetrieb den dort Beschäftigten bekannt werden (BGH, GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 40] - Präzisionsmessgeräte).
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Die vom Berufungsgericht als maßgeblich erachtete Zuordnung einer
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Tatsache zum Stand der Technik ist für die Frage einer den Geheimnischarakter ausschließenden allgemeinen Bekanntheit dagegen ohne Bedeutung. Auch
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wenn der allgemeine Stand der Technik regelmäßig durch Veröffentlichung bekannt ist, kann eine Offenkundigkeit von den zugrunde liegenden Fertigungsmethoden nicht ohne weiteres angenommen werden (BGH, GRUR 2003, 356,
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358 [juris Rn. 39] - Präzisionsmessgeräte). Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es vielmehr darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch
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zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann (vgl. BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 19 - Schweißmodulgenerator; GRUR
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2012, 1048 Rn. 21 - MOVICOL-Zulassungsantrag). Insbesondere die auch im
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Streitfall in Rede stehende Nutzung von Konstruktionsplänen, in denen Maße
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und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind, wird
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regelmäßig in erheblichem Umfang eigene Konstruktionsarbeit ersparen (vgl.
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BGH, GRUR 1964, 31, 33 [juris Rn. 26] - Petromax II; GRUR 2003, 356, 358
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[juris Rn. 38] - Präzisionsmessgeräte). Deshalb können solche Konstruktionspläne als Betriebsgeheimnis geschützt sein.
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Das Berufungsgericht hat zudem rechtsfehlerhaft angenommen, für die
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Darlegung eines Betriebsgeheimnisses sei erforderlich, dass die Klägerin die
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als geheim behaupteten Tatsachen von einem redlich erworbenen Erfahrungswissen des Beklagten zu 2 abgrenze und dazu Vortrag halte. Für die Prüfung
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des Vorliegens eines Betriebsgeheimnisses ist es ohne Belang, ob ein Mitarbeiter die entsprechenden Umstände kennt. Der Geheimnischarakter einer Tatsache wird regelmäßig nicht dadurch aufgehoben, dass Vorgänge in einem Produktionsbetrieb den dort Beschäftigten bekannt werden (BGH, GRUR 2003,
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356, 358 [juris Rn. 40] - Präzisionsmessgeräte). Ob ein (ehemaliger) Mitarbeiter
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fachliches Erfahrungswissen hat, das ihn auch ohne Benutzung von während
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seines Beschäftigungsverhältnisses erhaltenen oder selbst gefertigten Unterlagen in die Lage versetzt, das als Verletzung eines Betriebsgeheimnisses beanstandete Verhalten vorzunehmen, ist allenfalls für die Frage erheblich, welche
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Verwertungshandlungen rechtlich zulässig sind (vgl. unter B II 2).
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(2) Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf das Merkmal der Offenkundigkeit zudem entgegen § 286 Abs. 1 ZPO die Umstände des Streitfalls sowie
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das Vorbringen der Parteien nicht hinreichend gewürdigt.
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Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Spinnanlagen der Klägerin Eigenentwicklungen darstellen, die nicht verkauft werden; verkauft werden
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lediglich die mit diesen Anlagen hergestellten Dialysefilter. Es hat ferner festgestellt, dass der Beklagte zu 2 im Anstellungsvertrag eine - auch nachvertragliche - allgemeine Geheimhaltungsvereinbarung mit der Klägerin eingegangen
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war, die im Auflösungsvertrag ebenfalls zu finden war. Hinzu kommt, dass nach
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den Feststellungen des Landgerichts, die es aufgrund der sich von der Klägerin
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zu Eigen gemachten Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen getroffen hat, die Maße und Anordnung der Düsenkörper und -blöcke sowie zahlreiche weitere übereinstimmende Umstände nicht allgemein bekannt, sondern nur
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einem eng begrenzten Personenkreis innerhalb der Belegschaft der Klägerin
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zugänglich waren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätten sich
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die vom Beklagten zu 2 erlangten Vorteile in der Entwicklungs- und Konstruktionszeit hinsichtlich des gesamten Spinnsystems auf etwa 1.000 Stunden belaufen. Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit das Berufungsgericht auf eine mögliche Offenkundigkeit durch "Angebote,
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Werbung oder Patentanmeldungen" abgestellt hat, rügt die Revision mit Erfolg,
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dass es im Hinblick auf solche Umstände an entsprechenden Feststellungen
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fehlt.
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2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts im Hinblick auf die gemäß § 17
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Abs. 2 Nr. 2 UWG maßgebliche Verletzungshandlung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, allein der vom Landgericht
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nach entsprechender Beweisaufnahme festgestellte Umstand, dass die Anlagen der Parteien Übereinstimmungen aufwiesen, lasse nicht den Schluss zu,
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dass der Beklagte zu 2 von der Klägerin erlangte Kenntnisse unbefugt verwertet
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habe. Die Feststellung konstruktiver Übereinstimmungen könne allenfalls ein
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Indiz für eine unlautere Übernahme sein, wenn und soweit sich die Übereinstimmungen nicht durch Erfahrungswissen erklären ließen und nicht offenkundig seien. Es bestehe kein Schutz vor Geheimnisübernahme, solange die
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Übernahme auf redlich erworbenem Erfahrungswissen beruhe und nicht feststehe, dass Übereinstimmungen der Anlagen das Ergebnis zulässiger Entwicklungsmaßnahmen sein könnten. Der Beklagte zu 2 habe sich über viele Jahre
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mit Faserspinnanlagen und -technologie befasst. Nach den Ausführungen der
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erstinstanzlich gehörten Sachverständigen sei der Beklagte zu 2 in der Lage,
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aufgrund seines Erfahrungswissens nicht nur eine Faserspinnanlage insgesamt, sondern auch selbständig, ohne Zuhilfenahme von Konstruktionszeichnungen, einen Düsenblock zu fertigen. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu
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2 im November 1992 bei der Klägerin ausgeschieden sei und ein erstes Angebot der Beklagten zu 1 für eine Faserspinnanlage mit 128 Düsen erst 1996 erfolgt sei, komme auch dem wettbewerbsrechtlichen Erhaltungsinteresse der
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Beklagten, das heißt der Möglichkeit, eigenes Erfahrungswissen weiter zu benutzen und zu vertiefen, besondere Bedeutung zu.
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b) Diese Beurteilung ist nicht rechtsfehlerfrei.
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aa) Allerdings darf ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden,
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wenn er - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat - keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGH, GRUR 2002, 91, 92 [juris Rn. 47] - Spritzgießwerkzeuge; GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich dies nur auf Informationen bezieht, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH,
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|
Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 [juris Rn. 26] =
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WRP 1999, 912 - Weinberater; BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter). Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses
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auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen
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nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen
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noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er
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während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember
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2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 [juris Rn. 26] = WRP 2003, 642
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- Verwertung von Kundenlisten; BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter). Ein
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ausscheidender Mitarbeiter ist nicht berechtigt, sein erlangtes Wissen durch die
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Mitnahme oder Entwendung von Konstruktionsunterlagen aufzufrischen, zu sichern und als in diesen Unterlagen verkörpertes Know-how für eigene Zwecke
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zu bewahren und weiterzuverwenden (vgl. BGH, GRUR 2003, 356, 358 [juris
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Rn. 30] - Präzisionsmessgeräte; GRUR 2006, 1044 Rn. 14 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter). Liegen dem
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ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise
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in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook
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abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses
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Geheimnis unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH, GRUR 2006,
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1044 Rn. 14 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter). Ein solcher Makel verliert nicht schon deshalb an wettbewerbsrechtlicher Bedeutung, weil der Beklagte in der Lage ist, solche Geräte
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oder Geräteteile selbst zu entwickeln (vgl. BGH, GRUR 2003, 356, 358 [juris
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Rn. 28] - Präzisionsmessgeräte).
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bb) Das Berufungsgericht hat ferner die vom Landgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zu der Frage außer Acht
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gelassen, ob der Beklagte zu 2 die streitgegenständlichen Düsenkörper und
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Düsenblöcke aus dem Gedächtnis konstruieren konnte. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Beklagte zu 2 während seiner Arbeitstätigkeit für
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die Klägerin als Produktionsleiter nur indirekt mit den Düsenblöcken der Spinnanlagen befasst gewesen. Das Landgericht hat angenommen, angesichts der
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Vielzahl der Übereinstimmungen bei den streitgegenständlichen Spinnanlagen
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und insbesondere den Layouts und Einzelmaßen der jeweiligen Düsenblöcke,
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erscheine eine nachschaffende Übernahme ohne Verwendung von Konstruktionszeichnungen, Spezifikationen, Fotos oder Detailskizzen als ausgeschlossen.
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Es bestehe keine realistische Möglichkeit, dass der Beklagte zu 2 nach dem
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Ausscheiden aus dem Unternehmen der Klägerin in der Lage gewesen sei, die
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- 19 -
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Detailmaße und Anordnungen der Spinnanlage aus dem Kopf nachzuarbeiten.
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Insgesamt ließen sich die zahlreichen technologischen und geometrischen
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Übereinstimmungen bezüglich der Hohlfasermembranspinnanlagen mit 1014
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und mit 1536 Fäden, die in den detaillierten und gut nachvollziehbaren Darlegungen der gerichtlichen Sachverständigen im Einzelnen beschrieben worden
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seien, sowie die Mitteilung des Beklagten zu 2, auf den Konstruktionszeichnungen seien die Fertigungstoleranzen seitens der Beklagten zu 1 vor Übergabe
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der Pläne an die Sachverständigen bewusst entfernt worden, in der Gesamtschau nur den Schluss zu, dass die von der Beklagten zu 1 zum Zwecke der
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Gewinnerzielung auf dem Markt angebotenen Anlagen unter Verwendung von
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Plänen, Konstruktionszeichnungen oder anderen verkörperten Informationen
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der Klägerin hergestellt worden seien.
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Abweichende eigene Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es ist vielmehr selbst im Einklang mit den Feststellungen des Landgerichts davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Klägerin Zugang zu technischen Zeichnungen und Datensätzen hatte.
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3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe kein Betriebsgeheimnis dargelegt, so dass dahinstehen könne, ob die in Rede stehenden Anträge wegen einer Verletzung
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von wirksam getroffenen vertraglichen Abreden über eine Geheimhaltung gerechtfertigt sein können, ebenfalls eine tragfähige Grundlage fehlt.
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III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, weil das Berufungsgericht wesentliche zur Beurteilung des Klagebegehrens erforderliche tatrichterliche Feststellungen noch nicht getroffen
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hat. Die Voraussetzungen des § 563 Abs. 3 ZPO, wonach das Revisionsgericht
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in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Aufhebung des Urteils nur
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wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte
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Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif
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ist, liegen nicht vor, wenn das Sachverhältnis bisher nur vom erstinstanzlichen
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Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch nicht gemäß
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§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der
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Richtigkeit der Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts begründen (vgl.
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BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Rn. 27).
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IV. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO besteht grundsätzlich eine Bindung des
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Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts. Diese Regelung dient der Konzentration der Tatsachenfeststellung in der ersten Instanz
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(BGHZ 162, 313, 315 [juris Rn.13]). Die in dieser Vorschrift geregelte Bindung
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entfällt, sofern konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete
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Anhaltspunkte können sich aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei
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der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGHZ 159, 254, 258
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[juris Rn. 15]; BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - VI ZR 110/13, NJW 2014, 74
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Rn. 7 mwN). Aber auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen
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sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn
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konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig
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oder unrichtig sind (BGHZ 162, 313, 317 [juris Rn. 6]). Sofern die Tatsachen-
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feststellungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen
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wurden, kann auch die Unvollständigkeit des Gutachtens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen wecken (Saenger/Wöstmann,
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ZPO, 7. Aufl., § 529 Rn. 4).
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Wenn sich das Berufungsgericht im fortzusetzenden Berufungsverfahren
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aufgrund konkreter Anhaltspunkte von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BGHZ 162, 313, 317
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[juris Rn. 7]; BGH, Beschluss vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010,
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1095 Rn. 6). Beim Sachverständigenbeweis gilt im Grundsatz nichts anderes.
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Auch dort bedarf es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das
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Berufungsgericht, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will und insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus
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diesen ziehen will als der Erstrichter (vgl. BGH, BauR 2010, 1095 Rn. 8 mwN).
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2. Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen,
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ob die vom ersten Hilfsantrag erfassten Dimensionierungen der Spinndüse und
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des Düsenkörpers oder die vom zweiten Hilfsantrag erfassten Maße und Ausgestaltung der Düsenblöcke Schutz als Betriebsgeheimnis der Klägerin beanspruchen können. Hierzu wird es die bereits vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu bewerten oder eigene Feststellungen nachzuholen haben, sofern
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es auf eine Entscheidung über die Hilfsanträge ankommt.
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Koch
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Löffler
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Feddersen
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Schwonke
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Schmaltz
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Vorinstanzen:
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LG Koblenz, Entscheidung vom 30.10.2013 - 10 O 354/05 OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.05.2016 - 9 U 1382/13 -
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