Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/i_zr_110-10.pdf.txt

112 lines
5.5 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 110/10
vom
17. August 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 20. Mai 2010 zugelassen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 20. Mai 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 21.304,35 €.
Gründe:
1
I. Die Klägerin, eine freiberufliche Designerin, macht gegen die Beklagte
wegen der Verletzung ihres Urheberrechts an verschiedenen Glas- bzw. Porzellan-Dekoren Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung
der Schadensersatzpflicht und Herausgabe von Originalzeichnungen geltend.
2
Das Landgericht hat der Klage bis auf den Herausgabeanspruch stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat allerdings Ziffer I des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung
-3-
insofern neu gefasst, als es anstelle einer Kopie der Anlage K 22, die Abbildungen der von der Klägerin gestalteten Dekore zeigt, eine Farbkopie der Anlage K 1, die Abbildungen der von der Beklagten hergestellten und mit Dekoren
versehenen Gläser enthält, in den Urteilstenor aufgenommen hat.
3
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Mit der Revision will sie
ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen, soweit ihre Verurteilung
durch das Berufungsgericht über die in Anlage K 1 enthaltenen Abbildungen
hinausgeht. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
4
II. Die statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch der Beklagten auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat und
deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
5
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz
am 22. April 2010 den Antrag auf Zurückweisung der Berufung "mit der Maßgabe gemäß Schriftsatz vom 3. September 2009" gestellt und damit - wie in jenem
Schriftsatz angekündigt - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die in Anlage K 1 wiedergegebenen Abbildungen der Serien "Traumwelten", "Ritterspiele" und "Just married" auf Gläsern und sonstigen Gegenständen, welche aus Glas und/oder Porzellan gefertigt sind, zu vervielfältigen
und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu
lassen.
-4-
6
Das Berufungsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Dabei hat es im
Urteilstenor die Anlage K 1 wiedergegeben. Bei dieser Anlage handelt es sich
nicht um die von der Klägerin mit der Klageschrift vom 15. November 2006 als
Anlage K 1 vorgelegte Schwarz-Weiß-Kopie eines Prospekts, sondern um eine
von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2009 als Anlage K 1 eingereichte Farbkopie dieses Prospekts. Diese Farbkopie enthält gegenüber der
Schwarz-Weiß-Kopie drei weitere Seiten (vgl. BU 14-16) mit Abbildungen von
vier weiteren Dekoren, nämlich eines Dekors mit der Bezeichnung "Die vier
Elemente" (BU 14 unten rechts) und drei weiteren Dekoren ohne Bezeichnung
(BU 16).
7
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die
Klägerin diese zuletzt vorgelegte Farbkopie zum Gegenstand ihres zuletzt gestellten Klageantrags gemacht hat. Es hat der Klägerin daher entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr zugesprochen, als sie beantragt hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde rügt jedoch mit Recht,
dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör beruht. Die Klägerin hat die um
drei Seiten und vier Dekore umfangreichere Farbkopie des Prospekts mit
Schriftsatz vom 28. Oktober 2009 "nur für das Gericht" zur Akte gereicht. Das
Berufungsgericht hat diese Farbkopie in seinen Urteilstenor aufgenommen,
ohne sie zuvor der Beklagten zur Kenntnis und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Damit hat es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es ist nicht auszuschließen,
dass die Beklagte - wäre ihr rechtliches Gehör gewährt worden - darauf hingewiesen hätte, dass die Farbkopie der Anlage K 1 mehr Dekore als die SchwarzWeiß-Kopie der Anlage K 1 enthält, und das Berufungsgericht die Verurteilung
der Beklagten dann nicht auf diese weiteren Dekore erstreckt hätte.
-5-
8
III. Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 7 ZPO in dem der Beschwerde stattgebenden
Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen. Von
dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch.
Bornkamm
Büscher
Koch
Schaffert
Löffler
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.06.2009 - 21 O 20618/08 OLG München, Entscheidung vom 20.05.2010 - 6 U 3927/09 -