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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZB 2/16
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vom
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3. November 2016
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in der Rechtsbeschwerdesache
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ECLI:DE:BGH:2016:031116BIZB2.16.0
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2016 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
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Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 10. Dezember 2015
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wird auf Kosten der Antragstellerinnen als unzulässig verworfen.
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Wert des Beschwerdegegenstands: 150.000 €
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Gründe:
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I. Mit einem Kaufvertrag in englischer Sprache (Share Purchase and
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Assignment Agreement, nachfolgend SPA) erwarb die Antragstellerin zu 1 von
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den Antragsgegnern sämtliche Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter
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Haftung. Die Antragstellerin zu 2 übernahm in dem Kaufvertrag Garantien für
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die Verpflichtungen der Antragstellerin zu 1. Ein Teilbetrag des anfänglich zu
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zahlenden Kaufpreises in Höhe von 823.181 € wurde vereinbarungsgemäß zur
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Absicherung etwaiger Ansprüche der Antragstellerinnen wegen Garantieverletzungen auf ein Treuhandkonto eingezahlt, das von einem Treuhänder verwaltet
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wurde. Neben dem anfänglich zu zahlenden Kaufpreis sah Ziffer 4 SPA von der
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Geschäftsentwicklung der verkauften Gesellschaft abhängige jährliche Zahlungen vor (Earn-Out Amounts). Ziffer 4.3 SPA regelte das Verfahren im Fall von
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Streitigkeiten über Earn-Out Amounts. Falls der Vertreter der Verkäuferseite der
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Bestimmung der Höhe einer dieser Zahlungen widersprechen sollte, hatte er
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dies mit einer "Earn-Out Dispute Notice" anzuzeigen. War sodann zwischen
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den Parteien nicht innerhalb von 15 Werktagen eine einvernehmliche Einigung
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zu erzielen, konnte jede Partei verlangen, dass die Streitigkeit in dem Streitbeilegungsmechanismus gemäß Ziffer 13 SPA beigelegt wurde. Davon ausgenommen waren jedoch alle Streitigkeiten über die Berechnung des jährlichen
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Earn-Out Amounts, die durch einen "Earn-Out Schiedsrichter" geregelt werden
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sollten. Ziffer 4.3 SPA enthielt sodann nähere Einzelheiten zum Verfahren des
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"Earn-Out Schiedsrichters" und seinen Befugnissen. Ziffer 4.4 SPA sah vor,
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dass "Earn-Out Schiedsrichter" eine international anerkannte, unabhängige
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Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Büros in Israel und Berlin wie D.
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P.
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2
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oder
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sein musste.
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Ziffer 8 SPA regelte weiter die Rechte des Käufers bei Verletzungen von
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Verkäufergarantien. Zur Streitbeilegung bei Ansprüchen des Käufers aus einer
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Verletzung von Garantien bestimmte Ziffer 8.7.6 SPA in deutscher Übersetzung:
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Können Käuferin und Vertreter (der Verkäufer, Ergänzung durch den Senat)
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sich … bezüglich einer bestimmten Position oder Positionen oder eines Betrags
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oder Beträgen … nicht einigen, wird die Angelegenheit durch einen Schiedsrichter beigelegt, auf den die Parteien sich einigen, und eine derartige Entscheidung ist für die Verkäufer endgültig, bindend und abschließend. … Jede
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Entscheidung oder jeder Beschluss des Schiedsrichters kann bei jedem zuständigen Gericht vollstreckt werden. …
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Ziffer 13 SPA enthielt in deutscher Übersetzung folgende Regelung:
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13.1
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Alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich, ohne Einschränkung, Ansprüche auf Aufrechnung oder Gegenanspruch) oder dessen Gültigkeit entstehen, werden zunächst an den Chief Executive Officer von C.
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und den Vertreter (der Verkäufer, Ergänzung
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durch den Senat) weitergeleitet, die den Versuch machen werden, diesbezüglich eine für beide Seiten zufriedenstellende Vereinbarung zu finden.
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13.2
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Haben der Chief Executive Officer von C.
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und der Vertreter eine solche Vereinbarung nicht bis zum Ende des 20. Werktages erreicht, an dem eine
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solche Verweisung an sie vorgenommen wird, sind die Streitigkeiten dann von
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drei Schiedsrichtern gemäß der Schiedsordnung der Deutschen Institution für
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Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) ohne Rückgriff auf die ordentlichen Gerichte
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abschließend beizulegen. Der Gerichtsstand des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Diese Schiedsklausel unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Nach Abschluss des Kaufvertrags kam es zwischen den Parteien zu
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Streit über eine Verletzung von Verkäufergarantien. Die Antragstellerinnen
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machten gegenüber dem Treuhänder eine Schadensersatzforderung in Höhe
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von 740.324,97 € geltend. Der Treuhänder zahlte deswegen diesen vom Kaufpreis einbehaltenen Betrag nicht an die Antragsgegner aus. Daraufhin reichten
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die Antragsgegner gegen die Antragstellerinnen bei der Deutschen Institution
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für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) Schiedsklage ein, mit der sie verlangten, den
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Treuhänder zur Auszahlung des einbehaltenen Betrags in Höhe von
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740.324,97 € anzuweisen.
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Die Antragstellerinnen lehnten im Schiedsverfahren die Zuständigkeit
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des Schiedsgerichts für die den Treuhandbetrag betreffenden Ansprüche ab.
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Mit Zwischenschiedsspruch vom 9. April 2015 bejahte das Schiedsgericht seine
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Zuständigkeit.
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Die Antragstellerinnen beantragen, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die mit der Schiedsklage vom 2. Juli 2014 geltend gemachten Ansprüche unzuständig ist.
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Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet
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sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen, deren Zurückweisung die
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Antragsgegner beantragen.
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II. Das Oberlandesgericht hat das Schiedsverfahren hinsichtlich des vom
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Treuhänder einbehaltenen Betrags für zulässig gehalten. Dazu hat es ausgeführt:
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Der Wortlaut der Ziffern 13.2 und 8.7.6 SPA sei widersprüchlich. Während die Schiedsklausel in Ziffer 13.2 SPA an die Regelung in Ziffer 13.1 SPA
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anknüpfe, damit "alle Streitigkeiten" im Zusammenhang mit dem Vertrag oder
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dessen Gültigkeit erfasse und einem aus drei Schiedsrichtern nach den Regeln
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der DIS gebildeten Schiedsgericht zuweise, sehe Ziffer 8.7.6 SPA für Streitigkeiten in Bezug auf Verkäufergarantien seinem Wortlaut nach "einen Schiedsrichter" vor, "auf den die Parteien sich einigen", was auf die Zuständigkeit eines
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Einzelschiedsrichters hindeute. Dieser Widerspruch könne entweder durch eine
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einschränkende Auslegung der Ziffer 13.2 SPA unter Annahme einer Spezialität
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der Ziffer 8.7.6 SPA gelöst werden oder in Übereinstimmung mit dem Schiedsgericht im Sinne eines Vorrangs der Ziffer 13.2 SPA, wobei die Streitbeilegung
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durch einen Schiedsrichter gemäß Klausel 8.7.6 SPA als Hinweis auf die in Ziffer 13.2 SPA geregelte Zuständigkeit eines DIS-Schiedsgerichts zu verstehen
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sei. Anders als in Ziffer 4.3 SPA, die deutlich die Zuständigkeit des "Earn-Out
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Schiedsrichters" von dem Streitbeilegungsmechanismus in Ziffer 13 SPA abgrenze, fehlten in Ziffer 8.7.6 SPA sowohl die Vereinbarung von Verfahrensregeln als auch eine ausdrückliche Regelung zur Einschränkung der Schiedsvereinbarung in Ziffer 13.2 SPA. Dies begründe erhebliche Zweifel, ob Ziffer 8.7.6
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SPA gegenüber Ziffer 13.2 SPA eine eigenständige Schiedsklausel begründen
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solle. Entscheidend gegen ein Verständnis von Ziffer 8.7.6 SPA als eigenständige Schiedsklausel spreche jedenfalls die Interessenlage der Parteien. Eine
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Zersplitterung der Rechtsschutzverfahren liefe dem Interesse der Parteien an
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einem den Grundsätzen der Prozessökonomie entsprechenden, effektiven
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Rechtsschutz zuwider. Es bestünde auch die Gefahr, dass dieselben Rechts-
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fragen etwa hinsichtlich einer Vertragsauslegung bei Annahme getrennter
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Schiedsgerichte unterschiedlich beantwortet werden könnten, ohne dass eine
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einheitliche Rechtsanwendung in einem Rechtsmittelverfahren sicherzustellen
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wäre. Demgegenüber seien keine erheblichen Interessen der Parteien an einer
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Zuständigkeit verschiedener Schiedsgerichte zu erkennen.
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III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062
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Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
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einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
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erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Der von der Rechtsbeschwerde behauptete Verstoß des Oberlandesgerichts gegen das Verfahrensgrundrecht der Antragstellerinnen auf ein willkürfreies Verfahren aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Ohne Erfolg rügt die
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Rechtsbeschwerde, die Auslegung der Schiedsklauseln in Ziffer 8.7.6 und Ziffer 13.2 SPA durch das Oberlandesgericht sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar, schlechthin unhaltbar und damit objektiv willkürlich.
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a) Gerichtliche Entscheidungen verstoßen nicht schon dann gegen das
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Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss, dass die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden
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Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt,
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dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Ist eine Entscheidung derart
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unverständlich, dass sie sachlich schlechthin unhaltbar ist, so ist sie objektiv
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willkürlich (vgl. BVerfG [Kammer], NJW 1998, 2810, 2811). Danach kann eine
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Entscheidung gegen das Willkürverbot verstoßen, wenn das Gericht bei der
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Auslegung eines Vertrags anerkannte Auslegungsgrundsätze in besonderem
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Maße außer Acht gelassen hat oder eine sich als notwendig aufdrängende Ver-
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tragsauslegung unterblieben ist und dies der Verständlichkeit des angefochtenen Urteils entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004
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- V ZR 328/03, NJW 2005, 153, 154).
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b) Die Rechtsbeschwerde führt aus, das Oberlandesgericht habe die
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Formulierung in Ziffer 13.2 in Verbindung mit Ziffer 13.1 SPA, wonach ein DISSchiedsgericht für "alle Streitigkeiten" aus oder im Zusammenhang mit dem
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Unternehmenskaufvertrag zuständig sein solle, nicht in dem buchstäblichen
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Sinne verstehen dürfen, dass ausnahmslos jede derartige Streitigkeit von einem
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DIS-Schiedsgericht zu entscheiden sei. Zumindest Streitigkeiten über die Berechnung der jährlichen "Earn-Out Zahlung" fielen - wie auch das Oberlandesgericht einräume - in die Zuständigkeit eines besonderen "Earn-Out Schiedsrichters" gemäß Ziffer 4.3 SPA. Anhaltspunkte für einen Willen der Parteien, bei
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Vertragsschluss Ziffer 8.7.6 SPA eine vom Wortlaut abweichende Bedeutung
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beizumessen, seien weder festgestellt noch ersichtlich. Soweit das Oberlandesgericht weiter die Ansicht vertreten habe, es könne nicht darauf ankommen,
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dass sich Ziffer 8.7.6 SPA bei einem Verständnis als Hinweis auf die in Ziffer 13.2 SPA geregelte Zuständigkeit des DIS-Schiedsgerichts als überflüssig
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erweise, handele es sich um einen groben Verstoß gegen allgemein anerkannte
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Auslegungsgrundsätze. Danach sei bei mehreren möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, bei der einer Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukomme, wenn sie sich sonst als ganz oder teilweise sinnlos erweise.
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Schließlich sei das Auslegungsergebnis des Oberlandesgerichts mit dem
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Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung nicht zu
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vereinbaren. Es sei weder festgestellt noch ersichtlich, dass bei Vertragsschluss das Interesse einer Partei hervorgetreten wäre, eine "Zersplitterung"
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des schiedsgerichtlichen Rechtsschutzes zu vermeiden. Dagegen spreche
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schon die Begründung der besonderen Zuständigkeit eines "Earn-Out Schiedsrichters" gemäß Ziffer 4.3 SPA.
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c) Damit ist eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Antragstellerinnen auf ein objektiv willkürliches Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht schlüssig
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dargelegt.
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aa) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die vom Wortlaut her widersprüchlichen Klauseln der Ziffern 13.2 und 8.7.6 SPA seien im Wege der
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Auslegung so in Übereinstimmung zu bringen, dass dem Willen der Parteien,
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Streitigkeiten insbesondere auch über Garantieverletzungen unter Ausschluss
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des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen,
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Rechnung getragen werde. Sodann erörtert es die beiden Auslegungsmöglichkeiten der Spezialität der Ziffer 8.7.6 und des Vorrangs der Ziffer 13.2 SPA. Das
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Oberlandesgericht legt den Vertrag anhand von dessen Systematik und Entstehungsgeschichte sowie der Interessenlage der Parteien aus. Es hat damit ohne
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Rechtsfehler den Wortlaut der Ziffern 8.7.6 und 13 SPA zum Ausgangspunkt
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seiner Überlegungen gemacht und ist nicht unter Missachtung des Wortlauts
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der Ziffer 8.7.6 SPA am buchstäblichen Sinn der Ziffer 13.1 SPA haften geblieben.
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bb) Das Oberlandesgericht hat sich mit dem in Ziffer 4.3 SPA geregelten
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Streitbeilegungsverfahren befasst und im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend begründet, warum die dort zu einem "Earn-Out Schiedsrichter" getroffenen detaillierten Regelungen keinen Anlass zu der Annahme geben, dass
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in Ziffer 8.7.6 SPA abweichend von Ziffer 13.2 SPA für Garantieansprüche die
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Zuständigkeit eines Einzelschiedsrichters begründet werden sollte.
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cc) Das Oberlandesgericht hat ferner nicht gegen den Auslegungsgrundsatz verstoßen, dass bei mehreren möglichen Auslegungen einer Vereinbarung
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derjenigen der Vorzug zu geben ist, bei der der Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelung ansonsten als ganz
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oder teilweise sinnlos erweisen würde (vgl. BGH, Urteil vom 18. September
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2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 59 = WRP 2015, 356 - CT-Paradies,
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mwN). Dieser Grundsatz findet auf auslegungsbedürftige Vertragsklauseln Anwendung. Er betrifft aber nicht die Auflösung des Widerspruchs zwischen zwei
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Vertragsklauseln, die sich nach ihrem Wortlaut wechselseitig ausschließen. Für
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Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag der Parteien im Zusammenhang mit Garantieansprüchen kann entweder allein die Zuständigkeit eines Einzelschiedsrichters oder die alleinige Zuständigkeit eines DIS-Schiedsgerichts begründet sein.
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Zwischenlösungen, bei denen dem Wortlaut beider Vertragsklauseln teilweise
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Geltung verschafft werden könnte, sind nicht ersichtlich.
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Im Übrigen behält Ziffer 8.7.6 SPA in der Auslegung des Oberlandesgerichts jedenfalls die Funktion eines deklaratorischen, klarstellenden Hinweises
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auf die Schiedsklausel in Ziffer 13.2 SPA, womit die in Ziffer 8.7.6 SPA erfasste
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Fallgruppe vom gesondert geregelten Streitbeilegungsverfahren in Ziffer 4.3
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SPA abgegrenzt wird.
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dd) Das Oberlandesgericht hat auch nicht gegen den Auslegungsgrundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung verstoßen. Es
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hat im Einklang mit der Rechtsbeschwerde angenommen, dass sich aus der
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Entstehungsgeschichte des Vertrags keine für die Auslegung erheblichen Erkenntnisse gewinnen ließen. Das Oberlandesgericht legt auch dar, warum sich
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die Interessenlage der Parteien hinsichtlich der Zuständigkeit des "Earn-Out
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Schiedsrichters" gemäß Ziffer 4.3 SPA von derjenigen bezüglich Ziffer 8.7.6
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SPA unterscheiden konnte. Es hat angenommen, im Gegensatz zu der Regelung der Ziffer 4.3 SPA im Zusammenhang mit "Earn-Out Ansprüchen" sei nicht
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ersichtlich, dass in Bezug auf potentielle Ansprüche aus den verschiedenen
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Verkäufergarantien eine bestimmte fachliche Qualifikation eines Einzelschiedsrichters maßgeblich sein könnte. Das lässt schon deshalb keinen Rechtsfehler
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erkennen, weil sich die Tätigkeit des "Earn-Out Schiedsrichters" nach Ziffer 4.3
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SPA auf Fragen der Berechnung des "Earn-Out Anspruchs" beschränkt, die
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durch eine international angesehene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beantwortet werden sollen.
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Das Oberlandesgericht hat schließlich ausgeführt, dass eine über Ziffer 4.3 SPA hinausgehende Zersplitterung der Schiedsverfahren gerade bei
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umfassenden, über Ansprüche aus Verkäufergarantien hinausgehenden Streitigkeiten dem besonderen Interesse der Parteien an einem effizienten Rechtsschutz zuwiderlaufen würde. Es hat auf den erhöhten Aufwand der Parteien für
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das Betreiben paralleler Verfahren, höhere Verfahrenskosten sowie die Gefahren einer unterschiedlichen Beantwortung derselben Rechtsfragen und einer
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Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer hingewiesen, während andererseits
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keine erheblichen Interessen der Parteien ersichtlich seien, eine Zuständigkeit
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verschiedener Schiedsgerichte zu begründen. Diese tatrichterliche Würdigung
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lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil dem Oberlandesgericht ein
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symptomatischer Rechtsfehler unterlaufen ist.
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Die Beschwerde beanstandet insoweit erneut, dass die Ziffer 8.7.6 SPA
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in der Auslegung des Oberlandesgerichts überflüssig wäre, was gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoße. Dieses Auslegungsergebnis des Oberlandesgerichts, das der Vertragsklausel einen lediglich deklaratorischen Inhalt
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beimisst, ist indes nicht zu beanstanden.
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Das Oberlandesgericht hat auch nicht verkannt, dass es beim Gebot der
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interessengerechten Auslegung nicht darum geht, einem Rechtsgeschäft zu
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einem Inhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengemäß erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14,
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BGHZ 204, 231 Rn. 21). Es hat vielmehr beachtet, dass beim Grundsatz interessengerechter Auslegung maßgeblich der Einfluss ist, den das Interesse der
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Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe
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hatte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010,
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773 Rn. 14).
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Büscher
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Schaffert
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Koch
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Kirchhoff
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Feddersen
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Vorinstanz:
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OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.12.2015 - 26 SchH 4/15 -
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