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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 31/97
Verkündet am:
17. Februar 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung K 62 038/16 Wz
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des
29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom 14. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 8. Juli 1993 eingereichten Anmel-
dung Markenschutz für die Wortfolge
"Bücher für eine humanere Welt"
bezogen auf die Waren
"Bücher, Zeitschriften, Druckereierzeugnisse, Schallplatten, Compact
Disc, Kassetten, Filme (Video-, Fernseh-, Kinofilme) je bespielt".
-3-
Das Deutsche Patentamt hat die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatG GRUR 1997, 833).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat zwar die Markenfähigkeit des angemeldeten Zeichens bejaht; ebenso wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln könne Titeln anderer Druckerzeugnisse wie den Titeln von Büchern und Broschüren nicht von
vornherein die Fähigkeit abgesprochen werden, als Marke zu wirken. Das angemeldete Zeichen sei aber nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Hierzu hat das Bundespatentgericht ausgeführt:
Schon wegen ihres inhaltsbeschreibenden Gehalts müsse dem angemeldeten Zeichen als einer Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe die Eintragung
versagt werden. Zwar sei ein beschreibender Gebrauch der in Rede stehenden
Wortfolge derzeit nicht nachweisbar. Sie beschreibe jedoch die durch sie gekennzeichneten Druckschriften als Bücher oder Broschüren, die der Schaffung einer
humaneren Welt dienten. Den Wettbewerbern dürfe nicht die Möglichkeit genommen werden, auf entsprechende Zielrichtungen und Inhalte ihrer Veröffentlichungen hinzuweisen. Gegen das Freihaltebedürfnis spreche auch nicht, daß der
gedankliche Inhalt auf sehr unterschiedliche Weise zum Ausdruck gebracht werden könne. Denkbare Ausweichmöglichkeiten seien nicht geeignet, ein Freihaltebedürfnis auszuschließen. Dieses Bedürfnis bestehe nicht nur für Bücher, sondern auch für die anderen in Rede stehenden Waren. Bücher und Zeitschriften
würden heute alternativ und gleichwertig durch CDs sowie andere Ton- und
Bildträger vermittelt. Daher sei es nicht gerechtfertigt, hinsichtlich des Freihalte-
-4-
bedürfnisses zwischen den sogenannten Printmedien und den Aufzeichnungen
auf Ton- und Bildträgern zu differenzieren.
Darüber hinaus fehle der eindeutig inhaltsbeschreibenden Wortfolge die
Unterscheidungskraft. Der Verkehr verstehe die für jedermann verständliche Angabe wegen des sachlichen Aussagegehalts und des Fehlens jeder Originalität
nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern als Information über den
Inhalt der so gekennzeichneten Produkte, möglicherweise auch als sloganartige
Werbeaussage.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde
haben keinen Erfolg.
1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auf die
Prüfung der vorliegenden Anmeldung ungeachtet des vor dem Inkrafttreten des
Markengesetzes liegenden Anmeldetags zunächst die Vorschriften des Markengesetzes anzuwenden sind (§ 152 MarkenG).
2. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, daß der Eintragung eines Buch- oder sonstigen Werktitels nicht bereits das Fehlen der Markenfähigkeit i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG entgegensteht.
Unter der Geltung des Warenzeichengesetzes ist ein Markenschutz für
Werktitel von der Rechtsprechung zunächst völlig abgelehnt (vgl. RGSt 28, 275
Manufakturist; RGZ 40, 19, 21 Die Modenwelt; 44, 99, 101 Armen-SeelenBlatt) und später nur für Zeitungs- und Zeitschriftentitel anerkannt worden (BGH,
Urt. v. 22.10.1969 I ZR 47/68, GRUR 1970, 141 f. = WRP 1970, 140 Europharma; Beschl. v. 10.5.1974 I ZB 2/73, GRUR 1974, 661, 662 = WRP 1974,
-5-
405 St. Pauli-Nachrichten). Dem lag die Erwägung zugrunde, daß ein Buchtitel
im Regelfall nicht als Kennzeichen für die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb verstanden werde (BGHZ 26, 52, 61 Sherlock Holmes; BGH, Urt.
v. 1.4.1958 I ZR 49/57, GRUR 1958, 500, 502 "Mecki"-Igel I; BGHZ 83, 52, 54
POINT; 102, 88, 91 f. Apropos Film; 120, 228, 230 Guldenburg; BGH, Urt. v.
11.3.1993 I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 201 Asterix-Persiflagen; vgl. auch
Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 178; Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 1 Rdn. 21; Deutsch, GRUR 1958, 66 f.; anders bereits Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 1 WZG Rdn. 61). Unter der
Geltung des Markengesetzes kann dagegen Werktiteln der Markenschutz nicht
aus generellen Erwägungen aberkannt werden (so auch Fezer, Markenrecht,
2. Aufl., § 3 MarkenG Rdn. 255a; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 3 Rdn. 63;
Deutsch/Mittas, Titelschutz, 1999, Rdn. 142; a.A. Oelschlägel, Der Titelschutz von
Büchern, Bühnenwerken, Zeitungen und Zeitschriften, 1997, S. 72 f.; ders.,
GRUR 1998, 981, 984, der bei Titeln von Einzelbuchwerken eine abstrakte Eignung als Herkunftsangabe generell verneint). Ob ein Titel im Einzelfall einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Frage
des Einzelfalls, die im Rahmen des Merkmals der Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu beantworten ist. Dabei kann nicht generell von einer
Ausschließlichkeit von Werktitel und Marke im Sinne eines Entweder-Oder ausgegangen werden. Dies hat der Senat bereits in der Entscheidung "PowerPoint"
hervorgehoben, in der es umgekehrt um die Frage ging, ob neben dem üblichen Markenschutz für Computerprogramme auch ein Titelschutz in Betracht
komme (BGHZ 135, 278, 282 f.). Danach liegt in der unterschiedlichen Zielrichtung
von
Titel-
und
Markenschutz
während der Titel im allgemeinen inhaltsbezogen ist, ist es Hauptfunktion der
Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Leistungen zu
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gewährleisten (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR
1998, 922, 924 Tz. 28 Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 I ZB 35/95, GRUR
1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 LIBERO) eine Erklärung dafür, daß ein Nebeneinander von Titel- und Markenschutz sinnvoll sein kann.
Die Markenfähigkeit von Werktiteln kann auch nicht deswegen generell verneint werden, weil im Einzelfall die Gefahr bestehen kann, daß mit Hilfe des Markenschutzes die Verwendung der Titel gemeinfrei gewordener Werke untersagt
werden könnte. Denn das (berechtigte) Interesse an der Verwendung des Titels
eines Werkes, dessen urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist und das daher
von jedermann verwertet werden kann, ist im Rahmen des Freihaltebedürfnisses
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und gegebenenfalls im Rahmen des Schutzumfangs
eines als Marke eingetragenen Werktitels nach § 23 Nr. 2 MarkenG zu berücksichtigen. Dieser mögliche Konflikt bietet daher keinen Anlaß, bereits die Markenfähigkeit von Titeln einzelner Bücher zu verneinen.
3. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der zufolge die Wortfolge "Bücher für eine humanere Welt" als beschreibende Angabe freizuhalten und deshalb gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, beruht auf verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.)
zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale
der Waren (oder Dienstleistungen) dienen können (vgl. BGH, Beschl. v.
20.6.1996
I ZB 31/95, GRUR 1996, 770 = WRP 1996, 1042 MEGA; Beschl. v. 19.6.1997
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I ZB 7/95, GRUR 1998, 394, 396 = WRP 1998, 185 Active Line). Die wörtlich
aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung
der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe bislang
noch nicht zu beobachten ist, wenn aber eine solche Verwendung jederzeit in Zukunft erfolgen kann. Denn auch in einem derartigen Fall ist die Voraussetzung
gegeben, daß die in der Marke liegenden Angaben als Sachangaben "dienen
können", wie es in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG heißt (BGH, Beschl. v. 19.1.1995
I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 PROTECH; Beschl. v. 5.2.1998
I ZB 25/95, GRUR 1998, 813, 814 = WRP 1998, 745 CHANGE).
Das Bundespatentgericht hat hierzu festgestellt, die angemeldete Wortfolge
beschreibe die durch sie gekennzeichneten Bücher und anderen Waren unmittelbar sachlich als solche, die der Schaffung einer humaneren Welt dienen sollen.
Dem kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, hierbei handele es sich um eine nichtssagende Umschreibung, die mit im wesentlichen denselben Wörtern das ausdrückt, was das angemeldete Zeichen besage. Daß die
enthaltene Sachangabe am besten mit den Worten umschrieben wird, die auch
das angemeldete Wortzeichen verwendet, deutet gerade auf dessen beschreibenden Charakter hin. Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht auch
nicht entgegen, daß die Bezeichnung was auch das Bundespatentgericht nicht
verkannt hat vage ist und dem Verkehr wenig Anhalt dafür bietet, in welcher
Hinsicht die Welt humaner werden soll. Da es sich bei den "Büchern für eine humanere
Welt"
worauf schon der Plural hindeutet um eine Sammelbezeichnung handeln soll,
unter die Bücher verschiedenen Inhalts gefaßt werden können, muß die Bezeichnung entsprechend allgemein sein, um die unterschiedlichen einzelnen Titel erfassen zu können. Eine solche begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen. Es ist daher entgegen der
-8-
Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht widersprüchlich, wenn das Bundespatentgericht einerseits von einer sehr breit gehaltenen Aussage und andererseits davon spricht, daß das breite Themengebiet durch diese Angabe außerordentlich präzise und treffend erfaßt werde. Insofern unterscheidet sich die in
Rede stehende Bezeichnung von Begriffen oder Aussagen, die sich infolge ihrer
Mehrdeutigkeit zur Beschreibung der gekennzeichneten Waren oder Leistungen
nicht oder nur eingeschränkt eignen (BGHZ 123, 30, 36 Indorektal II; BGH,
Beschl. v. 8.12.1994 I ZB 15/92, GRUR 1995, 269, 270 U-KEY; Beschl. v.
8.12.1999
I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 Radio von hier; Beschl. v.
8.12.1999 I ZB 21/97, GRUR 2000, 323, 324 = WRP 2000, 300 Partner with
the Best; Beschl. v. 10.2.2000 I ZB 37/97, Umdr. S. 7 Unter Uns). Gerade diese Eignung läßt sich bei dem angemeldeten Zeichen nicht in Zweifel ziehen. Dies
gilt auch in bezug auf die von der Anmeldung erfaßten Waren, die im Streitfall
neben Druckerzeugnissen wie Büchern und Zeitschriften auch Schallplatten, CDs,
Filme und bespielte Kassetten umfassen. Mit Recht hat das Bundespatentgericht
darauf hingewiesen, daß früher nur in Buchform vertriebene Literatur heute auch
als CD (u.U. mit sog. Videoclips) oder Kassette angeboten wird. Soweit es sich
bei den Waren des Warenverzeichnisses nicht um Druckerzeugnisse handelt,
kommt die Verwendung des angemeldeten Zeichens ohnehin nur in Betracht,
wenn es sich um Medien handelt, die ihrer Funktion nach die Aufgabe des Buches erfüllen können.
Die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Alternativbezeichnungen (z.B. "Weltverbesserungsbücher") deuten entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde nicht darauf hin, daß das Bundespatentgericht einengend allein ein solches Verständnis des Verkehrs angenommen hat. Auch wenn sich das
angemeldete Zeichen wie die Rechtsbeschwerde zu erwägen gibt als eine Art
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Serientitel für bestimmte klassische literarische Werke eignet, ändert dies nichts
daran, daß es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Bundespatentgerichts um eine beschreibende Sachangabe handelt.
Der Annahme eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
steht schließlich nicht entgegen, daß die beschreibende Verwendung der Bezeichnung "Bücher für eine humanere Welt" auch mit Hilfe einer entsprechenden
eingetragenen Marke nicht unterbunden werden könnte, weil eine solche Verwendung nach § 23 Nr. 2 MarkenG stets aus dem Schutzbereich einer solchen
Marke herausfallen würde. Zutreffend ist zwar, daß die Nachteile, die davon ausgehen, daß eine Sachangabe als Marke eingetragen ist, durch die Regelung des
§ 23 Nr. 2 MarkenG in Grenzen gehalten werden; deshalb braucht auch im Eintragungsverfahren nicht jeder denkbaren Behinderungsmöglichkeit Rechnung getragen zu werden (BGH GRUR 1998, 813, 814 CHANGE). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dient aber auch dazu, das Risiko für die Benutzer beschreibender Angaben und das von einer eingetragenen Marke ausgehende Einschüchterungspotential in Grenzen zu halten (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 8
Rdn. 53).
4. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Wortfolge
fehle für die in Rede stehenden Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG), läßt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Bundespatentgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Frage einer hinreichenden Unterscheidungskraft nach den allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben des Schutzes von Zeitschriften- und Zeitungstiteln zu beantworten ist, bei denen häufig eine geographische Angabe verbunden mit einer reinen Gattungsbezeichnung als ausreichend angesehen wird
(BGH GRUR 1974, 661, 662 St. Pauli-Nachrichten; BGHZ 102, 88, 91 f. Apro-
- 10 -
pos Film). Allerdings dürfen auch die allgemeinen Anforderungen an die Unterscheidungskraft sie ist zu bejahen, solange dem Zeichen nicht jede, wenn auch
noch so geringe Unterscheidungskraft fehlt (Begr. zum Reg.Entwurf BT-Drucks.
12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64) nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.1999 I ZB 45/96, GRUR 1999, 1096 = WRP
1999, 1173 ABSOLUT, m.w.N.). Doch auch bei Anlegen eines solchen großzügigen Maßstabs kommt der angemeldeten Wortfolge mit Blick auf ihren ausschließlich beschreibenden Gehalt für die in Rede stehenden Waren von Haus
aus keine Unterscheidungskraft zu, weil sie sich in keinem Punkt von der reinen
Beschreibung löst.
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Bornkamm
Raebel