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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 104/17
vom
28. Juni 2018
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2018:280618BIZB104.17.0
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2018 durch die
Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und
die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Senat wird als unzulässig verworfen.
2. Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom
17. Mai 2018 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin als
unzulässig verworfen.
Gründe:
1
I. Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig.
2
1. Die Verwerfung des mit der Eingabe vom 15. Juni 2018 angebrachten
dritten Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es
offensichtlich unzulässig ist. Die Antragstellerin hat in unzulässiger Weise den
gesamten Senat als befangen abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar
2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN). Der Senat konnte deshalb abweichend
von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.).
3
2. Die von der Antragstellerin erhobene, gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist unstatthaft und damit unzulässig, weil der Beschluss des Senats vom 18. Januar 2018 in Verbindung mit den Beschlüssen vom 27. März
-3-
2018 und 17. Mai 2018 in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Neben den vom
Senat bereits beschiedenen Anhörungsrügen gemäß § 321a ZPO kommt eine
in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen
Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14, juris Rn. 1; Beschluss vom
2. Dezember 2015 - I ZB 107/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. März 2018
- I ZB 118/17, juris Rn. 3).
4
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Koch
Schaffert
Feddersen
Kirchhoff
Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 04.09.2017 - 4 O 50/16 OLG Köln, Entscheidung vom 02.11.2017 - 16 W 53/17 -