79 lines
3.5 KiB
Text
79 lines
3.5 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
I ZA 2/03
|
|||
|
vom
|
|||
|
18. Dezember 2003
|
|||
|
in Sachen
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch
|
|||
|
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
|
|||
|
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
|
|||
|
|
|||
|
beschlossen:
|
|||
|
|
|||
|
Dem Beklagten zu 1 wird für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts
|
|||
|
Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 19. Juni 2003 Prozeßkostenhilfe gewährt. Ihm wird Frau Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof v.
|
|||
|
Gierke beigeordnet.
|
|||
|
|
|||
|
Gründe:
|
|||
|
|
|||
|
I.
|
|||
|
|
|||
|
Die Parteien streiten darüber, wem die Rechte für eine CD-Nutzung aus
|
|||
|
einem 1976 geschlossenen Schallplattenvertrag zustehen. Je nach Begründung
|
|||
|
der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde kommt es dabei auf die Frage
|
|||
|
an, ob es sich bei der Vermarktung einer Musikproduktion auf CD um eine neue
|
|||
|
Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG handelt. Das Berufungsgericht hat sich
|
|||
|
auf den Standpunkt gestellt, diese Frage könne offenbleiben, weil die Beklagten
|
|||
|
– der Beklagte zu 1 bildete damals mit den anderen beiden Beklagten die Musikgruppe „L.
|
|||
|
|
|||
|
“ – in dem 1976 geschlossenen Vertrag lediglich Nutzungs-
|
|||
|
|
|||
|
rechte als ausübende Künstler und Tonträgerhersteller eingeräumt hätten. § 31
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
Abs. 4 UrhG sei jedoch nur auf Vereinbarungen über die Nutzung urheberrechtlicher Werke anwendbar, nicht dagegen auf Vereinbarungen, mit denen ein Leistungsschutzberechtigter in die Nutzung seiner Leistungen einwillige (vgl. BGH,
|
|||
|
Urt. v. 10.10.2002 – I ZR 180/00, GRUR 2003, 234 = WRP 2003, 393 – EROC
|
|||
|
III). Die Beklagten haben in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erstmals
|
|||
|
vorgetragen, sie hätten den Vertrag nicht ledig als ausübende Künstler, sondern
|
|||
|
auch als Urheber, und zwar als Komponisten und Textdichter der dort aufgezeichneten Titel, geschlossen. Der Beklagte zu 1, der ebenso wie die Beklagten
|
|||
|
zu 2 und zu 3 in den Vorinstanzen unterlegen ist, begehrt Prozeßkostenhilfe für
|
|||
|
die von ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde.
|
|||
|
|
|||
|
II.
|
|||
|
|
|||
|
Dem Beklagten zu 1 ist auf seinen Antrag Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
|
|||
|
|
|||
|
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Denn die Prüfung der
|
|||
|
Erfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe darf nicht
|
|||
|
dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten
|
|||
|
zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.2003 – XI ZR 172/03, Umdr. S. 2; Beschl.
|
|||
|
v. 19.12.2002 – III ZB 33/02, NJW 2003, 1192; Beschl. v. 26.6.2003
|
|||
|
– III ZR 91/03, NJW 2003, 2917). Der Senat bewilligt dem Beklagten zu 1 die
|
|||
|
beantragte Prozeßkostenhilfe, weil im Falle der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall zu entscheiden sein wird, ob es sich bei der CD-
|
|||
|
|
|||
|
-4-
|
|||
|
|
|||
|
Vermarktung im Verhältnis zur damals üblichen Vermarktung auf VinylSchallplatten um eine neue Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG handelt.
|
|||
|
Dies ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
|
|||
|
|
|||
|
Der Senat weist darauf hin, daß der vorliegenden Entscheidung nichts
|
|||
|
darüber entnommen werden kann, ob eine eventuelle Revision Aussicht auf
|
|||
|
Erfolg hat. Prozeßkostenhilfe ist dem Beklagten zu 1 zu gewähren, wenn die
|
|||
|
Grundsatzfrage im Revisionsverfahren zu beantworten ist. Ob sie in der Weise
|
|||
|
beantwortet wird, daß dies der Revision des Beklagten zu 1 zum Erfolg verhelfen könnte, ist im jetzigen Verfahrensstadium ohne Bedeutung.
|
|||
|
|
|||
|
Ullmann
|
|||
|
|
|||
|
Bornkamm
|
|||
|
|
|||
|
Büscher
|
|||
|
|
|||
|
Pokrant
|
|||
|
|
|||
|
Schaffert
|
|||
|
|
|||
|
|