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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVZ 22/14
vom
23. September 2014
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
-2-
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014
durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden
Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:
Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Landesregulierungsbehörde werden nicht erstattet.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antragsgegner trägt nach § 90 EnWG die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde. Durch deren Rücknahme hat er sich in die Rolle des Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsteller, auf deren Verpflichtungsbeschwerde die angefochtene Entscheidung ergangen ist, anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom
7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach
Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der Landesregulierungsbehörde ist nicht geboten.
-3-
2
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.
Limperg
Raum
Grüneberg
Kirchhoff
Bacher
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2014 - 2 W 16/13 EnWG -