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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 35/04
vom
3. März 2005
in der Landwirtschaftssache
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. August 2004
wird auf Kosten der Antragstellerin zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
beträgt 192.000,00 €.
Gründe:
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Dezember 2002 veräußerten die
Antragsteller zu 1 an die Antragstellerin zu 2 land- und forstwirtschaftlich genutzte
Flächen. Die nach dem Grundstücksverkehrsgesetz notwendige Genehmigung erteilte der Beteiligte zu 3 nur unter einer Auflage. Den von der Antragstellerin zu 2
dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht
- Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist nur teilweise erfolgreich gewesen.
-3-
Mit ihrer Beschwerde will die Antragstellerin zu 2 die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts - Landwirtschaftssenat erreichen.
II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz dieses
Rechtsmittel in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff.
LwVG) nicht vorsieht.
2. Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht statthaft. Da das
Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall
von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen
des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch. Die Antragstellerin zu 2
beruft sich noch nicht einmal auf eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift.
-4-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin zu 2 die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragstellerin zu 2 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel
Krüger
Lemke