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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 8/03
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vom
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1. März 2004
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in dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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-2-
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des
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Bundesgerichtshofs
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Prof. Dr. Hirsch,
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die
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Richter
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Basdorf,
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Dr. Ganter
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und
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Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen
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Dr. Hauger und Kappelhoff
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nach mündlicher Verhandlung am 1. März 2004
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beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
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des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 12. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
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der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Der Antragsteller, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, ist seit 1978 zur
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Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht B.
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zugelas-
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sen. Mit Verfügung vom 13. März 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung
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des Rechtsanwalts wegen fehlender Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
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der Anwaltsgerichtshof mit am 12. Dezember 2002 verkündetem Beschluß zurückgewiesen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde war unter der Anschrift
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B.
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, P.
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Straße 35, die Übergabe des den Beschluß enthaltenden
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Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich; es wurde
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deshalb am 1. Februar 2003 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Hiergegen richtet sich die am 17. Februar 2003 beim Anwaltsgerichtshof
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eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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Vorsorglich beantragt dieser, ihm die Wiedereinsetzung in "das Verstreichen der mündlichen Verhandlung" zu gewähren.
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II.
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1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4
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BRAO), sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschuß des Anwaltsgerichtshofs im Wege der Ersatzzustellung (nach § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 16 Abs. 2 FGG, § 180 Satz 1, 2. Alt. und
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Satz 2 ZPO in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung) durch Einlegen des
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Briefes in den Briefkasten am 1. Februar 2003 wirksam zugestellt und damit die
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Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Lauf gesetzt worden ist.
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a) Ist die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde am 1. Februar
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2003 wirksam in Gang gesetzt worden, so hat der Antragsteller diese mit dem
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am Montag, dem 17. Februar 2003, beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen
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Beschwerdeschriftsatz vom 15. Februar 2003 gewahrt. Gegebenenfalls ist die
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zweiwöchige Frist nicht am 15. Februar 2003, einem Samstag, abgelaufen,
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sondern am Montag, dem 17. Februar 2003 (§ 193 BGB).
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b) Ist die Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstückes in den
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Briefkasten als unwirksam anzusehen, weil nicht feststeht, daß der Adressat
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der zuzustellenden Sendung die Wohnung oder die Geschäftsräume, in denen
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der Zustellungsversuch unternommen wurde, auch tatsächlich inne hatte (vgl.
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BGH, Beschl. v. 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 14/00, BGHR 2001, 481), ist der
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Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt. Der angefochtene Beschluß ist
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dem Antragsteller zugegangen. Er lag ihm bei Abfassung des Beschwerdeschriftsatzes vom 15. Februar 2003 vor, wie dessen Inhalt und die Anlage (die
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Fotokopie des Briefumschlages) zeigen. Daß der Antragsteller von dem Inhalt
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des zuzustellenden Schriftstückes tatsächlich Kenntnis genommen hat, verlangt
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§ 189 ZPO nicht. Für den tatsächlichen Zugang reicht es aus, daß der Adressat
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die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte.
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c) Da die Beschwerdefrist in jedem Fall gewahrt ist, geht der von dem
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Antragsteller vorsorglich gestellte "Antrag auf Wiedereinsetzung in das Verstreichenlassen" der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof ins Leere.
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2. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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a) Der Antragsteller macht geltend, er sei nicht ordnungsgemäß zur
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mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2002 vor dem Anwaltsgerichtshof
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geladen worden. Die Ladung sei an die Anschrift B.
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, H.
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straße 52, im
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Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 181 ZPO) erfolgt. Unter dieser Anschrift, der Wohnung seiner am 24. Juli 2002 verstorbenen Mutter, sei er
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letztmalig im Jahre 1987 polizeilich gemeldet gewesen; er habe sich dort nur
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zeitweilig aufgehalten und sei abends regelmäßig weggegangen, um anderswo
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zu nächtigen.
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Wenn dem Antragsteller deshalb, wie er ersichtlich rügen will, im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt
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worden ist, hat er sich dies selbst zuzuschreiben, weil er seinen tatsächlichen
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Aufenthaltsort geflissentlich verschweigt. Im übrigen wäre ein etwaiger Verfahrensmangel dadurch geheilt, daß der Antragsteller vor dem - ebenfalls als Tatsacheninstanz beschließenden - Senat Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätte,
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wenn er erreichbar gewesen wäre und nicht durch öffentliche Zustellung zum
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Termin hätte geladen werden müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. April 2002
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- AnwZ (B) 5/01, v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76 f.
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und v. 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, NJW-RR 2001, 1642, 1643).
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b) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, daß die
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Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung
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nach § 14 Abs. 2 Nr. 9
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BRAO zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung gegeben waren.
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Der Versicherer hat den mit dem Antragsteller bestehenden Versicherungsvertrag durch Schreiben vom 21. Mai 2001 mit sofortiger Wirkung gekündigt. Dieses Kündigungsschreiben ist dem Antragsteller unter der Anschrift B.
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, H.
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straße 52, zugegangen. Das Vorbringen des Antragstellers gibt insofern zu
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Zweifeln keinen Anlaß. Denn er räumt ein, sich dort zeitweilig bis zum Abend
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aufgehalten zu haben. Er legt auch nicht dar, unter welcher anderen Adresse er
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im Mai 2001 gewohnt haben will.
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Daß der Widerrufsgrund der fehlenden Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung inzwischen weggefallen sei, hat der Antragsteller weder
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dargetan noch ist es sonst ersichtlich.
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Hirsch
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Basdorf
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Kieserling
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Ganter
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Hauger
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Ernemann
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Kappelhoff
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