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BUNDESGERICHTSHOF
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AnwZ (B) 12/01
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BESCHLUSS
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vom
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17. Dezember 2001
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in dem Verfahren
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wegen Beanstandung der Kurzbezeichnung
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-2-
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
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des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und Schlick,
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die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
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Dr. Wosgien
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am 17. Dezember 2001
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nach mündlicher Verhandlung
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beschlossen:
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Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und
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Hansestadt Hamburg vom 15. Februar 2001 aufgehoben.
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Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2000 wird aufgehoben.
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Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
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dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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20.000 DM festgesetzt.
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- 3 -
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Gründe:
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I.
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Der Antragsteller gehört zu einer aus zahlreichen Rechtsanwälten bestehenden Sozietät mit Kanzleien in mehreren Städten Deutschlands sowie in
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B. Die Sozietät tritt unter der Kurzbezeichnung "H. S. E. P. S. " im Rechtsverkehr auf. Auf den von ihr benutzten Briefbögen stellt sie dieser Bezeichnung
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die Großbuchstaben "CMS" voran. Dies begründet der Antragsteller damit, daß
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die Sozietät über die "CMS H. S. E. P. S. Verwaltungs GmbH" an einer "Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)" beteiligt sei, die unter
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der Bezeichnung "CMS" im Handelsregister eingetragen sei. Die Buchstabenfolge ergebe sich aus den Anfangsbuchstaben von drei aktiven Seniorpartnern
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der EWIV.
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Am 7. Januar 2000 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt,
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das Kürzel "CMS" auf dem Briefbogen stelle eine gemäß § 9 Abs. 3 BORA unzulässige Sachfirma dar. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller aufgefordert, ihr binnen eines Monats zu erklären, daß er der Bitte um eine der Auffassung der Antragsgegnerin Rechnung tragende Neugestaltung des Briefbogens
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folgen werde.
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Dagegen hat der Rechtsanwalt Antrag auf gerichtliche Entscheidung
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gestellt. Im gerichtlichen Verfahren hat der General Managing Partner der Sozietät des Antragstellers namens aller Mitglieder erklärt, daß diese mit dem
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rechtlichen Vorgehen des Antragstellers einverstanden seien. Der Anwaltsgerichtshof hat den Aufhebungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts, mit
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der er sein Begehren weiterverfolgt.
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II.
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthaft sowie
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form- und fristgerecht eingelegt worden.
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Der Antragsteller ist zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens befugt,
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weil sich die angegriffene Verfügung gegen ihn persönlich richtet, er weiterhin
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im geschäftlichen Verkehr die Kurzbezeichnung der Sozietät mit dem umstrittenen Zusatz der Buchstabenfolge "CMS" verwenden will und er sich dabei in
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Einklang mit der in der gesamten Sozietät zum Ausdruck gebrachten Willensbildung der Gesellschafter befindet. Erweist sich die Rechtsauffassung des
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Antragstellers als zutreffend, ist die Verfügung der Antragsgegnerin vom
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7. Januar 2000 geeignet, ihn als Sozietätsmitglied in seinen Rechten zu verletzen.
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III.
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Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsteller ist
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- ebenso wie die übrigen Sozietätsmitglieder - berechtigt, der für die berufliche
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Zusammenarbeit gewählten Kurzbezeichnung die Buchstabenfolge "CMS" voranzustellen.
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1. Die Antragsgegnerin stützt ihre Verfügung auf § 9 Abs. 3 BORA. Nach
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dieser Bestimmung darf die für die berufliche Zusammenarbeit gewählte Kurzbezeichnung im übrigen nur einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung
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hinweisenden Zusatz enthalten. Die umstrittene Buchstabenfolge ist hier als
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ein Zusatz im Sinne dieser Regelung anzusehen.
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a) § 9 BORA betrifft nach Wortlaut und Sinngehalt die Berechtigung zur
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Führung einer die berufliche Zusammenarbeit kennzeichnenden Kurzbezeichnung, insbesondere die Frage, wie eine solche gestaltet sein darf. Diese Zielrichtung der Vorschrift ist für die Auslegung von § 9 Abs. 3 BORA maßgeblich.
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Die Bestimmung regelt, was zur Kennzeichnung des Tatbestandes der beruflichen Zusammenarbeit in der Kurzbezeichnung enthalten sein darf (BGH,
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Beschl. v. 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 11/00, NJW 2001, 1573, 1574). Um
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diese Frage geht es im Streitfall; denn dem Antragsteller und dessen Sozien
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kommt es darauf an, die Angabe "CMS" in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Kurzbezeichnung, also als Teil des Namens der Gesellschaft,
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zu verwenden. Das geht aus der Gestaltung des Briefbogens, der dem Senat
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vorliegt, eindeutig hervor.
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b) Die Buchstabenfolge "CMS" stellt nach dem Vorbringen des Antragstellers keine Phantasiebezeichnung dar, sondern soll in auffälliger Form auf
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die Beteiligung der Sozietät an der als "CMS" im Register eingetragenen EWIV
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hinweisen. Diese Funktion des Zusatzes - die die Antragsgegnerin nicht in
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Zweifel zieht - wird dadurch belegt, daß sich am unteren Rand des Briefbogens
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ein vierzeiliger Hinweis befindet, der mit "CMS (EWIV):" beginnt und die Kurzbezeichnungen der Sozietät des Antragstellers sowie weiterer fünf internationaler beruflicher Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten enthält, wobei alle
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Namen jeweils mit den Buchstaben "CMS" beginnen. Der Zusatz enthält daher
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eine Sachaussage, die zwar nicht aus sich selbst verständlich ist, sich jedoch
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denjenigen Adressaten erschließt, denen die Gründung einer EWIV mit dem
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Namen "CMS" bekannt ist oder die den am unteren Ende des Briefbogens angebrachten Hinweis gelesen haben.
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c) Die beanstandete Buchstabenfolge bezieht sich, wie dem am unteren
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Ende des Briefbogens enthaltenen Hinweis zu entnehmen ist, auf die Beteiligung an einer EWIV mit eben diesem Namen. § 8 Satz 2 BORA gestattet ausdrücklich den Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer EWIV. Diese Regelung ist
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auch bedeutsam für die Beurteilung der Frage, welche Art von Zusätzen zur
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Kennzeichnung der beruflichen Zusammenarbeit § 9 Abs. 3 BORA zuläßt (vgl.
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Hartung/Holl/Römermann, aaO § 9 Rn. 24 ff). Zwar entspricht die Bestimmung
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des § 9 BORA im Ansatz der früher in § 28 Abs. 3 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts enthaltenen Regelung (vgl. dazu Hartung/Holl/Römermann, Anwaltliche Berufsordnung § 9 BORA Rn. 1 ff). Sie betrifft daher grundsätzlich die Gestaltung des Innenverhältnisses der beruflichen Zusammenarbeit. Die Auslegung der von der Satzungsversammlung beschlossenen Regelung hat jedoch die Rechtsänderungen im Bereich anwaltlicher Zusammen-
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schlüsse einschließlich der europarechtlichen Entwicklung zu berücksichtigen.
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Darauf beruht die in § 8 Satz 2 BORA enthaltene Erlaubnis. Der hier gewählte
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Zusatz wird daher, obwohl er die berufliche Zusammenarbeit nicht im Innenverhältnis, sondern in einer Kooperation mit anderen rechtlich selbständigen
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anwaltlichen Zusammenschlüssen betrifft, durch § 9 Abs. 3 BORA nicht ausgeschlossen.
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d) Die Sozietät des Antragstellers hat auf die Verbindung zur EWIV nicht
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durch einen die Beteiligung inhaltlich zum Ausdruck bringenden Zusatz hingewiesen, sondern diese Tatsache lediglich mittelbar durch Verwendung des
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Namens der EWIV gekennzeichnet. Darin ist ebenfalls kein Verstoß gegen § 9
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Abs. 3 BORA zu erblicken. Der Zusatz zur Kurzbezeichnung muß der Klarheit
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und Übersichtlichkeit halber knapp gefaßt sein und darf schon dem äußeren
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Bild nach die Namensangaben als Kern der Firma nicht verdrängen. Für das
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rechtsuchende Publikum, das die Bedeutung des Zusatzes "CMS" nicht kennt,
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enthält der Briefbogen durch den schon beschriebenen Hinweis an seinem
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unteren Ende die notwendige Erläuterung.
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e) Die Verwendung des Namens der EWIV auf dem Briefbogen als Zusatz zur gewählten Kurzbezeichnung steht schließlich auch nicht in Widerspruch zu Sinn und Zweck der in § 9 BORA getroffenen Regelung. Diese soll
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sicherstellen, daß jeder im Rechtsverkehr ohne Schwierigkeiten erkennen
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kann, mit wem er es zu tun hat, wer Rechtsberatung anbietet oder als Vertreter
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gegnerischer rechtlicher Interessen auftritt. Deshalb müssen bei der Wahl einer Kurzbezeichnung die Namen eines oder mehrerer Anwälte den Aussagekern der Firma darstellen. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an einer
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eindeutigen Außendarstellung der Rechtsanwaltsgemeinschaft wird durch ei-
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nen Zusatz in der hier umstrittenen Art jedoch nicht beeinträchtigt; denn er ist
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nicht geeignet, einen Irrtum über die Art des rechtlichen Zusammenschlusses
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der Rechtsanwälte zu begründen oder in sonstiger Weise Unklarheiten im
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Rechtsverkehr hervorzurufen. Für das Auftreten der Sozietät nach außen ist es
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auch unwesentlich, ob ihre Beteiligung an einer EWIV unmittelbar oder über
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eine zwischengeschaltete GmbH erfolgt.
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2. Die Auslegung, daß die Buchstabenfolge "CMS" als Zusatz zur Kurzbezeichnung auf dem Briefkopf mit § 9 Abs. 3 BORA vereinbar ist, entspricht im
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übrigen einer am Grundrecht der Berufsfreiheit ausgerichteten Auslegung dieser Bestimmung (vgl. BVerfG NJW 2000, 3195, 3196; 2001, 1926, 1927).
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3. Da die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin schon wegen des
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in der Buchstabenfolge "CMS" enthaltenen sachlichen Aussagegehalts rechtswidrig ist, braucht der Senat nicht auf die umstrittene Frage einzugehen, ob der
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Kurzbezeichnung auch Zusätze in Form von Phantasienamen hinzugefügt werden dürfen (vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW 2001, 1584; die Revision gegen
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dieses Urteil ist beim I. Zivilsenat des BGH anhängig) oder ob solche Bezeichnungen durch § 9 Abs. 3 BORA wirksam ausgeschlossen worden sind.
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Hirsch
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Fischer
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Salditt
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Schlick
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Schott
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Otten
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Wosgien
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