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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (Brfg) 67/13
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vom
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21. Januar 2014
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen belehrender Hinweise zu beabsichtigter Werbung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer
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sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
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am 21. Januar 2014
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beschlossen:
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Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des
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2. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2013 zugelassen.
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Gründe:
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1
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Der Kläger wendet sich gegen durch die Beklagte ausgesprochene "belehrende Hinweise" vom 7. Januar und 15. Februar 2013, die durch den Kläger
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beabsichtigte "Schockwerbung" für seine Kanzlei betreffen. Er will zu Werbezwecken Kaffeetassen mit Aufdrucken von Bildern, weiterem Text und jeweils
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den Kontaktdaten seiner Kanzlei verbreiten. Auf den noch in Streit stehenden
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drei Exemplaren zeigt die erste Abbildung eine Frau, die ein auf ihren Knien
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liegendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß schlägt. Neben dem Bild ist aufgedruckt: "Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631
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Abs. 2 BGB)". Auf dem zweiten Abbildungsabdruck schlägt ein Mann einer auf
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seinen Knien liegenden Frau mit einem Gegenstand auf das entblößte Gesäß.
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Daneben findet sich der Text: "Wurden Sie Opfer einer Straftat?". Auf der dritten Abbildung hält sich eine Frau ersichtlich aus Verzweiflung den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn. Daneben ist aufgedruckt "Nicht verzagen, R.
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fragen".
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2
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Hinsichtlich der berufsrechtlichen Zulässigkeit der ins Auge gefassten
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Werbung hatte der Kläger die Beklagte vorab um ihre Beurteilung gebeten. In
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den genannten Bescheiden teilte diese dem Kläger jeweils mit, dass er die
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Werbung wegen Unvereinbarkeit mit anwaltlichem Berufsrecht sowie Wettbewerbsrecht zu unterlassen habe. Die beiden dem Kläger förmlich zugestellten
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Bescheide enthielten eine Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen eines Monats
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nach Zustellung Klage beim Anwaltsgerichtshof erhoben werden könne.
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3
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Die durch den Kläger erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich
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der Zulassungsantrag des Klägers.
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4
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1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
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hat Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils
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bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2
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VwGO).
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5
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Der Anwaltsgerichtshof vertritt tragend die Auffassung, die durch die Beklagte getroffenen Maßnahmen seien nicht geeignet, Grundrechte des Klägers
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zu beeinträchtigen, weil sie keine Bewertung zurückliegender Vorgänge und
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keinen Schuldvorwurf enthielten. Diese Annahme begegnet schon angesichts
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dessen erheblichen Bedenken, dass die Beklagte gegen den Kläger ausweislich des jeweiligen Bescheidstenors in Verbindung mit der Feststellung der
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Rechtswidrigkeit der Werbung konkrete Verbote ausgesprochen hat. Jedenfalls
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damit dürfte sie den Bereich präventiver Hinweise ohne Regelungscharakter
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verlassen haben (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 35
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Rn. 83 m.w.N.). Zudem waren die Bescheide mit einer Rechtsmittelbelehrung
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versehen und wurden förmlich zugestellt (vgl. etwa BVerwGE 29, 310, 312 f.;
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99, 101, 104; Stelkens, aaO, § 35 Rn. 72 m.w.N.).
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2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
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einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
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VwGO).
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Rechtsmittelbelehrung:
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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist
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beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten
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Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden
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Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung,
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sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig
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(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
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Kayser
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König
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Martini
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Fetzer
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Quaas
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Vorinstanzen:
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AGH Hamm, Entscheidung vom 06.09.2013 - 2 AGH 3/13 -
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