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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 67/13
vom
21. Januar 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen belehrender Hinweise zu beabsichtigter Werbung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer
sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
am 21. Januar 2014
beschlossen:
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des
2. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2013 zugelassen.
Gründe:
1
Der Kläger wendet sich gegen durch die Beklagte ausgesprochene "belehrende Hinweise" vom 7. Januar und 15. Februar 2013, die durch den Kläger
beabsichtigte "Schockwerbung" für seine Kanzlei betreffen. Er will zu Werbezwecken Kaffeetassen mit Aufdrucken von Bildern, weiterem Text und jeweils
den Kontaktdaten seiner Kanzlei verbreiten. Auf den noch in Streit stehenden
drei Exemplaren zeigt die erste Abbildung eine Frau, die ein auf ihren Knien
liegendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß schlägt. Neben dem Bild ist aufgedruckt: "Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631
Abs. 2 BGB)". Auf dem zweiten Abbildungsabdruck schlägt ein Mann einer auf
seinen Knien liegenden Frau mit einem Gegenstand auf das entblößte Gesäß.
Daneben findet sich der Text: "Wurden Sie Opfer einer Straftat?". Auf der dritten Abbildung hält sich eine Frau ersichtlich aus Verzweiflung den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn. Daneben ist aufgedruckt "Nicht verzagen, R.
fragen".
-3-
2
Hinsichtlich der berufsrechtlichen Zulässigkeit der ins Auge gefassten
Werbung hatte der Kläger die Beklagte vorab um ihre Beurteilung gebeten. In
den genannten Bescheiden teilte diese dem Kläger jeweils mit, dass er die
Werbung wegen Unvereinbarkeit mit anwaltlichem Berufsrecht sowie Wettbewerbsrecht zu unterlassen habe. Die beiden dem Kläger förmlich zugestellten
Bescheide enthielten eine Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen eines Monats
nach Zustellung Klage beim Anwaltsgerichtshof erhoben werden könne.
3
Die durch den Kläger erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich
der Zulassungsantrag des Klägers.
4
1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
hat Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils
bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2
VwGO).
5
Der Anwaltsgerichtshof vertritt tragend die Auffassung, die durch die Beklagte getroffenen Maßnahmen seien nicht geeignet, Grundrechte des Klägers
zu beeinträchtigen, weil sie keine Bewertung zurückliegender Vorgänge und
keinen Schuldvorwurf enthielten. Diese Annahme begegnet schon angesichts
dessen erheblichen Bedenken, dass die Beklagte gegen den Kläger ausweislich des jeweiligen Bescheidstenors in Verbindung mit der Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Werbung konkrete Verbote ausgesprochen hat. Jedenfalls
damit dürfte sie den Bereich präventiver Hinweise ohne Regelungscharakter
verlassen haben (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 35
Rn. 83 m.w.N.). Zudem waren die Bescheide mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen und wurden förmlich zugestellt (vgl. etwa BVerwGE 29, 310, 312 f.;
99, 101, 104; Stelkens, aaO, § 35 Rn. 72 m.w.N.).
-4-
6
2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten
Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden
Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung,
sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig
(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
Kayser
König
Martini
Fetzer
Quaas
Vorinstanzen:
AGH Hamm, Entscheidung vom 06.09.2013 - 2 AGH 3/13 -