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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Anw Z (Brfg) 26/15
vom
27. Juli 2015
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des
Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert
sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau am 27. Juli 2015
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom
27. Februar 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der
Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung
bleibt ohne Erfolg.
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1. Der durch den Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2
BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
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3
Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Ausführungen der Senat Bezug
nimmt, hat mit Recht einen Vermögensverfall des Klägers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO) im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung angenommen
(st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10,
BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. m.w.N.). Fest steht, dass gegen den Kläger zahlreiche
titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt weit über einer Million Euro bestanden haben, hinsichtlich derer er es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
hat kommen lassen müssen; darunter sind vergleichsweise geringe Verbindlichkeiten (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg)
30/13 Rn. 4; vom 13. August 2013 - AnwZ (Brfg) 28/13 Rn. 4; vom 31. Januar
2013 - AnwZ (Brfg) 61/12 Rn. 6, jeweils m.w.N.). Damit sind hinreichende Beweisanzeichen für den Eintritt des Vermögensverfalls vorhanden (vgl. BGH,
Beschluss vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14 Rn. 7 m.w.N.).
4
a) Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Wert seines Grundstücks
in Stollberg die Höhe der Forderungen der U.
AG bei weitem über-
steige, geht dies von vornherein ins Leere. Abgesehen davon, dass ein Wertgutachten über dieses Grundstück entgegen seinem im Zulassungsantrag wiederholten Vortrag nicht zu den Akten gelangt ist, kann Immobiliarvermögen nur
Relevanz entfalten, wenn es dem Betroffenen als liquider Vermögenswert zur
Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2004, AnwZ (B) 3/03, ZVI 2004, 598, 599; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 44/13 Rn. 5; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14
Rn. 10). An einer Verfügbarkeit des Immobiliarvermögens hat es nach den zutreffenden Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs aber gerade gefehlt. Gleiches gilt für das durch den Kläger in seiner Selbstauskunft vom 30. Juni 2014
behauptete sonstige Immobilienvermögen.
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Der - abermals nicht belegte - Vortrag im Zulassungsantrag, dass der
genannten Bank mittlerweile namentlich aus einer Lebensversicherung nennenswerte Zahlungen zugeflossen seien, verhilft dem Antrag schon deswegen
nicht zum Erfolg, weil diese Zahlungen erst nach dem Zulassungswiderruf erfolgt wären. Sie müssten damit der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ
(Brfg) 11/10, aaO; seither st. Rspr.).
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b) Nicht durchzudringen vermag der Kläger auch mit dem Vortrag, dass
es ihm immer wieder gelungen sei, im Wege der Zwangsvollstreckung geltend
gemachte Forderungen ganz oder teilweise doch noch zu tilgen. Unter anderem
die mit Schriftsatz der Beklagten vom 29. Januar 2015 vorgelegte fortgeführte
Forderungsliste spricht dafür, dass er nur wirtschaften kann, indem er neue
Schulden auflaufen lässt, und Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Zulassungswiderrufs oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlt; in solchen Fällen kann der Nachweis des Vermögensverfalls
regelmäßig als geführt angesehen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14 Rn. 5; vom 7. Oktober 2013
- AnwZ (Brfg) 30/13 Rn. 4 m.w.N.). Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag in Bezug auf die durch den Anwaltsgerichtshof beanstandete Unvollständigkeit seiner Selbstauskunft vom 30. Juni 2014 zu dort nicht berücksichtigten Verbindlichkeiten ist im Übrigen nicht nachvollziehbar.
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c) Auf die Forderung der E.
und die hierzu mit dieser
geschlossene Vereinbarung vom 19. Juni 2014 kommt es angesichts des Gewichts und der Vielzahl der sonstigen für den Eintritt des Vermögensverfalls
streitenden Indizien nicht mehr entscheidend an. Jedoch wäre der Kläger gehalten gewesen, die Tragfähigkeit der Vereinbarung - wozu nur er in der Lage ge-
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wesen ist - durch Nachweise etwa betreffend den Mietstand gegenüber der Beklagten zu belegen. Daran fehlt es weiterhin.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg
König
Martini
Remmert
Kau
Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 27.02.2015 - AGH 11/14 (I) -