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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 5/11
vom
16. Dezember 2011
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die
Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas
am 16. Dezember 2011
beschlossen:
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2011 sowie die Anhörungsrüge gegen
diesen Beschluss werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller war seit dem 1. Juli 1997 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. August 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist mit
Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 zurückgewiesen worden. Nunmehr
beantragt der Antragsteller die Berichtigung und Ergänzung des Tatbestandes
des Senatsbeschlusses. Im Senatsbeschluss heiße es, er, der Antragsteller,
habe nicht belegt, dass die Forderung, die zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis geführt habe, bereits vor Erlass des Widerrufsbescheides getilgt gewe-
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sen sei. Richtig sei, dass er schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 25. Oktober 2010 die entwerteten Schuldtitel im Original
vorgelegt habe. Im Beschluss fehle weiter der Hinweis darauf, dass die Tilgung
der Schuld, die am 12. April 2009 noch etwa 8.000 € betragen habe, in der
mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 18. April 2011 nachgewiesen worden sei.
II.
2
1. Ob im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß § 42 BRAO a.F.
eine entsprechende Anwendung des § 320 ZPO in Betracht kommt, hat der
Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober
1997 - AnwZ (B) 68/96, n.v.). Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner
Entscheidung. Der Antrag bleibt deshalb ohne Erfolg, weil der Tatbestand des
Beschlusses vom 28. Oktober 2011 weder unrichtig noch unvollständig ist. Der
Antragsteller hat seiner sofortigen Beschwerde keinerlei Belege beigefügt. Ob
der Antragsteller die Tilgung bestimmter Forderungen zu einem bestimmten
Zeitpunkt nachgewiesen hat, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung.
3
2. Soweit der Antragsteller rügt, sein Vorbringen in den beiden Terminen
zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof sei nicht berücksichtigt worden, ist seine Eingabe als Anhörungsrüge statthaft und zulässig (§ 29a
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 215
Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das
als übergangen gerügte Vorbringen war unerheblich. Bereits der Anwaltsgerichtshof hat die Vorlage der entwerteten vollstreckbaren Ausfertigungen im
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Termin am 25. Oktober 2010 für unzureichend gehalten, weil der Zeitpunkt der
Zahlungen nicht erkennbar gewesen sei, und den Antragsteller hierauf mit Beschluss vom 10. Januar 2011 hingewiesen. Im Termin am 18. April 2011 hat der
Antragsteller lediglich die Kopie eines "Forderungskontos" vorgelegt, dem sich
gerade nicht entnehmen lässt, dass die fragliche Forderung am 20. August
2009 nicht mehr bestand.
Kessal-Wulf
Roggenbuck
Hauger
Lohmann
Quaas
Vorinstanz:
AGH Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.2011 - AGH I 10/09 -