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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 3/12
vom
28. März 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Kammerbeitrag
hier: Richterablehnung; Prozesskostenhilfe
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die
Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
am 28. März 2013
beschlossen:
Der Antrag auf Ablehnung aller Richter des Bundesgerichtshofs,
welche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Anträge auf
Wiederaufnahme und Nichtigkeit sowie für beabsichtigte Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen den Senatsbeschluss
vom 4. September 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Der Kläger ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen verschiedene Bescheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zum
Gegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der
Kläger (sofortige) Beschwerde eingelegt; für die unbedingt eingelegte Be-
- 3 -
schwerde hat er zugleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. G.
2
aus B.
beantragt.
Mit Beschluss vom 4. September 2012 hat der Senat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Kläger lehnt nunmehr alle Richter des Bundesgerichtshofs
ab, welche Rechtsanwälte sind, und beantragt Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Anträge, mit denen er die Wiederaufnahme des Verfahren erreichen und
die Nichtigkeit des Senatsbeschlusses feststellen lassen will, sowie für beabsichtigte Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen.
II.
3
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Ein Richter kann
wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen
(§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Ausschließungs- und Ablehnungsgründe beziehen sich auf die prozessrechtliche Fähigkeit des abgelehnten Richters, sein Amt in einem bestimmten Rechtsstreit mit
Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse zu einer der Parteien oder zu
dem Streitgegenstand wahrnehmen zu können. Die Mitwirkung des Richters in
einem konkreten Verfahren wird aus Gründen in Frage gestellt, welche in der
Person des Richters liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008
- IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 10). Der Antragsteller will die anwaltlichen Beisitzer des Senats dagegen allein deshalb ablehnen, weil sie Rechtsanwälte sind. Der Sache nach wendet er sich damit gegen die Vorschrift des
§ 106 Abs. 2 BRAO, nach welcher dem bei dem Bundesgerichtshof zu bilden-
- 4 -
den Senat für Anwaltssachen zwei Rechtsanwälte als Beisitzer angehören. Er
will erreichen, dass über sein allen von ihm betriebenen Verfahren zugrunde
liegendes Begehren, als zugelassener Rechtsanwalt keine Kammerbeiträge
zahlen zu müssen, keine Rechtsanwälte entscheiden. Dieses Anliegen ist nicht
zulässiger Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs. Der Senat ist ebenso wie
der Anwaltsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen an die Vorschriften des
Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung gebunden, welcher vorsieht,
dass die Gerichte in Anwaltssachen mit Rechtsanwälten besetzt sind.
4
Im Falle eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte
Richter selbst entscheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54
Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO) entfällt (MünchKomm.ZPO/Gehrlein, 4. Aufl.,
§ 47 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI
2004, 753, 754 [unter II 1 a]).
III.
5
Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden. Sämtliche
beabsichtigten Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg (§ 112c Abs. 1 Satz 1
BRAO, § 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Senat hat den Vortrag des Antragstellers
vollständig zur Kenntnis genommen und seinen Antrag sachlich beschieden.
Die sofortige Beschwerde ist aus den im Senatsbeschluss vom 4. September
2012 näher dargelegten Gründen nicht statthaft.
- 5 -
IV.
6
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.
Kayser
Roggenbuck
Frey
Lohmann
Martini
Vorinstanz:
AGH Bremen, Entscheidung vom 08.06.2012 - 2 AGH 1/12 -