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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 90/08
vom
9. November 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die
Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof.
Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung
am 9. November 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes NordrheinWestfalen vom 11. April 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Bescheid vom 23. November 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des
Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtli-
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che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen
Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215
Abs. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
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schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind.
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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur
Senat, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102;
Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren gegen den Antragsteller Forderungen in
einer Gesamthöhe von mehr als 100.000 € vollstreckbar. Insoweit wird auf die
dem Widerrufsbescheid beigefügte Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin
Bezug genommen. Das Finanzamt E.
hatte wegen Steuerrückständen
des Antragstellers und seiner Ehefrau Sicherungshypotheken über 56.474,95 €
und 20.975,89 € auf deren Grundbesitz eintragen lassen. Dem zuständigen Gerichtsvollzieher lagen sieben Vollstreckungsaufträge über zusammen rund
16.000 € vor, darunter eine Forderung des Vermieters Dr. S.
über
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7.588,91 € und des Rechtsanwaltsversorgungswerks über 5.510,51 €. Die Forderung des Versorgungswerks war zum Zeitpunkt des Widerrufs auf
14.560,95 € angewachsen, außerdem schuldete der Antragsteller der Antragsgegnerin 2.000 € aus zwei gegen ihn festgesetzten Zwangsgeldern zu je
1.000 €. Den Aufforderungen der Antragsgegnerin, hierzu sowie zu seinen Vermögensverhältnissen im Übrigen Stellung zu nehmen, war er nicht nachgekommen. Die Antragsgegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass
sich der Antragsteller in Vermögensverfall befand.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-
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teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer
derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.
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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.
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a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.
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Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nicht begründet und auch
keine Aufstellung seiner Einkünfte und Verbindlichkeiten vorgelegt. Für eine
Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil: Nach einer von der Antragsgegnerin zu den Akten
gereichten Zusammenstellung hat er zwar einige Verbindlichkeiten ganz oder
teilweise zurückgeführt; nach ihr sind gegen ihn im Laufe des Beschwerdeverfahrens aber auch vier Haftbefehle ergangen. Der Beschwerdeführer ist diesen
Angaben nicht entgegengetreten.
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b) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen
der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind.
Dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer durch rechtskräftiges Urteil vom
24. Juni 2009 wegen Untreue - Vorenthalten von Mandantengeldern - zu einer
Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden ist.
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3. Der Senat konnte in der Besetzung nach § 106 Abs. 2 BRAO entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, für
BGHZ vorgesehen).
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4. Da der ordnungsgemäß geladene Antragsteller sein Ausbleiben im
Termin nicht entschuldigt hat, konnte der Senat mündlich verhandeln und entscheiden.
Tolksdorf
Ernemann
Stüer
Roggenbuck
Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 11.04.2008 - 1 ZU 115/07 -