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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 85/07
vom
18. April 2008
in dem Verfahren
wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit von Abwicklungsbeschlüssen u.a.
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte
Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
am 18. April 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes SachsenAnhalt vom 15. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
die den Antragsgegnern im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
193.782,94 €.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2000 widerrief der Präsident des Landgerichts
1
D.
die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Ver-
mögensverfalls, ordnete zugleich die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an
-3-
und bestellte mit Beschluss vom selben Tage die Antragsgegnerin zu 3 zur
Abwicklerin der Kanzlei des Antragstellers. Die inzwischen zuständige Rechtsanwaltskammer des Landes S.
(Antragsgegnerin zu 2) verlänger-
te die Bestellung der Antragsgegnerin zu 3 als Abwicklerin bis zum 31. März
2001. Den gegen den Widerruf der Zulassung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 16. August
2000 als unbegründet zurück. Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde
des Antragstellers hob der Senat durch Beschluss vom 22. Oktober 2001
- AnwZ (B) 55/00 - die Widerrufsverfügung und den sie bestätigenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs auf. Ein erneuter Widerruf der Zulassung
durch Verfügung der Antragsgegnerin zu 2 vom 6. Juni 2003 ist rechtskräftig
geworden (Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 13/04).
2
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner beim Anwaltsgerichtshof
Klage eingereicht und beantragt festzustellen, dass die Abwicklungsbeschlüsse
der Antragsgegner zu 1 und 2 aus Juli und Dezember 2000 und die Vollziehung
und Durchführung des Bestellungsbeschlusses durch die Antragsgegnerin zu 3
rechtswidrig seien, dass die Antragsgegner als Gesamtschuldner den Vollziehungsschaden aus der Vollziehung der Abwicklungsbeschlüsse zu ersetzen
hätten und dass der Vollziehungsschaden 1.223.321,00 € und weitere
714.508,42 € betrage. Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge auf gerichtliche
Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
3
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
-4-
4
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223
BRAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat, die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Frage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden.
5
Eine Behandlung als Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber eine
solche Möglichkeit im Verfahren nach § 223 BRAO nicht eröffnet.
-5-
6
Der Senat kann über das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Tolksdorf
Ernemann
Wüllrich
Schmidt-Räntsch
Frey
Roggenbuck
Quaas
Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 15.10.2007 - 1 AGH 11/07 -