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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 67/04
vom
20. Oktober 2004
in dem Verfahren
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwätin
Kappelhoff
am 20. Oktober 2004
beschlossen:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt
vom 25. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als
Rechtsanwalt bei wechselnden Gerichten - zuletzt beim Amtsgericht W.
, dem Landgericht M.
und Oberlandesgericht N.
- zugelassen.
Mit Bescheid vom 29. April 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung
des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet (§ 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den
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Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacheantrags zurückgewiesen. Gegen
die Zurückweisung beider Anträge richtet sich die sofortige Beschwerde des
Antragstellers.
II.
Der Senat entscheidet vorab über die sofortige Beschwerde gegen die
Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Dieses Rechtsmittel ist unstatthaft (§ 16 Abs. 6 Satz 6, § 42 Abs. 1 BRAO). Indes gilt auch im Verfahrensrecht in entsprechender Anwendung des § 140 BGB der Grundsatz, daß eine
fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame umzudeuten ist,
wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners
entgegensteht (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1986 - IVb ZB 83/86, BGHR BGB
§ 140 - Verfahrensrecht 1; Urt. v. 20. November 1996 - XII ZR 70/95, BGHR
BGB § 140 - Verfahrensrecht 2; v. 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98, NJW
2001, 1217, 1218). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Wird
gegen die Hauptsacheentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt, kann auf
Antrag deren aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden (§ 42 Abs. 5
Satz 2 BRAO). Die Umdeutung der unstatthaften sofortigen Beschwerde in einen solchen statthaften Antrag entspricht dem mutmaßlichen Willen des Antragstellers, zumal dieser gegen die Ankündigung des Senats, daß er diese
Umdeutung in Betracht ziehe, nichts erinnert hat. Auch die Antragsgegnerin hat
sich nicht dagegen gewandt.
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III.
Der - statthafte und zulässige - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde, den der Antragsteller nicht
begründet hat, ist nicht gerechtfertigt.
1. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung scheidet aus,
wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Widerrufsbescheid aufrechterhalten wird und die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten ist (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2001
- AnwZ (B) 61/00, BRAK-Mitt. 2002, 36 f ; v. 9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03,
NJW-RR 2003, 1642, 1643; v. 21. Juli 2003 - AnwZ (B) 37/03, ZInsO 2003,
992).
2. Im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung lagen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO vor; daran hat sich bis heute
nichts geändert.
a) Es liegen hinreichende Beweisanzeichen dafür vor, daß sich der Antragsteller in Vermögensverfall befindet. So hat Rechtsanwalt Z.
gegen
den Antragsteller einen Mahnbescheid über eine Forderung von 72.965 € aus
einem Schuldanerkenntnis erwirkt. Der Antragsteller hat hierzu lediglich mitgeteilt, daß er mit Rechtsanwalt Z.
über einen Vergleich verhandele. Über ein
Ergebnis dieser Verhandlungen hat er nichts berichtet, so daß von deren Erfolglosigkeit ausgegangen werden muß. Außerdem ist der Antragsteller mit der
Miete für die Kanzleiräume 4 Monate im Rückstand. Ein Mandant des An-
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tragstellers, Roland W.
, hat am 28. Mai 2004 gegen den Antragsteller ein
Teil-Versäumnisurteil wegen nicht ausgekehrter Fremdgelder erwirkt (LG M.
5 O 985/04). Beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Magdeburg ist ein
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers eingegangen (361 IN 124/04).
b) Der Antragsteller hat in mindestens fünf Fällen bei ihm eingegangene
Fremdgelder nicht unverzüglich - und selbst nach Mahnung nicht - an seine
Mandanten weitergeleitet. Auf den bereits erwähnten Fall W.
(oben a) wird
verwiesen. Diese Vorgänge zeigen, daß der Fortbestand der Anordnung der
sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr
konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten ist.
Deppert
Basdorf
Salditt
Ganter
Kieserling
Ernemann
Kappelhoff