Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/anwz(b)__61-00.pdf.txt

85 lines
3.9 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 61/00
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter
und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich
und Dr. Frey auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt
Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2000
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen
Kosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
- 3 -
Gründe:
I.
Der im Jahre 1944 geborene Antragsteller wurde - nachdem frühere
Zulassungen zurückgenommen bzw. widerrufen worden waren - zuletzt wieder
im September 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht B. zugelassen. Durch Verfügung vom 19. Januar 2000
hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen
Vermögensverfalls widerrufen und später die sofortige Vollziehung angeordnet.
Der Antragsteller hat die Aufhebung der Widerrufsentscheidung beantragt. Der
Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig; es
hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
- 4 -
schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen
(st. Rspr.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das
vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
(§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen
ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO).
2. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Widerrufs vor.
Der Antragsteller hat am 22. November 1999 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist deswegen gemäß § 915 ZPO am 27. November
1999 in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis gemäß § 915
ZPO eingetragen worden.
3. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen des Vermögensverfalls nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind. Dazu wäre die Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte erforderlich gewesen; eine solche hat
der Antragsteller nicht vorgelegt. Im übrigen kann die gesetzliche Vermutung
des Vermögensverfalls nunmehr auch darauf gestützt werden, daß das Amtsgericht - Insolvenzgericht - B. am 17. Januar 2001 einen Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers mangels
Masse abgewiesen hat.
- 5 -
4. Ist ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall, werden dadurch die Interessen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet. Daß dies in seinem Falle
ausnahmsweise anders sei, hat der Antragsteller nicht dargetan. Die Gefährdung der Rechtsuchenden wird im Gegenteil dadurch unterstrichen, daß gegen
den Antragsteller ein seit dem 7. März 2001 rechtskräftiger Strafbefehl ergangen ist, mit welchem er wegen Veruntreuung von Mandantengeldern zu einer
Geldstrafe verurteilt worden ist.
Hirsch
Fischer
Schott
Ganter
Wüllrich
Otten
Frey