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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AK 17/18
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vom
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5. April 2018
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in dem Ermittlungsverfahren
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gegen
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wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen
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terroristischen Vereinigung u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:050418BAK17.18.0
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 5. April 2018 gemäß §§ 121, 122 StPO
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beschlossen:
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Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
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Eine etwa erforderliche Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof
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findet in drei Monaten statt.
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Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
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Gründe:
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I.
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Der Beschuldigte befindet sich seit dem 19. September 2017 aufgrund
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des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2017 (Az.: 2 BGs 903/17) in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich seit Ende 2012 in der Region Raqqa in Syrien und Nordwestsyrien (Ortschaft A’zaz) zunächst als Mitglied an der lokalen Miliz "Liwa Owais Al Qorani" beteiligt, die zur "Jabhat alNusra" (JaN) gehört habe, danach bis Ende 2014 an der "Ahrar al-Sham", und
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zwar an deren Kampfeinheit "Ahrar al-Tabqa", und schließlich bis in das Jahr
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2015 am "Islamischen Staat" (IS); damit habe sich der Beschuldigte in drei Fällen an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und
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Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212
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StGB), Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB), gemeingefährliche
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Straftaten in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB und Straftaten nach § 22a
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Abs. 1 bis 3 KWKG zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
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Nr. 2 und 4, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 Abs. 1 StGB.
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II.
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1. Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden
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Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
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a) Der in Syrien aufgewachsene Beschuldigte wurde ein überzeugter
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Anhänger der Jihadbewegung. So hielt er vor seiner nachfolgend geschilderten
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Beteiligung an der Ahrar al-Sham für die Kampfgruppe "Liwa Owais al Qorani"
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Anfang 2013 in der Region Raqqa vor der Stadt Tabqa Wache; er war mit einem Sturmgewehr ausgerüstet und wollte das Durchkommen der syrischen
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Armee verhindern.
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Danach ließ sich der Beschuldigte spätestens ab Februar 2013 von der
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Kampfeinheit Ahrar al-Tabqa, die sich bei einer Militärparade im August 2013
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der Ahrar al-Sham unterstellte, mit Militärkleidung und einem Sturmgewehr der
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Marke Kalaschnikow AK 47 ausstatten und sich für seinen Einsatz als Soldat
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mit Hilfsgütern und Lebensmitteln versorgen. Für seine Dienste für diese Organisation erhielt er monatlich 150 €. Der Beschuldigte fuhr Fahrzeuge der Ahrar
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al-Sham und wurde von Februar 2013 bis Februar 2014 bei einem Posten in
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der Ortschaft Haid eingesetzt; von dort beobachtete er Bewegungen der syrischen Armee auf dem Militärflughafen von Tabqa. Bei einem Vormarsch der
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gegnerischen Regierungstruppen hätte er diese bekämpft. Im Februar 2014
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nahm er am elftägigen Kampf gegen den IS um die Stadt Tabqa teil und beschoss dabei ein siebenstöckiges Haus.
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Nach freiwilliger Aufgabe des Kampfes in einem Gebäude beim Stadtwasserwerk von Tabqa übergaben Mitglieder des IS dem Beschuldigten einen
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vorgefertigten Zettel; er unterschrieb diesen und bekundete damit, ein Ungläubiger gewesen, jetzt aber ein richtiger Moslem zu sein. Den Zettel führte er anschließend wie einen Ausweis bei sich; zudem ließ er sich auf einer Liste des
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IS registrieren. Der Beschuldigte stand zumindest anschließend, derart in den
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IS eingegliedert, an Kontrollpunkten Wache.
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b) Die Ahrar al-Sham ist aus den im Jahr 2011 gegründeten "Kata’ib
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Ahrar al-Sham" ("Brigaden der Freien von Großsyrien") hervorgegangen. Ende
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Januar 2013 schloss sich die Kata’ib Ahrar al-Sham mit drei anderen Gruppierungen zur Ahrar al-Sham zusammen. In dem dazu veröffentlichten Video mit
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dem Titel "Gründungserklärung der Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya" wurde
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eine streng islamische Ausrichtung der Organisation betont.
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Ziel der Ahrar al-Sham ist in erster Linie der Sturz des Assad-Regimes.
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Im Gegensatz zu früheren Verlautbarungen, in welchen von Toleranz gegenüber Andersdenkenden und -gläubigen die Rede war, wird nunmehr eine
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salafistische Ausrichtung der Organisation betont, die den Schutz des Islam
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und die Errichtung einer Gesellschaftsordnung unter dem Gesetz der Sharia als
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weitere Zwecke definiert. Die Ahrar al-Sham akzeptiert die derzeitigen Grenzen
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des syrischen Staates nicht und beabsichtigt dementsprechend, den islamischen Staat, dessen Errichtung sie anstrebt, über die Grenzen des heutigen
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Syriens hinaus auszudehnen. Eine politische Lösung des Konflikts lehnt die
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Organisation ab; der bewaffnete Kampf wird als einzige Möglichkeit angesehen.
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Das politische System des zu schaffenden Staates soll auf der Basis der Sharia
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autoritär geprägt sein; Säkularismus und Demokratie sieht die Ahrar al-Sham
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als Übel an, die in ihrem Staat keinen Platz hätten.
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Im Laufe des Jahres 2013 wurde die Ahrar al-Sham mit 10.000 bis
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20.000 Kämpfern zur stärksten Gruppierung innerhalb des syrischen Aufstands.
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Sie setzte im Kampf gegen das Assad-Regime in erster Linie militärische Mittel
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und Einsatztaktiken ein. Selbstmordattentate lehnte sie zwar ab, arbeitete aber
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bei Operationen mit der JaN zusammen, deren Kämpfer dabei Selbstmordanschläge begingen. Bereits seit dem Jahr 2012 war sie bzw. ihre Vorgängerorganisation - häufig in enger Zusammenarbeit mit Gruppierungen der späteren
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Islamischen Front - an fast allen wichtigen Operationen der syrischen Aufständischen beteiligt, insbesondere an der Offensive in der Stadt Aleppo im Juli
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2012, der Einnahme der Provinzhauptstadt Raqqa im März 2013, in Zusammenarbeit mit der JaN, dem "Islamischen Staat im Irak und Syrien", der Vorgängerorganisation des IS, und anderen jihadistischen Gruppierungen ab dem
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4. August 2013 an der Offensive gegen alawitische Dörfer im Gebirge in der
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Provinz Latakia, bei der zahlreiche Zivilisten ermordet wurden, sowie im Februar 2014 an dem Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo, an dem wiederum
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auch die JaN und weitere jihadistische Vereinigungen teilnahmen. Ab
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März 2015 bestand ein dauerhaftes militärisches Zweckbündnis mit der JaN.
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Seit September 2015 führt Abu Yahia al-Hamawi (alias Mohannad alMasri) die Ahrar al-Sham. Die zentrale Führung der Ahrar al-Sham besteht aus
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einem Shura-Rat sowie Büros für Militär, Religion, Finanzen, humanitäre Aktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit. Die Organisation verfügt nach eigenen Angaben
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über ein eigenes Medienbüro, das die verschiedenen Videos veröffentlicht; Verlautbarungen sowie Bekenner- und Propagandavideos werden sowohl über
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soziale Netzwerke als auch über die eigene Internetpräsenz verbreitet. Als weitere Führungsebene fungieren die Anführer in den einzelnen syrischen Provinzen. Die Kampfeinheiten sind überwiegend mit erbeuteten ehemaligen Beständen der syrischen Armee bewaffnet. Die Organisation verfügt über Befehls-
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strukturen: Die Anweisungen und Planungen der höheren Ebene werden durch
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die nachgeordneten umgesetzt.
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c) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das
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Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen
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Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf
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ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten
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und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen
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entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder
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ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.
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Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des "Kalifats"
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im Juni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen
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Selbstbeschränkung Abstand nahm, hat seit 2010 der "Emir" Abu Bakr alBaghdadi inne. Al-Baghdadi war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt
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worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Hinweise darauf, dass dieser zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht bestätigt
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werden. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte".
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Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und
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über die Medienstelle "al-l’tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen TwitterKanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete
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Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weißen
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Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad") auf schwarzem Grund,
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überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
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Die von ihr besetzten Gebiete hat die Vereinigung in Gouvernements
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eingeteilt und einen Geheimdienstapparat eingerichtet; diese Maßnahmen zielen auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen
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Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen,
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ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen
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sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellen, sehen sich
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der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken
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der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres
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Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in Europa, etwa in
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Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen.
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2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:
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a) Der Beschuldigte hat seine Beteiligung an der Ahrar al-Sham in ihren
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Einzelheiten eingeräumt. Sein Geständnis wird durch die Zeugen B.
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K.
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bestätigt. Zudem ist der Beschuldigte auf einem YouTube-Video beim
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Fastenbrechen und einem Gebet anlässlich einer Feier zu erkennen, auf
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welcher ein Repräsentant der Ahrar al-Tabqa das gute Zusammenarbeiten seiner Kampfgruppe mit der JaN und der Liwa Owais Al Qorani bei Eroberung der
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Stadt Tabqa lobt. Der Beschuldigte schwört sich auf den Kampf ein und ruft
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mehrfach "Allah-u Akbar".
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b) Im Hinblick auf die Beteiligung am IS hat der Beschuldigte seine Registrierung durch den IS eingeräumt. Soweit er sich eingelassen hat, er sei ge-
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gen den IS eingestellt und gar vor ihm geflüchtet, lässt sich dies nicht mit Vorfällen in einer deutschen Unterkunft vereinbaren, bei denen der Beschuldigte
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den IS gegenüber Flüchtlingen mit drastischen Worten verteidigte, in einem Fall
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gar unter Drohen mit einem Messer. Gegenüber einem dieser Flüchtlinge, dem
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Zeugen I.
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, erzählte der Beschuldigte auch freimütig von seinen Einsätzen,
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darunter dem Wacheschieben. Zudem ließ sich der Beschuldigte am
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19. April 2017 in einem WhatsApp-Chat mit "Bruder vom IS" anreden und
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seinen Chatpartner unwidersprochen ausführen, dass er dem IS die Treue geschworen habe.
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c) Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu den den dringenden Tatverdacht begründenden Umständen wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 13. März 2018 sowie auf die Ausführungen im Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof verwiesen.
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3. Danach hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen
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Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei
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Fällen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2,
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§ 53 Abs. 1 StGB, gegebenenfalls in einem Fall i.V.m. §§ 1, 105 JGG) strafbar
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gemacht. Deutsches Strafrecht ist anwendbar (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die
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nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erforderlichen Ermächtigungen hinsichtlich der
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terroristischen Vereinigungen Ahrar al-Sham und IS erteilt.
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Da hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten an der Ahrar al-Sham
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und dem IS hinreichender Tatverdacht anzunehmen ist, kann für das Haftprüfungsverfahren offenbleiben, ob die Kampfeinheit Liwa Owais al Qorani tat-
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sächlich zur JaN gehörte, was durch ein neueres Gutachten des Sachverständigen Dr. S.
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von Februar 2018 in Frage gestellt wird, oder als eigen-
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ständige terroristische Vereinigung einzuordnen ist. Insoweit hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bislang nicht nach § 129b
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Abs. 1 Satz 3 StGB zur Strafverfolgung ermächtigt.
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4. Bei dem Beschuldigten besteht aus den im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs und in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen, auf die der Senat ergänzend
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verweist, der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die zu erwartende Strafe begründet einen erheblichen Fluchtanreiz. Diesem stehen weder hinreichende persönliche noch soziale Bindungen entgegen, welche die
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Annahme rechtfertigen, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren in
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Deutschland stellen. Weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 StPO)
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kommen nicht in Betracht.
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5. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind anzunehmen.
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Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Dauer der Untersuchungshaft.
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Seit der Verhaftung des Beschuldigten sind die Ermittlungen umfangreich fortgeführt worden: Der Beschuldigte ist insgesamt an fünf Tagen vernommen worden, daneben bislang 25 Zeugen. Es sind vier Mobiltelefone, ein
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Laptop
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sowie
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weitere
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Unterlagen
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auszuwerten
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gewesen,
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darunter
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66.000 Audiodateien in arabischer Sprache. WhatsApp-Chatverläufe mussten
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wieder hergestellt werden. Das Verfahren ist demnach mit der in Haftsachen
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gebotenen Beschleunigung gefördert worden. Der Senat geht mit dem Generalbundesanwalt von einem zeitnahen Abschluss der Ermittlungen aus.
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6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den
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Beschuldigten erhobenen Tatvorwurf, soweit er Grundlage dieser Entscheidung
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ist, nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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Gericke
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Tiemann
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Leplow
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