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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 7/14
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vom
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20. Februar 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer Brandstiftung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2013 nach § 349 Abs. 4
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StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
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als unbegründet verworfen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
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wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, wegen vorsätzlicher Brandstiftung und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die
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Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im
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Übrigen ist das Rechtsmittel entsprechend der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Schuldfähigkeitsprüfung
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hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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a) Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte der Angeklagte in
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einem Kellerabteil seines Wohnhauses Matratzen in Brand und verursachte
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dadurch Schäden von mindestens rund 40.000 €. Wegen einer Unterbrechung
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der Strom- und Telefonversorgung und erhöhter Schadstoffwerte musste das
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mehrstöckige Mietshaus vorübergehend vollständig evakuiert werden. In der
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auf die Tat folgenden Nacht entfachte der Angeklagte mit Brandbeschleunigern
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in einer Wohnung im vierten Stock des Hauses einen weiteren Brand, der zur
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Unbewohnbarkeit des Gebäudes und zu Schäden von mindestens rund
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750.000 € führte. Die Strafkammer legt zugrunde, dass sich der Angeklagte
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durch die Taten triftige Entschuldigungsgründe verschaffen wollte, um an den
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Tattagen seinen Dienst in einem Sicherheitsunternehmen nicht antreten zu
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müssen.
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Die Verurteilung wegen Sachbeschädigung erfolgte, weil der Angeklagte
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wenige Wochen zuvor bei seinem Dienst in der Arena Leipzig mit einem Zündmittel einen Schmorbrand an einer Steckdose verursacht hatte, der einen Feuerwehreinsatz zur Folge hatte. Die Tat beging er, um bei den Brandbekämpfungsmaßnahmen seine Einsatzbereitschaft und Verlässlichkeit untermauern
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zu können.
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Schließlich liegen dem Angeklagten – durch die Strafkammer nach § 154
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Abs. 2 StPO ausgeschieden – fünf in rascher Folge begangene Brandlegungen
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in einer Kleingartenanlage zur Last, die dieser jeweils mit einem Kollegen im
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Auftrag seines Unternehmens „bestreift“ hatte. Der in Anwendung des Zweifelssatzes ergangene Freispruch betrifft eine weitere (sechste) Brandlegung in
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dieser Anlage.
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b) Das Landgericht hat auf der Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen eine Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten
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angenommen, die unter dem Blickwinkel der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB unerheblich sei und dementsprechend
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keine relevante Schuldminderung bewirkt habe. Diese Bewertung ist lückenhaft
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und deswegen durchgreifend rechtsbedenklich. Denn die Urteilsgründe setzen
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sich mit den im jeweiligen Tatbild in Verbindung mit der Motivation des Angeklagten zu Tage getretenen markanten Auffälligkeiten überhaupt nicht auseinander. Diese sind indessen jedenfalls nicht ohne Weiteres mit einem sich im
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Rahmen des Normalpsychologischen haltenden Geltungsdrang erklärbar, von
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dem der psychiatrische Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer
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ausgegangen sind. Mithin ermangelt es der gebotenen umfassenden Würdigung des Zustands des Angeklagten bei den Taten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse
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vom 27. November 2008 – 5 StR 526/08 Rn. 10, vom 30. September 2008
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– 5 StR 305/08, vom 25. Juli 2006 – 4 StR 141/06, NStZ-RR 2006, 335, 336,
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jeweils mwN).
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2. Der Rechtsfehler entzieht dem Rechtsfolgenausspruch die Grundlage.
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Hingegen bleibt der Schuldspruch unberührt, weil eine vollständige Aufhebung
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der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen werden kann.
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3. Das neue Tatgericht wird demgemäß – naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen – die Schuldfähigkeit
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des Angeklagten bei Begehung der Taten erneut zu prüfen haben. Es wird dabei die Tatserie von sechs Brandstiftungen in der Kleingartenanlage gegebenenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. dazu Schöch in LK StGB,
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12. Aufl., § 20 Rn. 235 mwN) als vom Angeklagten begangen in die Würdigung
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einzubeziehen haben.
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Für den Fall sicherer Feststellung verminderter Schuldfähigkeit wird ferner zu erörtern sein, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-
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rischen Krankenhaus (§ 63 StGB) in Betracht kommt. Dass nur der Angeklagte
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Revision eingelegt hat, würde die Anordnung der Maßregel dabei nicht hindern
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(§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass Erkenntnisse aus den von der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO betroffenen
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fünf Taten in der Kleingartenanlage nur bei deren sicherer Feststellung für die
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den Angeklagten beschwerende Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB herangezogen werden dürften. Der Freispruchsfall scheidet hierfür von vornherein
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aus.
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Basdorf
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Sander
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Dölp
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Schneider
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König
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