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5 StR 89/11
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 11. April 2011
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2011
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beschlossen:
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Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Hamburg vom 20. Oktober 2010 gemäß § 349
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Abs. 4 StPO in den gesamten Rechtsfolgenaussprüchen mit
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den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Ihre weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2
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StPO als unbegründet verworfen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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|
G r ü n d e
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten O.
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wegen besonders
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schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren,
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den Angeklagten K.
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wegen besonders schweren räuberischen Dieb-
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stahls, Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls
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mit Waffen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts
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rügen, haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen sind sie
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unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Das Urteil hat im Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Das
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Landgericht hat es in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen, die Frage einer
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Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu
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prüfen.
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a) Nach den Feststellungen konsumieren die beiden 1987 bzw. 1988
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geborenen Angeklagten seit dem 13. Lebensjahr regelmäßig Cannabis. Der
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Angeklagte O.
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begann mit 15 Jahren auch Kokain zu nehmen und trank
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häufig – gelegentlich exzessiv – alkoholische Getränke. Der Angeklagte
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K.
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, bei dem bereits als Kind ADHS festgestellt und mit Ritalin behandelt
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wurde, begann ebenfalls schon in seiner Jugend zusätzlich Aufputschmittel
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und Kokain zu nehmen. Zwei stationäre Entzüge und eine ambulante Therapie zeigten bei ihm keinen nachhaltigen Erfolg. In den Monaten vor der Tat
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lebte der Angeklagte K.
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in den Tag hinein, trank regelmäßig Alkohol und
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konsumierte häufig Cannabis und Kokain. Vor dem gemeinsam begangenen
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besonders schweren räuberischen Diebstahl hatten die Angeklagten Alkohol
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und Kokain konsumiert, weshalb die Strafkammer ohne Hinzuziehung eines
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Sachverständigen meinte, die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausschließen zu können. Der Angeklagte O.
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Angeklagten K.
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beabsichtigte in Kenntnis des
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, das entwendete Mobiltelefon zu veräußern, um davon
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Kokain zum gemeinsamen Konsum zu kaufen.
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Der Angeklagte K.
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beging darüber hinaus auch die Taten 2 und 4
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bis 6 unter Drogen- und Alkoholeinfluss, wobei die Tat 2 (Raub in Tateinheit
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mit vorsätzlicher Körperverletzung) gleichfalls dazu diente, mit dem erbeuteten Geld Alkohol und Drogen zu kaufen. Auch bei diesen Taten geht die
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Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten K.
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von einer Verminderung
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seiner Steuerungsfähigkeit wegen seines vorausgegangen Drogen- und Alkoholkonsums in Verbindung mit der bei ihm bestehenden ADHS-Erkrankung
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aus. Schließlich liegt auch bei der Tat 3, bei der die Strafkammer keine entsprechenden Feststellungen trifft, eine Begehung zur Finanzierung des
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Rauschmittelkonsums durch den Angeklagten K.
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angeklagten Mittäter O.
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und den insoweit nicht
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nicht fern.
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b) Diese Feststellungen drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hinsichtlich beider
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Angeklagter gegeben sind. Über die Anordnung der Maßregel nach § 64
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StGB muss deshalb – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a
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StPO) – neu verhandelt und entschieden werden. Es ist nicht ohne weiteres
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ersichtlich, dass eine Suchtbehandlung im Rahmen des Maßregelvollzugs
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bei den Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg im Sinne
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des § 64 Satz 2 StGB bietet. Das Urteil enthält darüber hinaus auch keine
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Anhaltspunkte dafür, dass das Tatgericht nach seinem Ermessen ausnahmsweise von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64
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StGB hätte absehen können. Insoweit muss das Tatgericht sein Ermessen
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tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar machen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007
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– 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73).
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c) Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die
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Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Die Beschwerdeführer haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von ihren Rechtsmittelangriffen ausgenommen.
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2. Der Senat hebt den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf, da er
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nicht sicher ausschließen kann, dass das Landgericht bei Anordnung der
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Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte, wobei die Strafaussprüche für sich nicht überhöht erscheinen. Sie enthalten indes die in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 11. März 2011 aufgezeigten
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Rechtsfehler. Mit Hilfe des Sachverständigen wird zudem auch die Frage des
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Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB neu zu prüfen sein, wenngleich die bisher erfolgte Beurteilung die Angeklagten nicht beschwert und
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die Strafen selbst für den Fall einer Verneinung der Voraussetzungen nicht
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zu ihrem Nachteil abgeändert werden dürften. Dass das neue Tatgericht mit
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Hilfe des Sachverständigen in einem der Fälle zur Annahme der Voraussetzungen des § 20 StGB gelangen könnte, schließt der Senat aus.
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Basdorf
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Brause
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Schneider
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Schaal
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König
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