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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 85/18
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vom
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24. April 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:240418B5STR85.18.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Dezember 2017 im Schuldspruch dahin
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geändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in
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zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren
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ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsschutz, wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen vorsätzlichen unerlaubtem Besitzes einer
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verbotenen Waffe schuldig ist.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen der Urkundenfälschung in
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Tateinheit mit dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis und einem Verstoß
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gegen das Pflichtversicherungsgesetz in drei Fällen, wegen eines versuchten
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Totschlags in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung, wegen einer
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versuchten Nötigung in Tateinheit mit einer Beleidigung und wegen des vorsätz-
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lichen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe in Gestalt eines Schlagrings“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt
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und einen näher bezeichneten Pkw eingezogen. Die Revision des Angeklagten
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hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im
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Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle 1 und 3 der Urteilsgründe (Tatmehrheit) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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3
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a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 13. Dezember 2016 mit seinem nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Pkw
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öffentliche Straßen in Kiel, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsschutz bestand. Der Angeklagte hatte zuvor an dem Fahrzeug ein für einen anderen Pkw ausgegebenes Kennzeichen angebracht (Fall 1). Nachdem er sein
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Auto am Straßenrand abgestellt hatte und ausgestiegen war, um den Zeugen
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Pe.
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aufzusuchen, erblickte er auf der Straße den Zeugen A.
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, über
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den er verärgert war. Zwischen beiden kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte den Zeugen in den Bauch stach
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(Fall 2 – versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung).
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Sodann fuhr der Angeklagte mit seinem Fahrzeug davon. Diese Fahrt hat die
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Strafkammer als neue, rechtlich selbständige Tat der Urkundenfälschung in
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Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das
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Pflichtversicherungsgesetz gewertet (Fall 3).
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b) Das Anbringen eines fremden Fahrzeugkennzeichens an dem Auto
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des Angeklagten ist als Herstellen einer unechten (zusammengesetzten) Urkunde (§ 267 Abs. 1, 1. Variante StGB) zu werten. Auch die Strafkammer geht
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davon aus, dass der Angeklagte von dieser zudem in den Fällen 1 und 3
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Gebrauch machte (§ 267 Abs. 1, 3. Variante StGB), indem er das mit dem
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fremden Kennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr
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nutzte und dadurch den anderen Verkehrsteilnehmern sowie mit der Verkehrsüberwachung befassten Polizeibeamten die unmittelbare Kenntnisnahme der
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am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglichte (vgl. BGH, Beschluss
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vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871). Sie hat allerdings bei
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der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Fall 1 und Fall 3 nicht
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bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei
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der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht
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(vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHR StGB
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§ 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3, und vom 16. Juli 2015 – 4 StR 279/15). Von einem solchen konkreten Gesamtvorsatz des Angeklagten ist auf der Grundlage
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der Feststellungen auszugehen. Das hat zur Folge, dass der mit beiden Fahrten
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verwirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene
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Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bilden und damit auch die weiteren während der beiden Fahrten begangenen Delikte hierzu in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 279/15 mwN). Zu dieser Tat steht der im Fall 2 verwirklichte versuchte Totschlag (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) in Tatmehrheit. Denn wie aus den Feststellungen hervorgeht, beging der Angeklagte diese
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Tat aufgrund eines neuen, spontan gefassten Tatentschlusses, als er nach dem
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Aussteigen aus seinem Fahrzeug den Geschädigten auf der Straße erblickte.
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2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO
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steht dem nicht entgegen.
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3. Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für den Fall 3 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten zur Folge. Für das in diesem und
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im Fall 1 der Urteilsgründe verwirklichte einheitliche Delikt hat es bei der im
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Fall 1 verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sein Bewenden.
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Im Hinblick auf die Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie die weiteren Einzelstrafen von insgesamt zweimal sechs und zweimal vier
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Monaten Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es die Konkurrenzen in den
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Fällen 1 und 3 zutreffend beurteilt hätte.
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4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten
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(§ 473 Abs. 4 StPO).
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Mutzbauer
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Schneider
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Berger
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König
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Mosbacher
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