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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 39/16
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vom
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7. Dezember 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:071216B5STR39.16.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2016 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
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als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, dass eine „Verletzung der Hinweis- und Protokollierungspflichten des § 257c StPO“ vorliege, entspricht nicht
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den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist daher unzulässig. Zwar trägt die Revision vor, dass die Belehrung des Angeklagten nach
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§ 257c Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 StPO erst nach dessen Zustimmung zum gerichtlichen Verständigungsvorschlag erfolgt ist (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Sie unterlässt es aber mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie sich die Staatsanwaltschaft zum Verständigungsvorschlag des Gerichts erklärt hat. Aus den vorgelegten Hauptverhandlungsprotokollen ist hierzu nichts ersichtlich; ein sich zu
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diesem Umstand verhaltender Vortrag des Beschwerdeführers fehlt. Für die
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Beurteilung, ob eine Verfahrensverständigung entsprechend den Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. BVerfGE 133, 168), ist jedoch auch
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erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Verständigungsvorschlag zustimmt (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Eine solche Zustimmung wäre von der
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Staatsanwaltschaft eindeutig zu erklären gewesen (Jahn/Kudlich in Müko-StPO,
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2016, § 257c Rn. 143). Entgegen der Ansicht der Revision reicht eine – nicht
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protokollierte – von der Revision in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts behauptete konkludente Erklärung der Staatsanwaltschaft
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– vor allem mit Blick auf die Bindungswirkung einer solchen Erklärung
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(Jahn/Kudlich aaO Rn. 146 ff.) – hierzu nicht aus. Auch der Umstand, dass das
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Landgericht in den Urteilsgründen von einer wirksamen Verfahrensverständigung ausgeht, belegt nicht, dass tatsächlich eine solche stattgefunden hat.
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Soweit der Beschwerdeführer nach Kenntniserlangung von der Stellungnahme
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des Generalbundesanwalts geltend macht, dass ein weiterer Fehler darin zu
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sehen wäre, dass die Staatsanwaltschaft dem Verständigungsvorschlag nicht
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zugestimmt habe und das Landgericht gleichwohl von einer Verfahrensverständigung in den Urteilsgründen ausgegangen sei (vgl. BGH, Urteil vom
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14. Mai 2014 – 2 StR 465/13, BGHR StPO § 257c Verständigung 5), ist dem
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Senat eine Prüfung des behaupteten Verfahrensfehlers verwehrt. Denn ausschließlich die in der Revisionsbegründungsschrift innerhalb der Frist des § 345
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Abs. 1 StPO erklärte Angriffsrichtung der erhobenen Verfahrensrüge bestimmt
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den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2014 – 5 StR 176/14, NJW 2015, 265, und vom 3. September 2013
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– 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671).
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Die Wirtschaftsstrafkammer hat ferner den jeweils entstandenen Vermögensschaden rechtsfehlerfrei berechnet. Sie konnte bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation den Rückzahlungsanspruch des Kreditinstituts gegenüber
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den Darlehensnehmern als völlig wertlos ansehen, weil diese weder finanziell in
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der Lage noch willens waren, die Darlehensraten zu bedienen (vgl. BGH, Urteil
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vom 26. November 2015 – 3 StR 247/15, NStZ 2016, 343). Die anfänglich erfolgten Darlehensrückzahlungen waren Folge des Tatplans der Angeklagten,
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der diese Zahlungen nach eigenem Gutdünken bis zur vollständigen Ausreichung der Darlehensvaluta vornahm.
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Sander
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Dölp
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Bellay
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Berger
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Feilcke
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