Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/5_str__15-10.pdf.txt

40 lines
648 B
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
5 StR 15/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2010
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. September 2009 werden gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch die
Revision der Angeklagten Y.
Z.
mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom 12. März 2008 einbezogen ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Brause
Raum
Schneider
Schaal
Bellay