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5 StR 15/08
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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vom 20. August 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 2008, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter Basdorf,
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Richter Dr. Raum,
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Richter Schaal,
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Richterin Roggenbuck,
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Richterin Dr. Schneider
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt B.
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als Verteidiger,
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Rechtsanwältin S.
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als Vertreterin der Nebenklägerin,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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-3-
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für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom
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12. Juni 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten G.
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betrifft. Jedoch bleiben
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die bisher getroffenen Mindestfeststellungen zur Anwesenheit des Angeklagten G.
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K.
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bei dem ersten Überfall auf
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(am 15. Dezember 2005) und zu seiner Mitwirkung
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hieran aufrechterhalten. Insoweit wird die weitergehende Revision der Nebenklägerin verworfen.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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– Von Rechts wegen –
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Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten G.
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perverletzung (erster Überfall auf K.
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wegen gefährlicher Kör-
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am 15. Dezember 2005) unter Ein-
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beziehung einer anderweitig verhängten rechtskräftigen Jugendstrafe (zwei
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Jahre und sechs Monate) zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn vom Vorwurf des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge
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(zweiter Überfall auf K.
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) und der versuchten schweren räuberischen Er-
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pressung (zum Nachteil des Zeugen Sch.
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) freigesprochen. Gegen den
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freisprechenden Teil des Urteils wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer
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auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg und führt wegen des Zusammenhangs mit dem
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Verurteilungsfall zur Aufhebung des gesamten Urteils gegen G.
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mit Aus-
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nahme der Mindestfeststellungen zu seiner Tatbeteiligung im Verurteilungsfall. Im gleichen Umfang hat auch das zulässige Rechtsmittel der Nebenklägerin Erfolg, das lediglich jene Mindestfeststellungen betreffend unbegründet
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ist. Der Angeklagte G.
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hat seine Revision zurückgenommen.
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1. a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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Der Angeklagte traf sich am Nachmittag des 15. Dezember 2005 mit
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den Mitangeklagten Schr.
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K.
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. Sie kamen überein,
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in seiner Wohnung aufzusuchen. Dieser hatte vier Tage zuvor die
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Jacke des Schr.
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Z.
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und Z.
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mit 150 Euro entwendet. Nachdem Schr.
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und
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sie ihm gewaltsam wieder abgenommen hatten, fehlten 20 Euro aus
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der Jacke. Dieses Geld wollten die Angeklagten nun „eintreiben“. Gewaltsam
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verschafften sie sich Einlass in die Wohnung K.
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dem Geld. K.
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s und verlangten nach
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beteuerte, kein Geld zu haben. Daraufhin schlug ihm jeder
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der Angeklagten mehrmals wuchtig mit Händen und Fäusten gegen Kopf und
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Oberkörper. Als K.
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am Boden lag, peitschte Schr.
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mit einem Ast
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dessen Gesicht, stach ihm damit ins Ohr und würgte ihn. Sodann versetzten
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die Angeklagten ihm weitere Schläge und Tritte. Auf Aufforderung des
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Schr.
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durchsuchten die Angeklagten G.
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und Z.
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fanden jedoch kein Geld. Sodann brachten beide Schr.
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auf K.
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die Wohnung,
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davon ab, weiter
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einzuschlagen. Gegen 20.15 Uhr verließen die Angeklagten ge-
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meinsam die Wohnung (erster Überfall auf K.
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K.
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seinen Bekannten
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).
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blutete stark, konnte aber stehen und sich mit
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Sch.
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und
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O.
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unterhalten, die sich
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ebenfalls in der Wohnung aufhielten. Ärztliche Hilfe lehnte er ab.
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O.
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verließ aus Angst vor weiteren Übergriffen die Wohnung und ließ
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dabei ihre Reisetasche in der Wohnung zurück.
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Sch.
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sah weiter
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fern.
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Zwischen 20.30 Uhr und 0.15 Uhr verschaffte sich mindestens eine
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Person – möglicherweise einer der Angeklagten – abermals Zutritt zur Wohnung des
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K.
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erneut und brachte K.
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. Der Eindringling durchsuchte die Wohnung
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erhebliche Verletzungen bei, u. a. versetzte er
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ihm einen Messerstich in den Oberschenkel. Aufgrund dieser Verletzungen
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verstarb K.
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zwischen 3.00 und 5.00 Uhr.
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b) Der Angeklagte G.
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K.
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stellt, K.
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hat eingeräumt, bei dem ersten Überfall auf
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dabei gewesen zu sein. Er hat jedoch in Abrede ge-
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selber geschlagen zu haben. Vielmehr habe er versucht, ihn vor
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den Schlägen Schr.
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s zu schützen. Von dem festgestellten Umfang der
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Tatbeteiligung des Angeklagten G.
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hat sich das Landgericht im Wesentli-
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chen aufgrund der den Angeklagten in diesem Sinne belastenden Angaben
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des Mitangeklagten Schr.
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und der Zeugin O.
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überzeugt.
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c) Hinsichtlich des zweiten Überfalls, bei dem nach Anklage im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Zeuge Sch.
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Opfer einer versuch-
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ten räuberischen Erpressung geworden sein soll, hat der Angeklagte G.
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jede Tatbeteiligung bestritten. Dies hat das Landgericht als nicht zu widerlegen angesehen. Zwar habe der Zeuge Sch.
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den Angeklagten G.
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als
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den Täter des zweiten Überfalls identifiziert, die Angaben des Zeugen seien
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allerdings wegen zahlreicher Widersprüche und des darin zum Ausdruck gekommenen Belastungseifers des Zeugen nicht zuverlässig genug, um die
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Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten G.
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hierauf zu stützen.
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2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält in Bezug auf den Freispruch des Angeklagten G.
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– insoweit liegt eine Tat im Sinne des § 264
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StPO vor – revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
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Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist das durch das Revisionsgericht
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in der Regel hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die
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revisionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter
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Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung
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widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, namentlich wesentliche Gesichtspunkte nicht erörtert werden, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, ob der Tatrichter von einem rechtlich unzutreffenden Maßstab
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ausgegangen ist oder überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (BGH, Urteil vom 28. August 2007
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– 5 StR 31/07; BGH NJW 2005, 1727). Aus den Urteilsgründen muss sich
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auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH,
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Urteil vom 8. Mai 2008 – 3 StR 53/08; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24).
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Die dem Freispruch des Angeklagten G.
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zugrunde liegende Be-
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weiswürdigung weist Rechtsfehler in diesem Sinne auf, da die Strafkammer
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sich mit möglicherweise beweisrelevanten belastenden Umständen nicht hinreichend auseinandersetzt und eine nachvollziehbar umfassende Gesamtwürdigung der einzelnen Beweisergebnisse nicht anstellt. So begegnet es
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durchgreifenden Bedenken, dass die Strafkammer nur isoliert die für und wider die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Sch.
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sprechenden Um-
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stände abwägt, eine Erörterung der diese belastenden Angaben stützenden
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Beweisanzeichen, die mit nicht geringem Gewicht für eine Tatbeteiligung des
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Angeklagten G.
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sprechen könnten, aber vermissen lässt.
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Zwar stellt das Landgericht zutreffend auf zahlreiche Widersprüche
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und Fragwürdigkeiten im Aussageverhalten des bei den Vernehmungen
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deutlich alkoholisierten Zeugen Sch.
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ab. Losgelöst von maßgeblichen
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weiteren Beweisergebnissen kommt es auf dieser Grundlage zu dem
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Schluss, dass hierauf eine Überzeugung nicht gestützt werden könne. Damit
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wird es aber der Beweissituation nicht gerecht, die gerade nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass der Angeklagte allein durch die Angaben des Zeugen
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belastet wird.
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a) So nimmt das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht in den
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Blick, dass der Angeklagte um 0.30 Uhr des 16. Dezember 2005 – also kurze
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Zeit nach dem zweiten Überfall – mit der Reisetasche der Frau O.
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, in
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der sich das Fernsehgerät des Getöteten befand, nach Hause gefahren ist
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und diese Gegenstände später bei ihm in der Wohnung sichergestellt werden
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konnten. Da sich sowohl das Fernsehgerät als auch die Reisetasche nach
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dem ersten Überfall noch in der Wohnung befanden – belegt durch die für
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uneingeschränkt glaubhaft erachteten Angaben der Frau O.
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–, kann
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diesem Umstand maßgeblich belastende Wirkung im Hinblick auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten G.
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zukommen.
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Soweit das Landgericht dem Besitz der Beutestücke kurze Zeit nach
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der Tat für die Überzeugungsbildung kein weiteres Gewicht zugemessen hat,
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da es eine anderweitige, im Einzelnen jedoch ungeklärte Besitzerlangung der
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Gegenstände aus der Wohnung des Getöteten zugrunde gelegt hat, weckt
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dies durchgreifende Bedenken. Denn Grundlage für diese Feststellung ist
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allein die Einlassung des Angeklagten, die jedoch – wie das Landgericht umfassend erörtert – durch die Beweisaufnahme im Übrigen keine Bestätigung
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gefunden hat. So hat der Angeklagte G.
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angegeben, die Tasche mit dem
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Fernsehgerät aus einer Pizzeria, die er gemeinsam mit den Mitangeklagten
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besucht haben will, mitgenommen zu haben. Die Anwesenheit des G.
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in
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der Pizzeria ist jedoch von den Mitangeklagten und von Zeugen entweder
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nicht bestätigt oder bestritten worden. Allein auf dieser dürftigen Beweisgrundlage durfte der Umstand, dass der Angeklagte kurze Zeit nach der Tat
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im Besitz der Beute war, bei einer zusammenfassenden Würdigung der für
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die Tatbeteiligung sprechenden Indizien nicht unerörtert bleiben.
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b) Darüber hinaus erwägt die Strafkammer im Rahmen der Beweis-
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würdigung nicht hinreichend, dass sich an dem Messer des Angeklagten G.
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– welches nach sachverständiger Wertung als Tatwaffe für den tödlichen
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Messerstich, wenngleich nicht zwingend (vgl. UA S. 104 f., 109), in Betracht
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kommt – DNA-Spuren des Getöteten befunden haben. Diesen Umstand durfte es nicht schon deswegen unbeachtet lassen, weil der Angeklagte G.
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erstmals in der Hauptverhandlung und entgegen früheren Vernehmungen
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diese Spuren damit erklärt hat, er habe bei dem ersten Überfall dem Angeklagten Schr.
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K.
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das Messer gegeben und dieser habe damit
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eine Schnittwunde am Ohr beigebracht. Denn der Einsatz eines Mes-
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sers bei dem ersten Überfall ist weder von den Mitangeklagten noch von der
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Zeugin O.
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bestätigt und deswegen vom Landgericht auch nicht den
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Feststellungen zugrunde gelegt worden. Zwar ist bei dem Getöteten eine
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Rissverletzung am Ohr festgestellt worden, die mit der stumpfen Seite des
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Messers des Angeklagten G.
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verursacht worden sein kann, jedoch belegt
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dies nicht, dass diese Verletzung im Rahmen des ersten Überfalls gesetzt
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worden ist. Eine Auseinandersetzung mit der Motivation des Angeklagten
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G.
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für die Änderung seines Aussageverhaltens lassen die Urteilsgründe
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ebenso vermissen wie die Untersuchung der Bedeutung der Spurenlage an
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dem Messer – an dem sich keine DNA-Spuren des Mitangeklagten Schr.
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befunden haben, was für sich freilich keine tragfähige überführende Beweiskraft hätte – für die Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten in
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zusammenfassender Würdigung mit den anderen Beweisanzeichen.
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c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei der
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gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung der Indizien sich hinsichtlich des
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zweiten Überfalls von einer Tatbegehung oder jedenfalls -beteiligung des
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Angeklagten G.
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hätte überzeugen können. Sollte das neue Tatgericht
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abermals nicht sicher feststellen können, dass der Angeklagte G.
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bei dem
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zweiten Überfall in der Wohnung des Getöteten war, wird es den Sachverhalt
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schließlich unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei zu prüfen haben.
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3. Soweit sich die Nebenklägerin gegen den Freispruch des Angeklag-
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ten G.
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wendet, hat ihr Rechtsmittel aus denselben Gründen Erfolg, es ist
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im Übrigen aber unbegründet. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht hinsichtlich des ersten Überfalls von einer Verurteilung wegen einer durch den Todeserfolg qualifizierten Straftat abgesehen, da es – sachverständig beraten –
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nicht feststellen konnte, dass bei dem ersten Überfall dem Geschädigten
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Verletzungen zugefügt worden sind, die zum Tode geführt oder den Todeseintritt beschleunigt haben.
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Da diese Feststellungen – freilich rechtsfehlerfrei – lediglich aufgrund
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des Zweifelsgrundsatzes erfolgt sind, muss wegen des engen Zusammenhangs des Verurteilungs- und des Freispruchsfalls durch den kurz nach zwei
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Verletzungsvorgängen eingetretenen Tod des Opfers (§ 264 StPO) der erstgenannte ungeachtet materiell-rechtlicher Tateinheit ebenfalls aufgehoben
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werden, um dem neuen Tatgericht eine uneingeschränkte Möglichkeit zur
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Feststellung der Kausalität für den Fall zu lassen, dass es sich von einer
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Mitwirkung des Angeklagten G.
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an dem zweiten Überfall überzeugen soll-
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te. Es kann dann für diesen Angeklagten sogar günstiger sein, wenn sich
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eine Todesverursachung (auch) durch den ersten Überfall nicht ausschließen
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lassen sollte. Aufrechterhalten bleiben indes die rechtsfehlerfrei getroffenen
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Mindestfeststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten G.
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an dem ersten
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Überfall; gegen diesen wird der gleiche Schuldspruch wegen gefährlicher
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Körperverletzung wie bisher auszusprechen sein, wenn sich seine Verantwortlichkeit für den zweiten Überfall auch nach erneuter Prüfung nicht nachweisen lassen sollte.
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4. In jedem Fall wird das neue Tatgericht die uneingeschränkte
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Schuldfähigkeit des Angeklagten G.
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neu zu prüfen haben. Die im Gegen-
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satz zur Beurteilung durch den psychiatrischen Sachverständigen stehende
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bisherige gerichtliche Überzeugung von einer voll erhaltenen Steuerungsfähigkeit dieses Angeklagten ist im angefochtenen Urteil nicht überzeugend
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begründet, wenngleich sich dieser Mangel bei der bislang verhängten, bei
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dem festgestellten Tatbild eher milden Jugendstrafe im Ergebnis nicht zum
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Nachteil dieses Angeklagten ausgewirkt hat. Sollte das neue Tatgericht von
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einer auch alkoholbedingten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des
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Angeklagten ausgehen, wird es indes auch zu prüfen haben, ob dieser Umstand durch schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird (vgl. BGHSt 49,
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239, 245 f.).
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Basdorf
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Raum
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Roggenbuck
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Schaal
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Schneider
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